§ 5a K-GrvG

Kärntner Grundversorgungsgesetz - K-GrvG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,

2.

den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,

3.

innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),

4.

den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,

5.

durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

  1. (1)Absatz eins,Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der FremdeGrundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der Fremde
    1. 1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
    2. 2.Ziffer 2den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
    5. 5.Ziffer 5durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
    6. 6.Ziffer 6im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 Waffen oder Munition besitzt;
    7. 7.Ziffer 7beharrlich nicht zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen bereit ist, insbesondere keine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen erklärt oder nicht an – in der unterzeichneten Erklärung vorgesehenen – integrationsfördernden Maßnahmen teilnimmt;
    8. 8.Ziffer 8schuldhaft die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 oder § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes verletzt;schuldhaft die Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 16 c, Absatz eins, des Integrationsgesetzes verletzt;
    9. 9.Ziffer 9nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß § 3 Abs. 4b bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 b, bereit ist.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
  3. (3)Absatz 3,Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
  4. (3a)Absatz 3 a,Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins,

Stand vor dem 20.05.2026

In Kraft vom 25.02.2016 bis 20.05.2026
(1) Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde

1.

eine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,

2.

den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,

3.

innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),

4.

den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,

5.

durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.

(2) Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.

(3) Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.

(4) Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.

  1. (1)Absatz eins,Grundversorgungsleistungen gemäß §§ 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der FremdeGrundversorgungsleistungen gemäß Paragraphen 3 bis 5 sind einzuschränken, einzustellen oder zu verweigern, wenn der Fremde
    1. 1.Ziffer einseine angebotene Leistung ablehnt, eine zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch nimmt oder unbegründet oder ohne begründete Abmeldung mehr als drei Tage verlässt,
    2. 2.Ziffer 2den Asylantrag nicht unmittelbar nach Eintritt in das Bundesgebiet gestellt hat,
    3. 3.Ziffer 3innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (§ 28 des Asylgesetzes 2005),innerhalb von sechs Monaten nach einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Asylverfahren einen weiteren Asylantrag stellt; eine Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung ist nicht zulässig, wenn das Verfahren zugelassen wird (Paragraph 28, des Asylgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4den Mitwirkungspflichten in Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkommt,
    5. 5.Ziffer 5durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß § 38a des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
    6. 6.Ziffer 6im Bundesgebiet entgegen den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 Waffen oder Munition besitzt;
    7. 7.Ziffer 7beharrlich nicht zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen bereit ist, insbesondere keine Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen erklärt oder nicht an – in der unterzeichneten Erklärung vorgesehenen – integrationsfördernden Maßnahmen teilnimmt;
    8. 8.Ziffer 8schuldhaft die Pflichten gemäß § 6 Abs. 1 oder § 16c Abs. 1 des Integrationsgesetzes verletzt;schuldhaft die Pflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder Paragraph 16 c, Absatz eins, des Integrationsgesetzes verletzt;
    9. 9.Ziffer 9nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß § 3 Abs. 4b bereit ist.nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft bzw. zu aktiven, arbeitsmarktbezogenen Leistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4 b, bereit ist.
  2. (2)Absatz 2,Durch die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung der Leistungen darf die medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten des Fremden nicht gefährdet werden.
  3. (3)Absatz 3,Maßnahmen nach Abs. 1 erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß § 4a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.Maßnahmen nach Absatz eins, erfolgen im Einzelfall, unter Bedachtnahme auf die besondere Situation insbesondere Fremder mit besonderen Bedürfnissen gemäß Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
  4. (3a)Absatz 3 a,Bei fehlender Bereitschaft zur Teilnahme an integrationsfördernden Maßnahmen sind die Leistungen der Grundversorgung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einzuschränken. Eine Einschränkung ist nur nach vorheriger schriftlicher Ermahnung zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Abs. 1.Eine aufgrund von organisatorischen oder in der Person des Fremden gelegenen Gründen notwendige Änderung der zugewiesenen Unterkunft ist keine Maßnahme nach Absatz eins,

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