§ 6 K-GrvG Kostenhöchstsätze

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
  1. a)Litera a
    1. b)Litera bfür die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

  1. 1.Ziffer einsfür Erwachsene

260,-- Euro

  1. 2.Ziffer 2für Minderjährige

145,-- Euro

  1. 3.Ziffer 3für unbegleitete Minderjährige

260,-- Euro

  1. c)Litera cfür die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

  1. 1.Ziffer einsfür eine Einzelperson

165,-- Euro

  1. 2.Ziffer 2für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

330,-- Euro

  1. d)1.Litera dZiffer eins
    1. e)Litera efür Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
    2. 2.Ziffer 2für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

370,-- Euro;

  1. f)Litera ffür die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat
  2. fürfürErwachsene

2.480€ 260,-- Euro;

  1. g)Litera gfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
  2. fürfürMinderjährige

€ 145,--

  1. 1.Ziffer einsin Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
  2. fürfürunbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
95,-- Euro;
  1. 2.Ziffer 2in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
  2. 3.Ziffer 3für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

  1. fürfüreine Einzelperson

€ 165,--

  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
  2. fürfürFamilien (ab zwei Personen) gesamt

63,50 Euro;€ 330,--

  1. 3.Ziffer 3in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften
  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
  2. 4.Ziffer 4für Taschengeld pro Person und Monat

40,50 Euro;€ 40,--

  1. 5.Ziffer 5für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6.Ziffer 6für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 6a.Ziffer 6 afür die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Ziffer eins, pro Person und Tag

€ 35,--

  1. 7.Ziffer 7für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 7a.Ziffer 7 afür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tagfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. h)Litera hfür die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach Paragraph 5, der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
  2. 8.Ziffer 8für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

  1. i)9.Litera iZiffer 9für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

1:140

  1. j)10.Litera jZiffer 10für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;.

  1. k)11.Litera kZiffer 11für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

  1. l)12.Litera lZiffer 12für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

  1. m)13.Litera mZiffer 13für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

  1. n)14.Litera nZiffer 14für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

  1. o)15.Litera oZiffer 15für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

  1. p)Litera pfür Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“für Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu Paragraph 113, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“
  2. 16.Ziffer 16für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.

  1. (2)Absatz 2Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.Die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera o, dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
  2. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
    1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
    2. b)Litera bein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.03.2022 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
  1. a)Litera a
    1. b)Litera bfür die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

  1. 1.Ziffer einsfür Erwachsene

260,-- Euro

  1. 2.Ziffer 2für Minderjährige

145,-- Euro

  1. 3.Ziffer 3für unbegleitete Minderjährige

260,-- Euro

  1. c)Litera cfür die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

  1. 1.Ziffer einsfür eine Einzelperson

165,-- Euro

  1. 2.Ziffer 2für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt

330,-- Euro

  1. d)1.Litera dZiffer eins
    1. e)Litera efür Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person
    2. 2.Ziffer 2für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat

370,-- Euro;

  1. f)Litera ffür die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen pro Person und Monat
  2. fürfürErwachsene

2.480€ 260,-- Euro;

  1. g)Litera gfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag
  2. fürfürMinderjährige

€ 145,--

  1. 1.Ziffer einsin Wohngruppen (mit Betreuungsschlüssel 1:10)
  2. fürfürunbegleitete Minderjährige

€ 260,--

  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
95,-- Euro;
  1. 2.Ziffer 2in Wohnheimen (mit Betreuungsschlüssel 1:15)
  2. 3.Ziffer 3für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat

  1. fürfüreine Einzelperson

€ 165,--

  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
  2. fürfürFamilien (ab zwei Personen) gesamt

63,50 Euro;€ 330,--

  1. 3.Ziffer 3in betreutem Wohnen (mit Betreuungsschlüssel 1:20), oder in sonstigen geeigneten Unterkünften
  1. abSub-Litera, a, b1. Jänner 2016
  2. 4.Ziffer 4für Taschengeld pro Person und Monat

40,50 Euro;€ 40,--

  1. 5.Ziffer 5für Überbrückungshilfe bei Rückkehr, einmalig pro Person

€ 370,--

  1. 6.Ziffer 6für die Sonderunterbringung für pflegebedürftige Personen, pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 6a.Ziffer 6 afür die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Z 1 pro Person und Tag für die Sonderbetreuung in organisierten Unterkünften zusätzlich zu Ziffer eins, pro Person und Tag

€ 35,--

  1. 7.Ziffer 7für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Fremder pro Person und Tag

€ 112,--

  1. 7a.Ziffer 7 afür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz pro Person und Tagfür die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Fremden in Einrichtungen im Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, letzter Satz pro Person und Tag

€ 130,--

  1. h)Litera hfür die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach § 5 der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß § 9 ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;für die Krankenversicherung maximal in der Höhe des Beitrages nach Paragraph 5, der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung für die gemäß Paragraph 9, ASVG in die Krankenversicherung einbezogenen Personen;
  2. 8.Ziffer 8für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß §§ 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).für die Krankenversicherung maximal in Höhe des gemäß Paragraphen 9 und 51 ASVG jeweils festgesetzten Beitragssatzes (derzeit 7,3 % inklusive Zusatzbetrag).

  1. i)9.Litera iZiffer 9für Information, Beratung und soziale Betreuung (exkl. Dolmetscherkosten) nach einem maximalen Betreuerschlüssel von 1:170;

1:140

  1. j)10.Litera jZiffer 10für die zum Schulbesuch erforderlichen Fahrtkosten – bis zu einer Kostentragung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) – die Tarifsätze der jeweiligen Verkehrsunternehmen;.

  1. k)11.Litera kZiffer 11für Schulbedarf pro Kind und Jahr

200,-- Euro;

  1. l)12.Litera lZiffer 12für Freizeitaktivitäten in organisierten Quartieren pro Person/Monat

10,-- Euro;

  1. m)13.Litera mZiffer 13für Deutschkurse für unbegleitete minderjährige Fremde mit maximal 200 Unterrichtseinheiten und pro Einheit pro Person

3,63 Euro;

  1. n)14.Litera nZiffer 14für notwendige Bekleidungshilfe jährlich pro Person

150,-- Euro;

  1. o)15.Litera oZiffer 15für Rückreise nach den Kostenhöchstsätzen der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und

  1. p)Litera pfür Kosten gemäß § 2 Abs. 3 lit. e pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu § 113 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“für Kosten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Litera e, pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, der Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung oder einer Durchführungsverordnung zu Paragraph 113, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 festgelegte Betrag.“
  2. 16.Ziffer 16für Kosten gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 5 der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß § 19 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.für Kosten gemäß Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Grundversorgungsvereinbarung pro Person und Tag maximal der gemäß Paragraph 19, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung festgelegte Betrag.

  1. (2)Absatz 2Die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. o dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.Die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera o, dürfen im Einzelfall überschritten werden, wenn hiedurch auf Grund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse eine Rückreise zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht wird.
  2. (3)Absatz 3Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Abs. 1 lit. a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung hilfs- und schutzbedürftiger Fremder dürfen die Kostenhöchstsätze nach Absatz eins, Litera a bis c und g überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um
    1. a)Litera aunter Bedachtnahme auf Größe, Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand der Unterkunft ein angemessenes Entgelt zu leisten oder
    2. b)Litera bein dringendes Bedürfnis nach Unterbringung, Verpflegung oder Betreuung zu befriedigen.

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