§ 3 K-GrvG

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Die Grundversorgung umfasst:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,

d)

Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

e)

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

f)

Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

g)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h)

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i)

Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j)

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l)

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

m)

Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

n)

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.

(3a) Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.

(4) Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.

(5) Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.

(7) Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.

(8) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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