§ 36 TFLG 1996 Satzungen

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

Nameden Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“;

b)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;,

c)

den Aufgabenbereich der Organe;,

d)

die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches;,

e)

die Angelegenheiten, deren Beschlußfassungin denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf (§ 37 Abs. 4);bedürfen,

f)

die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse;, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,

g)

die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung, und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des JahresvoranschlagesVoranschlages und des Rechnungsabschlusses, sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.

Stand vor dem 30.06.2014

In Kraft vom 19.02.2010 bis 30.06.2014

(1) Die Satzungen der Agrargemeinschaften (§ 34 Abs. 2) haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

a)

Nameden Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, einschließlich der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“;

b)

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;,

c)

den Aufgabenbereich der Organe;,

d)

die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches;,

e)

die Angelegenheiten, deren Beschlußfassungin denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedarf (§ 37 Abs. 4);bedürfen,

f)

die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse;, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1,

g)

die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung, und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des JahresvoranschlagesVoranschlages und des Rechnungsabschlusses, sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer.

(2) Agrargemeinschaften, die im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 auf Gemeindegut bestehen, haben zwei voneinander getrennte Rechnungskreise für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft (Rechnungskreis I) und die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke (Rechnungskreis II) zu führen. In die die Rechnungskreise I und II betreffenden Aufzeichnungen und Belege ist den Organen der Gemeinde auf Verlangen jederzeit Einsicht zu gewähren. Die aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge stehen der substanzberechtigten Gemeinde zu und können von dieser jederzeit entnommen werden.

(3) Die Mitglieder haben ihre Stimmen persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte abzugeben. Von der Beibringung einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn ein Mitglied durch ein dem Obmann bekanntes Familienmitglied vertreten wird und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht bestehen. Ein Bevollmächtigter darf höchstens zwei Mitglieder vertreten.

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