§ 21 PThG 2024 Weiterbildungen

Psychotherapiegesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren. Diese haben mindestens zehn ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen und einen wissenschaftlichen Kontext aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Psychotherapeutische Weiterbildungen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einszielgruppenspezifische Weiterbildungen (wie etwa Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Suchttherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische Medizin)
    2. 2.Ziffer 2Spezialisierungen auf Arbeitsschwerpunkte (wie etwa Psychosomatik, Psychoonkologie, Suchterkrankungen) und
    3. 3.Ziffer 3Weiterbildungen in an die Psychotherapie angrenzenden Fachgebieten.
  3. (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Weiterbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
  4. (4)Absatz 4,Psychotherapeutische Weiterbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
  5. (5)Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können für psychotherapeutische Weiterbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Weiterbildungen führen.
  7. (7)Absatz 7,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur ergänzenden Anführung der Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung im beruflichen Verkehr ab Abschluss der Psychotherapieausbildung und Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Berufsangehörige und Psychotherapeutinnen in Fachausbildung unter Lehrsupervision bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind berechtigt, Weiterbildungen zur Erweiterung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen zu absolvieren. Diese haben mindestens zehn ECTS-Anrechnungspunkte zu umfassen und einen wissenschaftlichen Kontext aufzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Psychotherapeutische Weiterbildungen sind insbesondere:
    1. 1.Ziffer einszielgruppenspezifische Weiterbildungen (wie etwa Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie, Suchttherapie, Gerontopsychotherapie, psychosomatische Medizin)
    2. 2.Ziffer 2Spezialisierungen auf Arbeitsschwerpunkte (wie etwa Psychosomatik, Psychoonkologie, Suchterkrankungen) und
    3. 3.Ziffer 3Weiterbildungen in an die Psychotherapie angrenzenden Fachgebieten.
  3. (3)Absatz 3,Psychotherapeutische Weiterbildung setzt einen erfolgreichen Abschluss des zweiten Ausbildungsabschnittes oder die Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) voraus.
  4. (4)Absatz 4,Psychotherapeutische Weiterbildungen können insbesondere von psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen, psychotherapeutischen Fachgesellschaften, psychotherapeutischen Berufsvertretungen, besonders qualifizierten Berufsangehörigen oder sonstigen einschlägig fachkompetenten Personen angeboten werden.
  5. (5)Absatz 5,Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Abs. 1 ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.Nach Abschluss einer Weiterbildung gemäß Absatz eins, ist eine Prüfung abzunehmen. Über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
  6. (6)Absatz 6,Psychotherapeutische Berufsvertretungen können für psychotherapeutische Weiterbildungen Gütesiegel nach standardisierten und vom Gremium für Berufsangelegenheiten festgelegten Qualitätskriterien ausstellen sowie Listen über die von ihnen mit einem solchen Gütesiegel ausgezeichneten Weiterbildungen führen.
  7. (7)Absatz 7,Die erfolgreiche Absolvierung einer Weiterbildung berechtigt zur ergänzenden Anführung der Bezeichnung der entsprechenden Weiterbildung im beruflichen Verkehr ab Abschluss der Psychotherapieausbildung und Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie).

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