§ 4 TFLG 1996 Nachträgliche Einbeziehung, Teilung oder Ausscheidung von Grundstücken

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999
(1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.

(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

  1. (1)Absatz eins,Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Agrarbehörde kann Grundstücke, die das in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 festgelegte Gebiet nach außen hin begrenzen, teilen, um für das weitere Verfahren eine nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 günstigere Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes zu erreichen.Die Agrarbehörde kann Grundstücke, die das in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, festgelegte Gebiet nach außen hin begrenzen, teilen, um für das weitere Verfahren eine nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, günstigere Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes zu erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 29.11.1996 bis 22.05.2026
(1) Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.

(2) Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

  1. (1)Absatz eins,Während des Verfahrens sind weitere Grundstücke mit Bescheid in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn die Einbeziehung für die Herstellung gemeinsamer Anlagen, zur Durchführung gemeinsamer Maßnahmen oder zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Agrarbehörde kann Grundstücke, die das in der Verordnung nach § 3 Abs. 2 festgelegte Gebiet nach außen hin begrenzen, teilen, um für das weitere Verfahren eine nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 günstigere Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes zu erreichen.Die Agrarbehörde kann Grundstücke, die das in der Verordnung nach Paragraph 3, Absatz 2, festgelegte Gebiet nach außen hin begrenzen, teilen, um für das weitere Verfahren eine nach den Kriterien des Paragraph 2, Absatz eins, günstigere Abgrenzung des Zusammenlegungsgebietes zu erreichen.
  3. (3)Absatz 3,Grundstücke, die zur Erreichung der Verfahrensziele nicht benötigt werden, sind aus dem Zusammenlegungsgebiet mit Bescheid auszuscheiden. Der Antrag einer Partei auf Ausscheidung von Grundstücken ist nur bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bewertungsplanes zulässig.

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