§ 85 TFLG 1996 Strafbestimmungen

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach § 37 Abs. 3, hindert oder zu hindern versucht,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2

a)

als Obmann

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,

b)

als Substanzverwalter

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 1 und 3 sowie § 36g Abs. 1 im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 4 über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,

c)

als Obmann oder sonstiges Mitglied

1.

die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

b)

als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen § 35 Abs. 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,

c)

als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,

d)

als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 entgegen § 36f Abs. 2 die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,

e)

als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach § 40 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

(4) Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.

(5) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera aEinrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
    2. b)Litera bdie Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach § 37 Abs. 3, hindert oder zu hindern versucht, die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach Paragraph 37, Absatz 3,, hindert oder zu hindern versucht,
    3. c)Litera cdie Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht,die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach Paragraph 78, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
    1. a)Litera aals Obmann
      1. 1.Ziffer einsseinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 36f Abs. 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,
    2. b)Litera bals Substanzverwalter
      1. 1.Ziffer einsseinen Pflichten nach § 36e Abs. 1 und 3 sowie § 36g Abs. 1 im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz eins, im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 36f Abs. 4 über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 4, über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,
    3. c)Litera cals Obmann oder sonstiges Mitglied
      1. 1.Ziffer einsdie Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

  3. (3)Absatz 3,Wer
    1. a)Litera aden von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17 Abs. 5) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17, Absatz 5,) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen verletzt,
    3. c)Litera cals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle nach § 29 Abs. 2 festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle nach Paragraph 29, Absatz 2, festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt,
    4. d)Litera dals Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen § 35 Abs. 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen Paragraph 35, Absatz 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,
    5. e)Litera eals Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 sowie Paragraph 36 c, Absatz 3, über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 entgegen § 36f Abs. 2 die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, entgegen Paragraph 36 f, Absatz 2, die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,
    7. g)Litera gals Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach § 40 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach Paragraph 40, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 18.04.2020 bis 22.05.2026
(1) Wer

a)

Einrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,

b)

die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach § 37 Abs. 3, hindert oder zu hindern versucht,

c)

die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(2) Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2

a)

als Obmann

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,

b)

als Substanzverwalter

1.

seinen Pflichten nach § 36e Abs. 1 und 3 sowie § 36g Abs. 1 im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 36f Abs. 4 über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,

c)

als Obmann oder sonstiges Mitglied

1.

die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,

2.

seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

(3) Wer

a)

den von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,

b)

als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen § 35 Abs. 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,

c)

als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,

d)

als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 entgegen § 36f Abs. 2 die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,

e)

als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach § 40 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.

(4) Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.

(5) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. a)Litera aEinrichtungen, Zeichen oder Markierungen, die der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz dienen, beschädigt, beseitigt oder zerstört,
    2. b)Litera bdie Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach § 37 Abs. 1, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach § 37 Abs. 3, hindert oder zu hindern versucht, die Aufsicht der Agrarbehörde über Agrargemeinschaften nach Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 3, insbesondere die Teilnahme von Organen der Agrarbehörde an Sitzungen der Organe einer Agrargemeinschaft oder Maßnahmen eines behördlich eingesetzten Sachverwalters nach Paragraph 37, Absatz 3,, hindert oder zu hindern versucht,
    3. c)Litera cdie Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 78 Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht,die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach Paragraph 78, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2Wer in einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
    1. a)Litera aals Obmann
      1. 1.Ziffer einsseinen Pflichten nach § 36e Abs. 2 und 3 sowie § 36g Abs. 2 über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz 2 und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz 2, über die Führung der Einnahmen und Ausgaben und die Erstellung des Abschlusses und des Voranschlages des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 36f Abs. 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 3 und 4 über die Gewährung der Einsicht in Aufzeichnungen und Belege und die Aufbewahrung derselben nicht nachkommt,
    2. b)Litera bals Substanzverwalter
      1. 1.Ziffer einsseinen Pflichten nach § 36e Abs. 1 und 3 sowie § 36g Abs. 1 im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 36 g, Absatz eins, im Zusammenhang mit der laufenden Gebarung der Einnahmen und Ausgaben und der Erstellung der Jahresrechnung und des Voranschlages nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 36f Abs. 4 über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 36 f, Absatz 4, über die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen nicht nachkommt,
    3. c)Litera cals Obmann oder sonstiges Mitglied
      1. 1.Ziffer einsdie Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach § 36d Abs. 1 hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,die Durchführung eines an ein Organ der Agrargemeinschaft gerichteten Auftrages der substanzberechtigten Gemeinde nach Paragraph 36 d, Absatz eins, hindert oder zu hindern versucht oder als Adressat eines solchen Auftrages diesem nicht nachkommt,
      2. 2.Ziffer 2seinen Pflichten nach § 86e Abs. 4 bzw. § 86e Abs. 5 nicht nachkommt,seinen Pflichten nach Paragraph 86 e, Absatz 4, bzw. Paragraph 86 e, Absatz 5, nicht nachkommt,

    begehtbegeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro zu bestrafen.

  3. (3)Absatz 3,Wer
    1. a)Litera aden von der Behörde zur Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt,
    2. b)Litera bals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 17 Abs. 5) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder zur Errichtung der gemeinsamen Anlagen gemäß dem erlassenen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 17, Absatz 5,) und ihrer Erhaltung bis zur Übergabe an die Erhaltungspflichtigen verletzt,
    3. c)Litera cals befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle nach § 29 Abs. 2 festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt,als befugter Vertreter einer Zusammenlegungsgemeinschaft die ihr zukommenden Pflichten zur Beseitigung der im Rahmen der Nachkontrolle nach Paragraph 29, Absatz 2, festgestellten Mängel und Abweichungen verletzt,
    4. d)Litera dals Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen § 35 Abs. 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,als Mitglied einer Agrargemeinschaft entgegen Paragraph 35, Absatz 4 und 6 eine Wahl nicht annimmt,
    5. e)Litera eals Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach § 35 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 2 und 8 sowie § 36c Abs. 3 über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,als Obmann einer Agrargemeinschaft seinen Pflichten nach Paragraph 35, Absatz 7, in Verbindung mit Absatz 2 und 8 sowie Paragraph 36 c, Absatz 3, über die ordentliche Einladung zu Sitzungen nicht nachkommt,
    6. f)Litera fals Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 entgegen § 36f Abs. 2 die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,als Obmann oder Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, entgegen Paragraph 36 f, Absatz 2, die Leistung und die Annahme von Zahlungen ohne ordnungsgemäße Zahlungsanordnung tätigt oder veranlasst,
    7. g)Litera gals Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach § 40 Abs. 6 oder 7 nicht nachkommt,als Teilwaldberechtigter oder Grundeigentümer eines Grundstücks, auf dem Teilwaldrechte bestehen, seinen Pflichten nach Paragraph 40, Absatz 6, oder 7 nicht nachkommt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Wer außer in den Fällen der Abs. 1, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.Wer außer in den Fällen der Absatz eins, 2 und 3 als Mitglied oder als Organ einer Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs- oder Agrargemeinschaft einer Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einer ihn treffenden sonstigen Verpflichtung aufgrund eines Regulierungs- oder Wirtschaftsplans oder einer Satzung nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit Geldstrafe bis zu 4.500,– Euro, zu bestrafen.
  5. (5)Absatz 5,Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (Paragraph 57, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991).

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