§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.02.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

a) für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag 19,– Euro;
b) für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

a)

für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

für Erwachsene 200,– Euro

1.

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

20,-- Euro;

für Minderjährige 90,– Euro

2.

ab 1. Jänner 2019

21,-- Euro;

für unbegleitete Minderjährige190,– Euro;
c) für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

b)

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

1.

für Erwachsene

für eine Einzelperson 120,– Euro

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

210,-- Euro;

für Familien und eingetragene Partnerschaften

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

2.

für Minderjährige

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

95,-- Euro;

(ab zwei Personen) gesamt 240,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

100,-- Euro;

d) für Taschengeld pro Person und Monat 40,– Euro;
e) für Überbrückungshilfe bei Rückkehr,

3.

für unbegleitete Minderjährige

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

205,-- Euro;

einmalig pro Person 370,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

f) für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen

c)

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

1.

für eine Einzelperson

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

135,-- Euro;

pro Person und Monat 2.480,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

150,-- Euro;

g) für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen
(mit Betreuungsschlüssel 1:10) 77,– Euro
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) 62,– Euro
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder
in sonstigen geeigneten Unterkünften 39,– Euro;
h) für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
i) für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuungsschlüssel von 1:170;
j) für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;
k) für Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,– Euro;
l) für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren

2.

für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

270,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

300,-- Euro;

d)

für Taschengeld pro Person und Monat

40,-- Euro;

e)

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

370,-- Euro;

f)

für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat

2.480,-- Euro;

g)

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

1.

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

pro Person/Monat 10,– Euro;

ab

1. Jänner 2016

95,-- Euro;

m) für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten

2.

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

und pro Einheit/Person 3,63 Euro;

ab

1. Jänner 2016

63,50 Euro;

n) für notwendige Bekleidungshilfe

3.

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

jährlich pro Person150,– Euro;

ab

1. Jänner 2016

40,50 Euro;

o) für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
p) für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgelegte Betrag.

h)

für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;

i)

für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

j)

für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;

k)

für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

l)

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

m)

für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

n)

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

o)

für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

p)

für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“

(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um

a)

unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder

b)

ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

Stand vor dem 24.02.2016

In Kraft vom 26.02.2013 bis 24.02.2016

(1) Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:

a) für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag 19,– Euro;
b) für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

a)

für die Unterbringung und Verpflegung in einer organisierten Unterkunft pro Person und Tag

für Erwachsene 200,– Euro

1.

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

20,-- Euro;

für Minderjährige 90,– Euro

2.

ab 1. Jänner 2019

21,-- Euro;

für unbegleitete Minderjährige190,– Euro;
c) für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

b)

für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

1.

für Erwachsene

für eine Einzelperson 120,– Euro

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

210,-- Euro;

für Familien und eingetragene Partnerschaften

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

2.

für Minderjährige

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

95,-- Euro;

(ab zwei Personen) gesamt 240,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

100,-- Euro;

d) für Taschengeld pro Person und Monat 40,– Euro;
e) für Überbrückungshilfe bei Rückkehr,

3.

für unbegleitete Minderjährige

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

205,-- Euro;

einmalig pro Person 370,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

215,-- Euro;

f) für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen

c)

für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

1.

für eine Einzelperson

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

135,-- Euro;

pro Person und Monat 2.480,– Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

150,-- Euro;

g) für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag in Wohngruppen
(mit Betreuungsschlüssel 1:10) 77,– Euro
in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15) 62,– Euro
in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20) oder
in sonstigen geeigneten Unterkünften 39,– Euro;
h) für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
i) für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuungsschlüssel von 1:170;
j) für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;
k) für Schulbedarf pro Kind und Jahr 200,– Euro;
l) für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren

2.

für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

aa)

von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018

270,-- Euro;

bb)

ab 1. Jänner 2019

300,-- Euro;

d)

für Taschengeld pro Person und Monat

40,-- Euro;

e)

für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

370,-- Euro;

f)

für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat

2.480,-- Euro;

g)

für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

1.

in Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)

pro Person/Monat 10,– Euro;

ab

1. Jänner 2016

95,-- Euro;

m) für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten

2.

in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)

und pro Einheit/Person 3,63 Euro;

ab

1. Jänner 2016

63,50 Euro;

n) für notwendige Bekleidungshilfe

3.

in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften

jährlich pro Person150,– Euro;

ab

1. Jänner 2016

40,50 Euro;

o) für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und
p) für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 10 Abs. 2 FrG-DV oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 festgelegte Betrag.

h)

für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;

i)

für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

j)

für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;

k)

für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

l)

für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

m)

für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

n)

für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

o)

für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

p)

für Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“

(2) Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um

a)

unter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder

b)

ein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten