§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze

K-GrvG - Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

a)

für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

 

1.

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

20,-- Euro;

2.

ab 1. Jänner 2019

21,-- Euro;

b)

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

 

1.

für Erwachsene

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

210,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

2.

für Minderjährige

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

95,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

100,-- Euro;

3.

für unbegleitete Minderjährige

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

205,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

c)

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

 

1.

für eine Einzelperson

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

135,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

150,-- Euro;

2.

für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

 

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

270,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

300,-- Euro;

d)

für Taschengeld pro Person und Monat

40,-- Euro;

e)

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

370,-- Euro;

f)

für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen             pro Person und Monat

2.480,-- Euro;

g)

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

 

1.

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

 

ab

1. Jänner 2016                           

95,-- Euro;

2.

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

 

ab

1. Jänner 2016

63,50 Euro;

3.

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

 

ab

1. Jänner 2016

40,50 Euro;

h)

für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;

 

i)

für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten)           nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

 

j)

für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;

 

k)

für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

l)

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

m)

für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde              mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

n)

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

o)

für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und           

 

p)

für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“

 

(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um

a)

unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder

b)

ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

In Kraft seit 25.02.2016 bis 31.12.9999
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