§ 8 K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:

a)

Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;

b)

Adresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;

c)

Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;

d)

Personenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;

e)

aufenthaltsrechtlicher Status;

f)

für die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens;

g)

EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;

h)

allfällige Erwerbstätigkeit;

i)

besondere Bedürfnisse des Betroffenen;

j)

Angaben zur Bedürftigkeit;

k)

Ausbildungsdaten;

l)

Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;

m)

Dokumentendaten;

n)

Betreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;

o)

Unterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;

p)

durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

Stand vor dem 12.05.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 12.05.2021

(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:

a)

Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;

b)

Adresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;

c)

Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;

d)

Personenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;

e)

aufenthaltsrechtlicher Status;

f)

für die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens;

g)

EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;

h)

allfällige Erwerbstätigkeit;

i)

besondere Bedürfnisse des Betroffenen;

j)

Angaben zur Bedürftigkeit;

k)

Ausbildungsdaten;

l)

Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;

m)

Dokumentendaten;

n)

Betreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;

o)

Unterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;

p)

durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten