Gesamte Rechtsvorschrift K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

K-GrvG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.05.2026

§ 1 K-GrvG Zielsetzung


  1. (1)Absatz eins,Ziel dieses Gesetzes ist es, die vorübergehende Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde, die sich in Kärnten aufhalten, zu gewährleisten, regionale Ausgewogenheiten bei der Unterbringung anzustreben und Rechtssicherheit für die betroffenen Fremden zu schaffen. Es sind auch integrationspolitische Ziele zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die VersorgungDie Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Artikel eins, Absatz 4, der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung
    1. a)Litera avon Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, undvon Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und
    2. b)Litera bvon Personen nach § 2 Abs. 3 lit. b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat.von Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Erreichung der Ziele nach Abs. 1 ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.Bei der Erreichung der Ziele nach Absatz eins, ist auf die europarechtlichen Normen, insbesondere auf die Richtlinie 2013/33/EU und die Richtlinie 2001/55/EG, Bedacht zu nehmen.

§ 1a K-GrvG


Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.Ziffer einsFremde: Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a bis f; Fremde: Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a bis f;
  2. 2.Ziffer 2Familienangehörige: Mitglieder der Familie, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag des Fremden auf internationalen Schutz in Österreich aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat; hierzu gehören der Ehegatte, der eingetragene Partner und minderjährige, ledige Kinder des Fremden sowie Vater und Mutter oder der Obsorgeberechtigte eines minderjährigen, ledigen Fremden;
  3. 3.Ziffer 3Unbegleitete Minderjährige: Fremde vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die ohne Begleitung einer für sie nach österreichischem Recht verantwortlichen erwachsenen Person nach Österreich einreisen, solange sie sich nicht tatsächlich in der Obhut einer solchen Person befinden; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise nach Österreich ohne Begleitung zurückgelassen werden;
  4. 4.Ziffer 4Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über § 3 hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;Fremde mit besonderen Bedürfnissen: Personen, die einen über Paragraph 3, hinausgehenden Bedarf an Leistungen aus der Grundversorgung haben; dies sind etwa Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie zB Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien;
  5. 5.Ziffer 5Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den §§ 3, 4 und 4a;Leistungen der Grundversorgung: Leistungen nach den Paragraphen 3,, 4 und 4a;
  6. 6.Ziffer 6Organisierte Unterkünfte: Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von Fremden im Rahmen der Grundversorgung, die das Land Kärnten oder für das Land Kärnten tätige humanitäre, kirchliche oder private Einrichtungen sowie Institutionen der freien Wohlfahrtspflege betreibt bzw. betreiben;
  7. 7.Ziffer 7Individuelle Unterkünfte: ein Wohnraum, der durch Fremde selbst in Bestand genommen wird;
  8. 8.Ziffer 8Grundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Art. 15a B-VG), LGBl. Nr. 38/2004, in der FassungGrundversorgungsvereinbarung: Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen zur vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde (Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Österreich (Grundversorgungsvereinbarung – Artikel 15 a, B-VG), Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2004,, in der Fassung
    1. a)Litera ader Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Art. 9 der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, LGBl. Nr. 106/2022, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (lit. b) nicht erfasst ist, undder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der insbesondere eine Erhöhung ausgewählter Kostenhöchstsätze des Artikel 9, der Grundversorgungsvereinbarung sowie eine Erstversorgungspauschale festgelegt wird, Landesgesetzblatt Nr. 106 aus 2022,, soweit sie vom Umfang der Grundversorgungsänderungsvereinbarung (Litera b,) nicht erfasst ist, und
    2. b)Litera bder Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), LGBl. Nr. 2/2025.der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG, mit der zum Zweck der Anpassung ausgewählter Kostenhöchstsätze die Grundversorgungsvereinbarung geändert wird (Grundversorgungsänderungsvereinbarung), Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2025,.

§ 2 K-GrvG (weggefallen)


§ 2 K-GrvG seit 02.01.2024 weggefallen.

§ 3 K-GrvG Grundversorgung


  1. (1)Absatz eins,Die Grundversorgung umfasst:
    1. a)Litera aUnterbringung in geeigneten Unterkünften nach geschlechts- und altersspezifischen Aspekten unter Achtung der Menschenwürde, unter Beachtung der Beibehaltung oder Schaffung einer Einheit mit Familienangehörigen sowie unter Berücksichtigung der Situation von Fremden mit besonderen Bedürfnissen, von Opfern von Folter und Gewalt und Minderjährigen,
    2. b)Litera bVersorgung mit angemessener Verpflegung,
    3. c)Litera cGewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß § 6 Abs. 1 lit. b,Gewährung eines monatlichen Taschengeldes für Personen in organisierten Unterkünften und für unbegleitete minderjährige Fremde, ausgenommen bei individueller Unterbringung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,,
    4. d)Litera dDurchführung einer medizinischen Untersuchung im Bedarfsfall bei der Erstaufnahme nach den Vorgaben der gesundheitsbehördlichen Aufsicht,
    5. e)Litera eSicherung der Krankenversorgung im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch Bezahlung der Krankenversicherungsbeiträge,
    6. f)Litera fGewährung allenfalls darüber hinausgehender notwendiger, durch die Krankenversicherung nicht abgedeckter Leistungen nach Einzelfallprüfung,
    7. g)Litera gMaßnahmen für pflegebedürftige Personen,
    8. h)Litera hInformation, Beratung und soziale Betreuung der Fremden durch geeignetes Personal unter Einbeziehung von Dolmetschern zu deren Orientierung in Österreich und zur freiwilligen Rückkehr,
    9. i)Litera iÜbernahme von Transportkosten bei Überstellungen und behördlichen Ladungen,
    10. j)Litera jÜbernahme der für den Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten und Bereitstellung des Schulbedarfs für Schüler,
    11. k)Litera kMaßnahmen zur Strukturierung des Tagesablaufes im Bedarfsfall,
    12. l)Litera lGewährung von Sach- oder Geldleistungen zur Erlangung der notwendigen Bekleidung,
    13. m)Litera mKostenübernahme eines ortsüblichen Begräbnisses oder eines Rückführungsbetrages in derselben Höhe und
    14. n)Litera nGewährung von Rückkehrberatung, von Reisekosten sowie einer einmaligen Überbrückungshilfe bei freiwilliger Rückkehr in das Herkunftsland in besonderen Fällen.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundversorgung darf, wenn damit die Bedürfnisse des Fremden ausreichend befriedigt werden, auch eingeschränkt oder in Teilleistungen gewährt werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Grundversorgung darf als Geld- oder Sachleistung oder in Mischformen gewährt werden.
  4. (3a)Absatz 3 a,Auf eine bestimmte Leistungsform der Grundversorgung, insbesondere eine bestimmte Unterkunft, besteht kein Anspruch.
  5. (4)Absatz 4,Bei Fremden darf das Ausmaß und die Art der Leistungsgewährung von der Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den Erwerb von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, die Aneignung von grundlegenden Werten der gesellschaftlichen Ordnung des Landes sowie den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften abhängig gemacht werden.
  6. (4a)Absatz 4 a,Die Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen ist durch Unterzeichnung einer von der Landesregierung angebotenen Erklärung („Kärntner Hausordnung“) und durch Teilnahme an entsprechend dieser Erklärung („Kärntner Hausordnung“) angebotenen integrationsfördernden Maßnahmen zu bekunden. Mit Verordnung der Landesregierung sind erforderlichenfalls nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über den betroffenen Personenkreis, den Inhalt der Erklärung („Kärntner Hausordnung“) sowie die Arten der integrationsfördernden Maßnahmen.
  7. (4b)Absatz 4 b,Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wird insbesondere auf die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 und § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes sowie auf die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen abgestellt. Abs. 4c gilt sinngemäß.Bei Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten wird insbesondere auf die Bereitschaft zur Einhaltung der Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Paragraph 16 c, Absatz eins, des Integrationsgesetzes sowie auf die dauerhafte Bereitschaft zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft und zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen abgestellt. Absatz 4 c, gilt sinngemäß.
  8. (4c)Absatz 4 c,Die Beurteilung der Zumutbarkeit vom Einsatz der Arbeitskraft sowie der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in § 10 Abs. 5 des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit vom Einsatz der Arbeitskraft sowie der Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen hat nach Maßgabe der persönlichen Verhältnisse des Fremden, insbesondere des Lebensalters und des gesundheitlichen Zustandes sowie der in Paragraph 10, Absatz 5, des Kärntner Sozialhilfegesetzes 2021 genannten Ausnahmen, zu erfolgen.
  9. (4d)Absatz 4 d,Unter integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Abs. 4 sind auch befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß § 7 GVG-B 2005 zu verstehen.Unter integrationsfördernden Maßnahmen betreffend den zumutbaren Einsatz der eigenen Arbeitskraft gemäß Absatz 4, sind auch befristete gemeinnützige Hilfstätigkeiten gemäß Paragraph 7, GVG-B 2005 zu verstehen.
  10. (5)Absatz 5,Fremde, die Grundversorgung beantragen oder denen Grundversorgung gewährt werden soll, haben an der Feststellung des für die Leistungsgewährung maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken und ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse bekanntzugeben sowie jede Änderung derselben, auf Grund welcher Art und Ausmaß der Leistung neu zu bestimmen oder die Leistung einzustellen wäre, unverzüglich anzuzeigen.
  11. (6)Absatz 6,Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Abs. 5 zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.Die durch Verletzung der Mitwirkungs- und Anzeigepflicht gemäß Absatz 5, zu Unrecht empfangenen Leistungen sind vom Leistungsempfänger rückzuerstatten. Für die Rückerstattung dürfen Teilzahlungen bewilligt werden; sie darf ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn die Ziele dieses Gesetzes gefährdet würden.
  12. (7)Absatz 7,Über die Bestimmungen des Abs. 5 sind die Fremden gemäß § 2 Abs. 1 anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.Über die Bestimmungen des Absatz 5, sind die Fremden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, anlässlich der Gewährung der Hilfe zu informieren.
  13. (8)Absatz 8,Fremde gemäß § 2 Abs. 1 dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.Fremde gemäß Paragraph 2, Absatz eins, dürfen mit ihrem Einverständnis zu Hilfstätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unterbringung und Betreuung stehen, herangezogen werden. Für solche Hilfstätigkeiten ist eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der Leistungen der Betreuung zu gewähren.

§ 4 K-GrvG Sonderbestimmungen für unbegleitete


  1. (1)Absatz einsUnbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; sie sind durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.Unbegleitete minderjährige Fremde bedürfen einer über Paragraph 3, hinausgehenden Grundversorgung; sie sind durch Maßnahmen zur Erstabklärung und Stabilisierung zu unterstützen, die der psychischen Festigung und dem Schaffen einer Vertrauensbasis dienen sollen. Im Bedarfsfall ist darüber hinaus sozialpädagogische und psychologische Unterstützung zu gewähren. Die Unterbringung hat in einer Wohngruppe, einem Wohnheim, in einer sonstigen geeigneten organisierten Unterkunft, in betreutem Wohnen oder in individueller Unterbringung zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Wohngruppen sind für unbegleitete minderjährige Fremde mit besonders hohem Betreuungsbedarf einzurichten. Wohnheime sind für nicht selbstversorgungsfähige unbegleitete minderjährige Fremde einzurichten. Betreutes Wohnen ist für Betreute einzurichten, die in der Lage sind, sich unter Anleitung selbst zu versorgen. Im Bedarfsfall kann eine Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden auch in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Darüber hinaus umfasst die Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder:
    1. a)Litera aeine an deren Bedürfnisse angepasste Tagesstruktur (Bildung, Freizeit, Sport, Gruppen- und Einzelaktivitäten, Arbeit im Haushalt),
    2. b)Litera bdie Bearbeitung von Fragen zu Alter, Identität, Herkunft und Aufenthalt der Angehörigen,
    3. c)Litera cdie Abklärung der Zukunftsperspektiven im Zusammenwirken mit den Behörden,
    4. d)Litera dgegebenenfalls die Ermöglichung der Familienzusammenführung und
    5. e)Litera egegebenenfalls die Erarbeitung eines Integrationsplanes sowie Maßnahmen zur Durchführung von Schul-, Ausbildungs- und Berufsvorbereitungsaktivitäten unter Nutzung der bestehenden Angebote mit dem Ziel der Selbsterhaltungsfähigkeit.

§ 4a K-GrvG § 4a


Fremde mit besonderen Bedürfnissen im Sinne des § 1a Z 4 bedürfen – nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Bedürfnisse – einer über § 3 hinausgehenden Grundversorgung; ihnen ist während der Dauer der Grundversorgung durch das Land Kärnten eine ihren besonderen Bedürfnissen angepasste spezifische Unterstützung zu gewähren. Diese besonderen Bedürfnisse können bereits seit der Erstaufnahme bestehen oder während der Versorgung durch das Land Kärnten zutage treten.

§ 5 K-GrvG Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen


(1) Massenfluchtbewegungen sind Ereignisse, die eine Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005 rechtfertigen.

(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung darf die Grundversorgung der betroffenen Fremden beschränkt werden. Die Befriedigung der Grundbedürfnisse darf jedoch nicht gefährdet sein; Art. 8 EMRK bleibt unberührt.

§ 5a K-GrvG


  1. (1)Absatz eins,Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der FremdeGrundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der Fremde
    1. 1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
    2. 2.Ziffer 2den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
    5. 5.Ziffer 5durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
    6. 6.Ziffer 6im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 Waffen oder Munition besitzt;
    7. 7.Ziffer 7beharrlich nicht zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen bereit ist, insbesondere keine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen erklärt oder nicht an – in der unterzeichneten Erklärung vorgesehenen – integrationsfördernden Maßnahmen teilnimmt;
    8. 8.Ziffer 8schuldhaft die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 oder § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes verletzt;schuldhaft die Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 16 c, Absatz eins, des Integrationsgesetzes verletzt;
    9. 9.Ziffer 9nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß § 3 Abs. 4b bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 b, bereit ist.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
  3. (3)Absatz 3,Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
  4. (3a)Absatz 3 a,Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins,

§ 5b K-GrvG 5b


Das Land darf sich bei der Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden und der Schaffung und Erhaltung der nötigen Infrastruktur humanitärer, kirchlicher oder privater Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege bedienen. Diese werden für die Landesregierung tätig und haben ihr über Aufforderung oder bei sonstiger Notwendigkeit zu berichten. Sie sind bei der Durchführung der Versorgung für das Land an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die beauftragten Einrichtungen haben die bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben eingesetzten Dienstnehmer vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze


  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

  1. fürfürErwachsene

€ 260,--

  1. fürfürMinderjährige

€ 145,--

  1. fürfürunbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. 3.Ziffer 3für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

  1. fürfüreine Einzelperson

€ 165,--

  1. fürfürFamilien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

  1. 4.Ziffer 4für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

  1. 5.Ziffer 5für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6.Ziffer 6für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 6a.Ziffer 6 afür die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Ziffer eins, pro Person und Tag

€ 35,--

  1. 7.Ziffer 7für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 7a.Ziffer 7 afür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tagfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. 8.Ziffer 8für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

 

  1. 9.Ziffer 9für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

  1. 10.Ziffer 10für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

 

  1. 11.Ziffer 11für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

  1. 12.Ziffer 12für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

  1. 13.Ziffer 13für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

  1. 14.Ziffer 14für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

  1. 15.Ziffer 15für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

 

  1. 16.Ziffer 16für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.

 

  1. (2)Absatz 2Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.Die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera o, dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
  2. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
    1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
    2. b)Litera bein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

§ 8 K-GrvG Amtspflichten und Datenschutz


  1. (1)Absatz eins,Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß § 2 automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:Das Land darf zur Beurteilung der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit folgende relevante Daten und personenbezogene Daten von Fremden der Zielgruppe gemäß Paragraph 2, automationsunterstützt ermitteln, verarbeiten und an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem übermitteln:
    1. a)Litera aNamen, Geschlecht, Geburtsdaten, persönliche Kennzeichen;
    2. b)Litera bAdresse im Herkunfts- bzw. Heimatland, laufende Aufenthaltsadresse;
    3. c)Litera cStaatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionsbekenntnis, Lichtbild;
    4. d)Litera dPersonenstand, Verwandtschaftsverhältnisse, bei Minderjährigen auch Angabe, ob es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt;
    5. e)Litera eaufenthaltsrechtlicher Status;
    6. f)Litera ffür die Grundversorgung relevante Daten des Asylverfahrens und der Integration;
    7. g)Litera gEDV-Zahl aus dem Asylwerberinformationssystem, Grundversorgungszahl, Sozialversicherungsnummer;
    8. h)Litera hallfällige Erwerbstätigkeit sowie gemeinnütziger Hilfstätigkeiten;
    9. i)Litera ibesondere Bedürfnisse des Betroffenen;
    10. j)Litera jAngaben zur Bedürftigkeit;
    11. k)Litera kAusbildungsdaten;
    12. l)Litera lDaten zu Erkrankungen, Art von benötigten Arzneimitteln und Heilbehelfen, allfällige Krankenanstalten- und Pflegeanstaltenaufenthalte inkl. Bezeichnung und Art der Krankenanstalten und Pflegeanstalten sowie Zeitraum der Kranken- und Heilbehandlungen und des Aufenthaltes in Krankenanstalten und Pflegeanstalten;
    13. m)Litera mDokumentendaten;
    14. n)Litera nBetreuungseinrichtungen, die den Betroffenen betreut haben, sowie Zeitraum der Betreuung;
    15. o)Litera oUnterkunftsgeber, Zeitraum des Aufenthaltes in einer Unterkunft, Status der Unterkunft;
    16. p)Litera pdurch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß §§ 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.durch eine Betreuungseinrichtung erbrachte Leistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5, Leistungszeitraum und Anzahl der Tage der Leistungserbringung, Genehmigungsdaten für die Verrechnung der erbrachten Leistungen.
  2. (2)Absatz 2,Die Landesregierung und die nach § 9 des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Abs. 1). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (§ 3), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (§ 4), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (§ 4a), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (§ 5), der Kostenaufteilung (§ 7) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (§ 7) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach § 4 der Grundversorgungsvereinbarung oder § 5b dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 zu übermitteln.Die Landesregierung und die nach Paragraph 9, des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 zuständigen Behörden erhalten Zugriff auf das Betreuungsinformationssystem (Absatz eins,). Der Zugriff ist nur zu Zwecken der Durchführung der Grundversorgung (Paragraph 3,), der Sonderbestimmungen für unbegleitete minderjährige Fremde (Paragraph 4,), der Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen (Paragraph 4 a,), der Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen (Paragraph 5,), der Kostenaufteilung (Paragraph 7,) sowie der Kostentragung bei Asylwerbern (Paragraph 7,) zulässig. Für das Land Kärnten ist der Zugriff auch zur Beurteilung einer Anspruchsberechtigung nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz und zum Zweck der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz zulässig. Soweit dies zur Erfüllung der ihnen nach Paragraph 4, der Grundversorgungsvereinbarung oder Paragraph 5 b, dieses Gesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Länder übertragenen Aufgaben erforderlich ist, hat die Landesregierung diesen beauftragten humanitären, kirchlichen oder privaten Einrichtungen oder Institutionen der freien Wohlfahrtspflege die erforderlichen Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Bei jedem Zugriff muss nachvollziehbar sein, wer für welchen Rechtsträger und für welchen Zweck auf die Information zugegriffen hat.
  4. (4)Absatz 4,Daten und personenbezogene Daten nach Abs. 1 sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Art. 11 der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.Daten und personenbezogene Daten nach Absatz eins, sind zwei Jahre nach Ende der Betreuung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren nach diesem Gesetz oder nach Bundesgesetzen oder zum Zwecke der Verrechnung gemäß Artikel 11, der Grundversorgungsvereinbarung noch erforderlich sind.

§ 9 K-GrvG


(1) Leistungen nach diesem Gesetz sind von der Landesregierung auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung besteht nur für Fremde gemäß § 2 Abs. 3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen gemäß § 5a Abs. 1 ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.

(3) Über die Gewährung, Einstellung, Einschränkung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung an Personen gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (entfällt)

(5) Die Unterstützung erfolgt durch Direktverrechnung mit der Landesregierung.

(6) Das Land Kärnten hat als Träger von Privatrechten durch Heranziehung geeigneter Dritter sicherzustellen, dass Fremde in Verfahren gemäß § 5a Abs. 1 und § 9 Abs. 2 unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch nehmen können, soweit dies zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist.

(7) Die Handlungsfähigkeit und die Vertretung von Minderjährigen in Verfahren nach diesem Gesetz richten sich nach § 10 BFA-Verfahrensgesetz.

§ 10 K-GrvG Sonstige Aufgaben des Landes


(1) Das Land hat für die Schaffung und Erhaltung der zur Versorgung der Fremden (§ 2) erforderlichen Infrastruktur zu sorgen.

(2) Das Land hat die Fremden (§ 2), die vom Land aufgenommen oder von Einrichtungen des Landes betreut werden, bei der Krankenversicherung an- und abzumelden, soweit dies nicht bereits von Bundesbehörden durchzuführen ist.

(3) Das Land hat alle aktuellen Daten über die Auslastung der Kapazitäten zur Betreuung zum ehestmöglichen Zeitpunkt an das zwischen dem Bund und den Ländern errichtete Betreuungsinformationssystem gemäß § 8 Abs. 1 zu übermitteln.

(4) Das Land hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei der Führung von Asylverfahren zu unterstützen, wie etwa durch die Zustellung von Ladungen und Entscheidungen an den Asylwerber und Information und Erinnerung des Unterkunftsgebers und des Asylwerbers an verfahrensrelevante Termine.

(5) Das Land hat über Ersuchen des Bundes die zur Durchführung von Rückkehraktionen erforderlichen personenbezogenen Daten von Asylwerbern zu verarbeiten.

(6) Das Land hat der Koordinationsstelle (Art. 3 Abs. 2 Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG) Asylwerber, die sich dem Asylverfahren entzogen haben, zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu melden.

(7) Soweit das Land gemäß § 4 der Grundversorgungsvereinbarung - Art. 15a B-VG - für die Übernahme von Fremden durch ein anderes Land Sorge trägt, hat es für allenfalls erforderliche Transporte zu sorgen.

§ 10a K-GrvG


§ 10a

Abgabenfreiheit

 

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen oder Beglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Grundversorgung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 11 K-GrvG Verweisungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2024,;
    2. 2.Ziffer 2Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024;Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,;
    3. 3.Ziffer 3BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2024;BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2024,;
    4. 4.Ziffer 4Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022;Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2022,;
    5. 5.Ziffer 5Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 202/2022;Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,;
    6. 6.Ziffer 6Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), BGBl. II Nr. 450/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 184/2023;Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung (FPG-DV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2023,;
    7. 7.Ziffer 7Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019;Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,;
    8. 8.Ziffer 8Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024;Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2024,;
    9. 9.Ziffer 9Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2024;Sicherheitspolizeigesetz 1991 (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2024,;
    10. 10.Ziffer 10Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, BGBl. Nr. 420/1969, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2025.Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen, Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2025,.
  3. (3)Absatz 3,Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die in § 12 zitierten Fassungen zu verstehen.Verweisungen auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweisungen auf die in Paragraph 12, zitierten Fassungen zu verstehen.
  4. (4)Absatz 4,Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2016, S. 1, zu verstehen.Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen des Schengener Grenzkodex (SGK) verwiesen wird, ist dies als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. Nr. L 77 vom 23. März 2016, Sitzung 1, zu verstehen.

§ 12 K-GrvG Umsetzung von EU-Recht


Durch dieses Gesetz werden die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung), ABl. Nr. L 180 vom 29.06.2013, S. 96, und die Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 212 vom 07.08.2001, S. 12, umgesetzt.

§ 13 K-GrvG


§ 13

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Anlage

Anl. 1 K-GrvG


(LGBl Nr 57/2023)Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2023,)
  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 2 (§ 2 Abs. 3 lit. c K-GrvG), Art. I Z 3 (§ 6 Abs. 1 lit. a bis c K-GrvG) und Art. I Z 6
      (§ 11 Abs. 4 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. März 2022;
      Artikel römisch eins, Ziffer 2, (Paragraph 2, Absatz 3, Litera c, K-GrvG), Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c K-GrvG) und Artikel römisch eins, Ziffer 6, , (Paragraph 11, Absatz 4, K-GrvG) mit Wirkung vom 1. März 2022;
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Paragraph 7, K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
    1. 1.Ziffer einsdie Kostenhöchstsätze nach § 6 Abs. 1 lit. a bis c K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3,die Kostenhöchstsätze nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a bis c K-GrvG, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3,,
    2. 2.Ziffer 2die Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Art. I Z 2 aufgenommene Personengruppe entstanden sind, sowiedie Kosten, die im Zusammenhang mit der Gewährung der Grundversorgung für die gemäß Artikel römisch eins, Ziffer 2, aufgenommene Personengruppe entstanden sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3die gemäß Art. 3 der Vereinbarung im Sinne des § 1a Z 8 lit. c K-GrvG festgelegte Erstversorgungspauschaledie gemäß Artikel 3, der Vereinbarung im Sinne des Paragraph eins a, Ziffer 8, Litera c, K-GrvG festgelegte Erstversorgungspauschale
    rückwirkend ab 1. März 2022 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel IIArtikel römisch zwei(LGBl Nr 56/2025)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2025,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Es treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsArt. I Z 3 (§ 6 K-GrvG) mit Wirkung vom 1. Jänner 2024;Artikel römisch eins, Ziffer 3, (Paragraph 6, K-GrvG) mit Wirkung vom 1. Jänner 2024;
    2. 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag.
  2. (2)Absatz 2,§ 7 K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach § 6 K-GrvG, in der Fassung des Art. I Z 3, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.Paragraph 7, K-GrvG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Kostenhöchstsätze nach Paragraph 6, K-GrvG, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 3,, rückwirkend ab 1. Jänner 2024 gegenüber dem Bund zu verrechnen sind.

Artikel IIArtikel römisch zwei(LGBl Nr 32/2026)
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2026,), Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Fremden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits Leistungen erhalten, ist innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes eine von der Landesregierung angebotene Erklärung („Kärntner Hausordnung“) zur Unterzeichnung vorzulegen, wobei bis zum erstmaligen Angebot zur Unterzeichnung nicht von einer fehlenden Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen auszugehen ist.

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG (K-GrvG) Fundstelle


Gesetz vom 4. April 2006 über Maßnahmen zur vorübergehenden
Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
(Asylwerber, Asylberechtigte, Vertriebene und andere aus rechtlichen
oder faktischen Gründen nicht abschiebbare Menschen) in Kärnten
(Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG)
StF: LGBl Nr 43/2006

Änderung

LGBl Nr 8/2010

LGBl Nr 32/2010

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 15/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 14/2016

LGBl Nr 71/2016

Inhaltsverzeichnis

§

1                Zielsetzung

§

1a             Begriffsbestimmungen

§

2                Zielgruppen

§

3                Grundversorgung

§

4                Sonderbestimmungen für unbegleitete
               minderjährige Fremde

§

4a             Sonderbestimmungen für Fremde mit besonderen Bedürfnissen

§

5                Sonderbestimmungen für Massenfluchtbewegungen

§

5a             Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Grundversorgung

§

5b             Durchführung der Versorgung

§

6                Kostenhöchstsätze

§

7                Kostenaufteilung, Kostentragung
               bei Asylwerbern, Kostenverschiebungen

§

8                Informationsverbund, Datenaustausch

§

9                Verfahren

§

10             Sonstige Aufgaben des Landes

§

10a Abgabenfreiheit

§

11             Verweisungen

§

12             Umsetzung von EU-Recht

§

13             In-Kraft-Treten

 

Artikel II (LGBl Nr 32/2010)

Artikel XXXIII (LGBl Nr 65/2012)

Artikel II (LGBl Nr 15/2013)

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