§ 36 TLDHG 2014 Verarbeitung personenbezogener Daten

Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Fassung gültig ab 01.06.2026

In Kraft vom 01.06.2026 bis 31.12.9999
(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach § 2 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,

2.

Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,

3.

Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,

b)

von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

c)

von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

5.

Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,

6.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

7.

Daten, die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

d)

von Personen die nach § 12 zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten, die nach den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

e)

von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach § 20 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur fachlichen Eignung,

2.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

3.

Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,

f)

von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:

1.

Geschlecht,

2.

fachliche Eignung,

3.

Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,

4.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

g)

von den Kontaktfrauen nach § 21: jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,

h)

von Personen, die nach § 29 zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,

i)

von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,

3.

Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten, aus denen sich nach § 30 Abs. 3 bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,

j)

von Personen, die nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,

k)

von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach § 33 bewerben:

1.

Daten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,

2.

Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach § 33 Abs. 4,

l)

von Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 33 Abs. 8 ergibt.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.

(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. (1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung eins, , in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Absatz 3, – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. (3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die im Absatz 2, angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
    1. a)Litera avon den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach § 2 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach Paragraph 2, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,
      2. 2.Ziffer 2Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,
      3. 3.Ziffer 3Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,
    2. b)Litera bvon Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach Paragraph 6, bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. 4.Ziffer 4Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. 5.Ziffer 5Daten die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    3. c)Litera cvon Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach Paragraph 10, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zum Dienststand,
      5. 5.Ziffer 5Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,
      6. 6.Ziffer 6Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      7. 7.Ziffer 7Daten, die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten, die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    4. d)Litera dvon Personen die nach § 12 zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen die nach Paragraph 12, zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Zugehörigkeit zum Dienststand,
      4. 4.Ziffer 4Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. 5.Ziffer 5Daten, die nach den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten, die nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 15 Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    5. e)Litera evon Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach § 20 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach Paragraph 20, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur fachlichen Eignung,
      2. 2.Ziffer 2Zugehörigkeit zum Dienststand,
      3. 3.Ziffer 3Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,
    6. f)Litera fvon einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach Paragraph 21, bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:
      1. 1.Ziffer einsGeschlecht,
      2. 2.Ziffer 2fachliche Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,
      4. 4.Ziffer 4Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
    7. g)Litera gvon den Kontaktpersonen nach § 21: jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,von den Kontaktpersonen nach Paragraph 21 :, jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,
    8. h)Litera hvon Personen, die nach § 29 zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,von Personen, die nach Paragraph 29, zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,
    9. i)Litera ivon Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. 2.Ziffer 2Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,
      3. 3.Ziffer 3Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,
      4. 4.Ziffer 4Daten, aus denen sich nach § 30 Abs. 3 bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,Daten, aus denen sich nach Paragraph 30, Absatz 3, bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,
    10. j)Litera jvon Personen, die nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. 2.Ziffer 2Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,
    11. k)Litera kvon Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach § 33 bewerben:von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach Paragraph 33, bewerben:
      1. 1.Ziffer einsDaten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,
      2. 2.Ziffer 2Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach § 33 Abs. 4,Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 4,,
    12. l)Litera lvon Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 33 Abs. 8 ergibt.Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 8, ergibt.
  4. (4)Absatz 4,Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
    1. a)Litera afür Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und
    2. b)Litera bfür Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,
    soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.
  6. (6)Absatz 6,Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. (8)Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Stand vor dem 31.05.2026

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.05.2026
(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach § 2 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,

2.

Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,

3.

Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,

b)

von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

c)

von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

5.

Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,

6.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

7.

Daten, die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

d)

von Personen die nach § 12 zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten, die nach den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

e)

von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach § 20 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur fachlichen Eignung,

2.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

3.

Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,

f)

von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:

1.

Geschlecht,

2.

fachliche Eignung,

3.

Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,

4.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

g)

von den Kontaktfrauen nach § 21: jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,

h)

von Personen, die nach § 29 zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,

i)

von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,

3.

Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten, aus denen sich nach § 30 Abs. 3 bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,

j)

von Personen, die nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,

k)

von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach § 33 bewerben:

1.

Daten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,

2.

Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach § 33 Abs. 4,

l)

von Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 33 Abs. 8 ergibt.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.

(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

  1. (1)Absatz eins,Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, Sitzung eins, , in Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
  2. (2)Absatz 2,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Absatz 3, – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
  3. (3)Absatz 3,Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:Die nach Absatz eins, Verantwortlichen dürfen über die im Absatz 2, angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:
    1. a)Litera avon den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach § 2 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach Paragraph 2, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,
      2. 2.Ziffer 2Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,
      3. 3.Ziffer 3Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,
    2. b)Litera bvon Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach Paragraph 6, bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. 4.Ziffer 4Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. 5.Ziffer 5Daten die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    3. c)Litera cvon Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach Paragraph 10, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,
      4. 4.Ziffer 4Zugehörigkeit zum Dienststand,
      5. 5.Ziffer 5Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,
      6. 6.Ziffer 6Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      7. 7.Ziffer 7Daten, die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten, die nach Paragraph 15, Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    4. d)Litera dvon Personen die nach § 12 zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen die nach Paragraph 12, zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
      2. 2.Ziffer 2Daten zur fachlichen Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Zugehörigkeit zum Dienststand,
      4. 4.Ziffer 4Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,
      5. 5.Ziffer 5Daten, die nach den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,Daten, die nach den Paragraphen 12, Absatz 2 und 15 Absatz 2, zu einem Enden der Funktion führen,
    5. e)Litera evon Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach § 20 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach Paragraph 20, bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zur fachlichen Eignung,
      2. 2.Ziffer 2Zugehörigkeit zum Dienststand,
      3. 3.Ziffer 3Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,
    6. f)Litera fvon einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach Paragraph 21, bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:
      1. 1.Ziffer einsGeschlecht,
      2. 2.Ziffer 2fachliche Eignung,
      3. 3.Ziffer 3Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,
      4. 4.Ziffer 4Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),
    7. g)Litera gvon den Kontaktpersonen nach § 21: jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,von den Kontaktpersonen nach Paragraph 21 :, jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,
    8. h)Litera hvon Personen, die nach § 29 zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,von Personen, die nach Paragraph 29, zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,
    9. i)Litera ivon Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. 2.Ziffer 2Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,
      3. 3.Ziffer 3Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,
      4. 4.Ziffer 4Daten, aus denen sich nach § 30 Abs. 3 bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,Daten, aus denen sich nach Paragraph 30, Absatz 3, bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,
    10. j)Litera jvon Personen, die nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:von Personen, die nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:
      1. 1.Ziffer einsDaten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,
      2. 2.Ziffer 2Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,
    11. k)Litera kvon Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach § 33 bewerben:von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach Paragraph 33, bewerben:
      1. 1.Ziffer einsDaten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,
      2. 2.Ziffer 2Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach § 33 Abs. 4,Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 4,,
    12. l)Litera lvon Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:
      1. 1.Ziffer einsIdentifikationsdaten,
      2. 2.Ziffer 2Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 33 Abs. 8 ergibt.Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach Paragraph 33, Absatz 8, ergibt.
  4. (4)Absatz 4,Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten
    1. a)Litera afür Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und
    2. b)Litera bfür Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,
    soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den Paragraphen 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach Paragraph 32, zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.
  6. (6)Absatz 6,Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.
  7. (7)Absatz 7,Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
  8. (8)Absatz 8,Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

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