§ 8 K-GrvG Amtspflichten und Datenschutz

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:

a)

Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;

b)

Adresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;

c)

Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;

d)

Personenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;

e)

aufenthaltsrechtlicher Status;

f)

für die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens;

g)

EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;

h)

allfällige Erwerbstätigkeit;

i)

besondere Bedürfnisse des Betroffenen;

j)

Angaben zur Bedürftigkeit;

k)

Ausbildungsdaten;

l)

Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;

m)

Dokumentendaten;

n)

Betreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;

o)

Unterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;

p)

durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

  1. (1)Absatz eins,Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß Paragraph 2, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:
    1. a)Litera aNamen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;
    2. b)Litera bAdresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;
    3. c)Litera cStaatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;
    4. d)Litera dPersonenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;
    5. e)Litera eaufenthaltsrechtlicher Status;
    6. f)Litera ffür die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens und der Integration;
    7. g)Litera gEDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;
    8. h)Litera hallfällige Erwerbstätigkeit sowie gemeinnütziger Hilfstätigkeiten;
    9. i)Litera ibesondere Bedürfnisse des Betroffenen;
    10. j)Litera jAngaben zur Bedürftigkeit;
    11. k)Litera kAusbildungsdaten;
    12. l)Litera lDaten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;
    13. m)Litera mDokumentendaten;
    14. n)Litera nBetreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;
    15. o)Litera oUnterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;
    16. p)Litera pdurch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.Die Landesregierung und die nach Paragraph 9, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Absatz eins,). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (Paragraph 3,), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (Paragraph 4,), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 4 a,), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (Paragraph 5,), der Kostenaufteilung (Paragraph 7,) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (Paragraph 7,) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach Paragraph 4, der Grundversorgungsvereinbarung oder Paragraph 5 b, dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.
  4. (4)Absatz 4,Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 13.05.2021 bis 20.05.2026
(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:

a)

Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;

b)

Adresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;

c)

Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;

d)

Personenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;

e)

aufenthaltsrechtlicher Status;

f)

für die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens;

g)

EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;

h)

allfällige Erwerbstätigkeit;

i)

besondere Bedürfnisse des Betroffenen;

j)

Angaben zur Bedürftigkeit;

k)

Ausbildungsdaten;

l)

Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;

m)

Dokumentendaten;

n)

Betreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;

o)

Unterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;

p)

durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

  1. (1)Absatz eins,Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß Paragraph 2, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:
    1. a)Litera aNamen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;
    2. b)Litera bAdresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;
    3. c)Litera cStaatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;
    4. d)Litera dPersonenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;
    5. e)Litera eaufenthaltsrechtlicher Status;
    6. f)Litera ffür die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens und der Integration;
    7. g)Litera gEDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;
    8. h)Litera hallfällige Erwerbstätigkeit sowie gemeinnütziger Hilfstätigkeiten;
    9. i)Litera ibesondere Bedürfnisse des Betroffenen;
    10. j)Litera jAngaben zur Bedürftigkeit;
    11. k)Litera kAusbildungsdaten;
    12. l)Litera lDaten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;
    13. m)Litera mDokumentendaten;
    14. n)Litera nBetreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;
    15. o)Litera oUnterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;
    16. p)Litera pdurch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.Die Landesregierung und die nach Paragraph 9, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Absatz eins,). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (Paragraph 3,), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (Paragraph 4,), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 4 a,), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (Paragraph 5,), der Kostenaufteilung (Paragraph 7,) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (Paragraph 7,) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach Paragraph 4, der Grundversorgungsvereinbarung oder Paragraph 5 b, dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.
  4. (4)Absatz 4,Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

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