§ 5 K-GrvG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.

Stand vor dem 24.02.2016

In Kraft vom 05.07.2006 bis 24.02.2016

(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 76 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.

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