§ 3 SEPP-V Nachweis der Vertretungsmacht

Secure Electronic Prospectus Portal-Verordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E-GovG nachzuweisen.Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich daraufAbweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. 1.Ziffer einsaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß § 5 Abs. 2 E-GovG oderaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. 2.Ziffer 2durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß § 5 E-GovG nachzuweisen.Prospekteinreicher oder die ihn vertretenden natürlichen Personen, die durch E-ID identifiziert sind, haben ihre zur Prospekteinreichung im Namen des Emittenten geltend gemachte Vertretungsmacht soweit möglich durch eine in ihre Personenbindung eingefügte Einzelvertretungsbefugnis gemäß Paragraph 5, E-GovG nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich daraufAbweichend von Absatz eins, können Parteienvertreter, bei denen im Rahmen ihrer beruflichen Vorschriften die Berufung auf die Vollmacht den urkundlichen Nachweis ersetzt, sich darauf
    1. 1.Ziffer einsaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß § 5 Abs. 2 E-GovG oderaufgrund einer generellen Anmerkung der Berufsberechtigung in ihrer E-ID gemäß Paragraph 5, Absatz 2, E-GovG oder
    2. 2.Ziffer 2durch qualifiziert elektronisch signierte Erklärung im Einzelfall
    berufen.
  3. (3)Absatz 3,Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Abs. 1 in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Abs. 2 nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.Soweit ein Nachweis der Vertretungsmacht gemäß Absatz eins, in der Kette von der handelnden natürlichen Person über den gegebenenfalls durch sie vertretenen Prospekteinreicher bis zum letztlich vertretenen Emittenten nicht möglich ist und die Ausnahme des Absatz 2, nicht greift, sind ausnahmsweise qualifiziert elektronisch signierte Vollmachten oder elektronisch besiegelte Registerauszüge zum Nachweis der Vertretungsmacht in der Kette bis zum letztlich vertretenen Emittenten vorzulegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten