§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.10.2025
  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

  1. fürfürErwachsene

€ 260,--

  1. fürfürMinderjährige

€ 145,--

  1. fürfürunbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. 3.Ziffer 3für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

  1. fürfüreine Einzelperson

€ 165,--

  1. fürfürFamilien (ab zwei Personen) gesamt

€ 330,--

  1. 4.Ziffer 4für Taschengeld pro Person und Monat

€ 40,--

  1. 5.Ziffer 5für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6.Ziffer 6für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 6a.Ziffer 6 afür die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Ziffer eins, pro Person und Tag

€ 35,--

  1. 7.Ziffer 7für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 7a.Ziffer 7 afür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tagfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. 8.Ziffer 8für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

 

  1. 9.Ziffer 9für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von

1:140

  1. 10.Ziffer 10für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen.

 

  1. 11.Ziffer 11für Schulbedarf pro Kind und Jahr

€ 200,--

  1. 12.Ziffer 12für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

€ 10,--

  1. 13.Ziffer 13für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

€ 3,63

  1. 14.Ziffer 14für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

€ 150,--

  1. 15.Ziffer 15für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

 

  1. 16.Ziffer 16für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.

 

  1. (2)Absatz 2Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.Die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera o, dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
  2. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
    1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
    2. b)Litera bein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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