§ 5 K-GrvG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.

In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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