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Die GemeindeLandesregierung hat die ihrder Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz undArt. 12 Abs. 62 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 1,sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenWeg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.
Die GemeindeLandesregierung hat die ihrder Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz undArt. 12 Abs. 62 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 1,sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenWeg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.