Gesetzesaktualisierungen

1 Gesetz aktualisiert am 10.02.2023

Gesetze 1-1 von 1

27 Paragrafen zu Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler (TFLG 1996) aktualisiert


§ 87 TFLG 1996 Inkrafttreten, allgemeine Übergangsbestimmungen

(1) Die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, bleiben in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde z... mehr lesen...


§ 85 TFLG 1996

(1) Wera)Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,b)die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der A... mehr lesen...


§ 80 TFLG 1996 Gegenüberstellung

(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen oder Abfindungsgrundstücken vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei auf Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke den Grundabfindungen oder Abfindungsgrund... mehr lesen...


§ 78 TFLG 1996 Befugnisse der Organe

(1) Die Organe der Agrarbehörde und die von ihr ermächtigten Personen sind, soweit nicht die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, des Sperrgebietsgesetzes 2002, BGBl. Nr. 38, und des Munitionslagergesetzes 2003, BGBl. Nr. 9, entgegenste... mehr lesen...


§ 74 TFLG 1996 Parteien, Beteiligte

(1) Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;b)die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteign... mehr lesen...


§ 72 TFLG 1996

(1) Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidungen über die Einleitung und über den Abschluss von Flurbereinigungs-, Regulierungs- oder Teilungsverfahren sowie von Auseinandersetzungsverfahren ist an der Amtstafel der Agrarbehörde und an der Amtstafel jener Gemeinden, in denen die Grundstücke li... mehr lesen...


§ 69 TFLG 1996 Abänderung von Regulierungsplänen

(1) Die Abänderung von Regulierungsplänen, auch zur Vereinigung von zwei oder mehreren Agrargemeinschaften, steht nur der Agrarbehörde zu. Sie kann erfolgen:a)auf Antrag der Agrargemeinschaft,b)bei Agrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c auf Antrag der Gemeinde oderc)von Amts wegen.Anträge na... mehr lesen...


§ 66 TFLG 1996 Waldwirtschaftsplan

(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Waldgrundstücke nach § 33 betreffen, besteht der Wirtschaftsplan für Waldgemeinschaften (Waldwirtschaftsplan), soweit die forstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen, aus dem schriftlichen Teil (Waldwirtschaftsbuch) und dem kartographis... mehr lesen...


§ 65 TFLG 1996 Regulierungsplan

(1) Nach Rechtskraft des Verzeichnisses der Anteilsrechte ist der Regulierungsplan zu erlassen.(2) Dieser hat insbesondere zu enthalten:a)die Beschreibung der zum Regulierungsgebiet gehörenden Grundstücke unter Anführung der Grundstücksnummern, der Kulturgattungen, der Zahlen der Grundbuchseinlag... mehr lesen...


§ 63 TFLG 1996 Ermittlungsverfahren, Gegenstand des Ermittlungsverfahrens

Gegenstand des Ermittlungsverfahrens ist bei der Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte die Feststellung der Grenzen des Gebietes, der zugehörigen Grundstücke, bei Teilwäldern der Nutzungsfläche, ihres nachhaltigen Ertrages und der wirtschaftlich zulässigen Nutzungen... mehr lesen...


§ 54 TFLG 1996 Feststellung der Anteilsrechte

(1) Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Parteien ist zunächst ein Übereinkommen anzustreben.(2) Wird ein Übereinkommen nicht erzielt, so ist bei der Ermittlung der Anteilsrechte, sofern nicht urkundliche Nachweise über ihren Bestand und ihren Umfang vorhanden sind, von der örtlichen ... mehr lesen...


§ 53 TFLG 1996 Ansprüche der Parteien, gemeinsame wirtschaftliche Anlagen

(1) Bei der Einzelteilung hat jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grund und Boden. Stehen agrargemeinscha... mehr lesen...


§ 43 TFLG 1996 § 43

(1) Die Hauptteilung erfolgt auf Antrag oder von Amts wegen, die Einzelteilung nur auf Antrag.(2) Den Antrag auf Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens können nur die beteiligten Gemeinden oder Agrargemeinschaften stellen.(3) Die Einleitung eines Hauptteilungsverfahrens hat von Amts wegen zu er... mehr lesen...


§ 40 TFLG 1996 Ausübung und Erlöschen von Teilwaldrechten

(1) Die Veräußerung und die dauernde Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke und anderer im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehender Grundstücke sowie der Verzicht auf dingliche Rechte, die zugunsten von agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder zugunsten einer Agrargemeinschaft bestehen,... mehr lesen...


§ 39 TFLG 1996 § 39

(1) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so ist in die Teilungsurkunde eine Bestimmung darüber aufzunehmen, ob mit dem Trennstück Mitgliedschaftsrechte (Anteilsrechte) an einer Agrargemeinschaft auf den Erwerber übergehen oder nicht. Diese Bestimmung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bewilligung... mehr lesen...


§ 38 TFLG 1996 Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften, Absonderung von Anteilsrechten

(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.(2) Agrargemeinschaftliche Li... mehr lesen...


§ 37 TFLG 1996 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen der Aufsicht durch die Agrarbehörde. Die Aufsicht erstreckt sich aufa)die Einhaltung dieses Gesetzes, der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und der Regulierungspläne einschließlich der Wirtschaftspläne und Satzungen sowieb)die Zweckmäßigkeit der Bewirts... mehr lesen...


§ 36 TFLG 1996 Satzungen

Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft,b)die Rechte und Pflichten der Mitglieder,c)den Aufgabenbereich der Organe,d)die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und de... mehr lesen...


§ 35 TFLG 1996

(1) Die Organe der Agrargemeinschaften sind:a)die Vollversammlung;b)der Ausschuss;c)der Obmann.(2) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder der Agrargemeinschaft, im Fall einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1 auch die Gemeinde, ordnungsgemä... mehr lesen...


§ 34 TFLG 1996

(1) Die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist (Stammsitzliegenschaften), bildet einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteilsrechte zustehen, sowie bei Agrargemeinschaf... mehr lesen...


§ 33 TFLG 1996 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liege... mehr lesen...


§ 21 TFLG 1996 Errechnung der Abfindungen; Nachbewertung

(1) Wertänderungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen sind durch eine Nachbewertung festzustellen.(2) Das Ergebnis der Nachbewertung ist in einem den Bewertungsplan abändernden Bescheid (Nachbewertungsplan) zusammenzufassen; die §§ 13 und 14 gelten sinngemäß.(3) Der Errechnung der Abfindu... mehr lesen...


§ 17a TFLG 1996

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagena)auf Men... mehr lesen...


§ 17 TFLG 1996 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1) Im Zusammenlegungsverfahren sind die erforderlichen bodenverbessernden, gelände- oder landschaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierungen, Erdarbeiten, Aufforstungen und dergleichen, durchzuführen und die Anlagen zu errichten, die zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung der Abfind... mehr lesen...


§ 16 TFLG 1996 Neuordnung

(1) Gegenstand der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat hiebei eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher ... mehr lesen...


§ 6 TFLG 1996

(1) In der Verordnung nach § 3 können nachstehende Eigentumsbeschränkungen vorgeschrieben werden:a)In das Verfahren einbezogene Grundstücke dürfen nur mit Bewilligung der Agrarbehörde anders als bisher genutzt werden; dies gilt nicht für Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des ordentlichen Wirts... mehr lesen...


§ 1 TFLG 1996 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesit... mehr lesen...


Aktualisiert am 10.02.23
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