§ 84a TFLG 1996 Mitteilungspflichten an die Europäische Kommission

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.05.2026 bis 31.12.9999

Die GemeindeLandesregierung hat die ihrder Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz undArt. 12 Abs. 62 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 1,sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenWeg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.

Stand vor dem 22.05.2026

In Kraft vom 01.01.2022 bis 22.05.2026

Die GemeindeLandesregierung hat die ihrder Europäischen Kommission im Weg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, mit Ausnahme jener nach § 12 Abs. 2 erster Satz, § 17a Abs. 4 fünfter Satz, § 17b Abs. 3 erster und zweiter Satz undArt. 12 Abs. 62 der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, § 49e erster Satz, § 49j vierter Satz, § 52 zweiter Satz und § 72 Abs. 1,sofern diese verfügbar sind.Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenWeg des Bundes alle sechs Jahre Angaben nach Artikel 12, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92/EU mitzuteilen, sofern diese verfügbar sind.

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