Gesamte Rechtsvorschrift K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

K-GrvG
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Stand der Gesetzesgebung: 27.05.2021
Gesetz vom 4. April 2006 über Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
(Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Kärnten
(Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG)
StF: LGBl Nr 43/2006

§ 1 K-GrvG Zielsetzung


(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen.

(2) Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung

a)

von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und

b)

von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat.

(3) Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.

§ 1a K-GrvG


Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

Fremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis f;

2.

Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;

3.

Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;

4.

Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;

5.

Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;

6.

Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;

7.

Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;

8.

Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der Fassung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 21/2013, und der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über die Erhöhung von Kostenhöchstsätzen des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung, LGBl. Nr. 41/2016.

§ 2 K-GrvG


(1) Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.

(2) Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.

(3) Schutzbedürftig sind

a)

Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen ist;

b)

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, über deren Asylantrag oder Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig negativ abgesprochen wurde, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

c)

Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005;

d)

Fremde ohne Aufenthaltsrecht, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar sind;

e)

Fremde, bei denen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Aufenthaltsrecht durch das Wiederaufleben der asylrechtlichen, vorläufigen Aufenthaltsberechtigung infolge der vom Verwaltungsgerichtshof im Zuge einer Revision oder vom Verfassungsgerichtshof im Zuge einer Beschwerde gegen die asylrechtliche Entscheidung zuerkannten aufschiebenden Wirkung entstanden ist;

f)

Personen, denen ab 1. Mai 2004 Asyl in Österreich gewährt wird (Asylberechtigte), während der ersten vier Monate nach Asylgewährung.

(4) Die Unterstützung für Fremde, die angehalten werden, ruht für die Dauer der behördlichen oder gerichtlichen Anhaltung.

(5) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1.

Fremde erhalten trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden;

2.

Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Z 1 – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.

(5a) Das Land Kärnten kann Fremde im Sinne des Abs. 3 lit. a, die sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden und hinsichtlich derer ein Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. Nr. L 50 vom 25.02.2013, S.1, anhängig ist, im Falle einer Überlastung der Bundesbetreuungsstellen in Einzelfällen in organisierten Unterkünften in die Grundversorgung des Landes aufnehmen. Dies erfolgt im Einvernehmen mit dem Bund, nach Maßgabe der vorhandenen Kapazitäten des Landes sowie unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die Unterstützung endet jedenfalls mit dem Verlassen des Landesgebietes, soweit Österreich nicht durch internationale Normen zur Rücknahme verpflichtet ist.

§ 3 K-GrvG


(1) Die Grundversorgung umfasst:

a)

Unterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,

b)

Versorgung mit angemessener Verpflegung,

c)

Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,

d)

Durchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,

e)

Sicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,

f)

Gewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,

g)

Maßnahmen für pflegebedürftige Personen,

h)

Information, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,

i)

Übernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,

j)

Übernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,

k)

Maßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,

l)

Gewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,

m)

Kostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und

n)

Gewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.

(2) Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.

(3) Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.

(3a) Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.

(4) Bei Fremden gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung vom zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.

(5) Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.

(6) Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.

(7) Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.

(8) Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.

§ 4 K-GrvG Sonderbestimmungen für unbegleitete


(1) Unbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; sie sind durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.

(2) Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen.

(3) Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder:

a)

eine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstruktur (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),

b)

die Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Angehörigen,

c)

die Abklärung der Zukunftsperspektiven im Zusammenwirken mit den Behörden,

d)

gegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und

e)

gegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

§ 4a K-GrvG § 4a


Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.

§ 5 K-GrvG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen


(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.

§ 5a K-GrvG § 5a


(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,

2.

den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,

3.

innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),

4.

den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,

5.

durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

§ 5b K-GrvG 5b


Das Land darf sich bei der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Diese werden für die Landesregierung tätig und haben ihr über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten. Sie sind bei der Durchführung der Versorgung für das Land an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben eingesetzten Dienstnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze


(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

a)

für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

 

1.

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

20,-- Euro;

2.

ab 1. Jänner 2019

21,-- Euro;

b)

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

1.

für Erwachsene

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

210,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

2.

für Minderjährige

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

95,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

100,-- Euro;

3.

für unbegleitete Minderjährige

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

205,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

c)

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

1.

für eine Einzelperson

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

135,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

150,-- Euro;

2.

für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

270,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

300,-- Euro;

d)

für Taschengeld pro Person und Monat

40,-- Euro;

e)

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

370,-- Euro;

f)

für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen             pro Person und Monat

2.480,-- Euro;

g)

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

 

1.

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

 

ab

1. Jänner 2016                           

95,-- Euro;

2.

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

 

ab

1. Jänner 2016

63,50 Euro;

3.

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

 

ab

1. Jänner 2016

40,50 Euro;

h)

für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;

 

i)

für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten)           nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

 

j)

für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;

 

k)

für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

l)

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

m)

für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde              mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

n)

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

o)

für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und           

 

p)

für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“

 

(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um

a)

unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder

b)

ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

§ 8 K-GrvG


(1) Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:

a)

Namen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;

b)

Adresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;

c)

Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;

d)

Personenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;

e)

aufenthaltsrechtlicher Status;

f)

für die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens;

g)

EDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;

h)

allfällige Erwerbstätigkeit;

i)

besondere Bedürfnisse des Betroffenen;

j)

Angaben zur Bedürftigkeit;

k)

Ausbildungsdaten;

l)

Daten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;

m)

Dokumentendaten;

n)

Betreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;

o)

Unterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;

p)

durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.

(3) Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.

(4) Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

§ 9 K-GrvG


(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (entfällt)

(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.

(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.

§ 10 K-GrvG Sonstige Aufgaben des Landes


(1) Das Land hat für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden (§ 2) erforderlichen Infrastruktur zu sorgen.

(2) Das Land hat die Fremden (§ 2), die vom Land aufgenommen oder von Einrichtungen des Landes betreut werden, bei der Krankenversicherung an- und abzumelden, soweit dies nicht bereits von Bundesbehörden durchzuführen ist.

(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen Zeitpunkt an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Das Land hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung von Asylverfahren zu unterstützen, wie etwa durch die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftsgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine.

(5) Das Land hat über Ersuchen des Bundes die zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern zu verarbeiten.

(6) Das Land hat der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu melden.

(7) Soweit das Land gemäß § 4 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG - für die Übernahme von Fremden durch ein anderes Land Sorge trägt, hat es für allenfalls erforderliche Transporte zu sorgen.

§ 10a K-GrvG


§ 10a

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen oder Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Grundversorgung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 11 K-GrvG


(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021;

2.

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021;

3.

BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020;

4.

(entfällt)

5.

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020;

6.

Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 227/2018;

7.

Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019;

8.

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021;

9.

Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2020;

10.

Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 536/2020.

(3) Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die in § 12 zitierten Fassungen zu verstehen.

§ 12 K-GrvG Umsetzung von EU-Recht


Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96, und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001, S. 12, umgesetzt.

§ 13 K-GrvG


§ 13

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-GrvG


(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren ist das Kärntner Grundversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 43/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2010, anzuwenden.

Artikel XXXIII(LGBl Nr 65/2012)Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

Artikel II(LGBl Nr 15/2013)Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

a)

§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 und § 7 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2012;

b)

§ 6 Abs. 3 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 5. Juli 2006;

c)

§ 11, in der Fassung des Art. I Z 2 dieses Gesetzes, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) Mit Inkrafttreten der „Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung“ ist § 7 K-GrvG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a und g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1 dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2012 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II(LGBl Nr 71/2016)
Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Es treten in Kraft:

1.

§ 6 Abs. 1 lit. g, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2016;

2.

§ 6 Abs. 1 lit. a, b und c, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, mit Wirkung vom 1. Jänner 2017;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.

(2) § 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. g K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 1b dieses Gesetzes, rückwirkend ab dem 1. Jänner 2016 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel II(LGBl Nr 44/2021)

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Art. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. g K-GrvG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Mit diesem Zeitpunkt werden in § 1a Z 1 K-GrvG der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. a bis f“ und in § 3 Abs. 4 und § 9 Abs. 3 K-GrvG jeweils der Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis g“ durch den Ausdruck „§ 2 Abs. 3 lit. b bis f“ ersetzt.

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG (K-GrvG) Fundstelle


Gesetz vom 4. April 2006 über Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
(Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Kärnten
(Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG)
StF: LGBl Nr 43/2006

Änderung

LGBl Nr 8/2010

LGBl Nr 32/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 15/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 14/2016

LGBl Nr 71/2016

Inhaltsverzeichnis

§

1                Zielsetzung

§

1a             Begriffsbestimmungen

§

2                Zielgruppen

§

3                Grundversorgung

§

4                Sonderbestimmungen für unbegleitete
               minderjährige Fremde

§

4a             Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen

§

5                Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

§

5a             Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgung

§

5b             Durchführung der Versorgung

§

6                Kostenhöchstsätze

§

7                Kostenaufteilung, Kostentragung
               bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen

§

8                Informationsverbund, Datenaustausch

§

9                Verfahren

§

10             Sonstige Aufgaben des Landes

§

10a Abgabenfreiheit

§

11             Verweisungen

§

12             Umsetzung von EU-Recht

§

13             In-Kraft-Treten

 

Artikel II (LGBl Nr 32/2010)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Artikel II (LGBl Nr 15/2013)

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