§ 3 K-GrvG Grundversorgung

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:
    1. a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
    2. b)Litera bVersorgung mit angemessener Verpflegung,
    3. c)Litera cGewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
    4. d)Litera dDurchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
    5. e)Litera eSicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
    6. f)Litera fGewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
    7. g)Litera gMaßnahmen für pflegebedürftige Personen,
    8. h)Litera hInformation, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
    9. i)Litera iÜbernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
    10. j)Litera jÜbernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
    11. k)Litera kMaßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
    12. l)Litera lGewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
    13. m)Litera mKostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
    14. n)Litera nGewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
  5. (4)Absatz 4,Bei Fremden darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung von der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes sowie den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden.
  6. (4a)Absatz 4 a,Die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen ist durch Unterzeichnung einer von der Landesregierung angebotenen Erklärung („Kärntner Hausordnung“) und durch Teilnahme an entsprechend dieser Erklärung („Kärntner Hausordnung“) angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zu bekunden. Mit Verordnung der Landesregierung sind erforderlichenfalls nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über den betroffenen Personenkreis, den Inhalt der Erklärung („Kärntner Hausordnung“) sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.
  7. (4b)Absatz 4 b,Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wird insbesondere auf die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes sowie auf die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen abgestellt. Abs. 4c gilt sinngemäß.Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wird insbesondere auf die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 16 c, Absatz eins, des Integrationsgesetzes sowie auf die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen abgestellt. Absatz 4 c, gilt sinngemäß.
  8. (4c)Absatz 4 c,Die Beurteilung der Zumutbarkeit vom Einsatz der Arbeitskraft sowie der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit vom Einsatz der Arbeitskraft sowie der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 10, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
  9. (4d)Absatz 4 d,Unter integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Abs. 4 sind auch befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 7 GVG-B 2005 zu verstehen.Unter integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Absatz 4, sind auch befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 7, GVG-B 2005 zu verstehen.
  10. (5)Absatz 5,Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
  11. (6)Absatz 6,Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
  12. (7)Absatz 7,Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
  13. (8)Absatz 8,Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.
In Kraft seit 21.05.2026 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 K-GrvG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 K-GrvG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 K-GrvG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 K-GrvG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 K-GrvG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-GrvG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 K-GrvG
§ 3a K-GrvG