Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 91-100 von 476

5 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024 (LF-GKV) aktualisiert


§ 3 LF-GKV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.Die Änderung des Kurztitels und der Promulgati... mehr lesen...


§ 2 LF-GKV Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften insoweit außer Kraft, als sie seit 1. Jänner 2020 als Bundesrecht weitergegolten haben:1.Ziffer einsBurgenländische Grenzwerteverordnung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 28/2004;Burgenländische Grenzwerteverordnung ... mehr lesen...


§ 1 LF-GKV Anwendung von Rechtsvorschriften

Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, B... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Zollanmeldungs-Verordnung 2024 (ZollAnm-V 2024) aktualisiert


Anl. 1 ZollAnm-V 2024 Angaben in der Zollanmeldung

1.Ziffer einsIn diesem Anhang sind die neben den in den Anhängen B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex und der Durchführungsverordnung zum Zollkodex in Anmeldungen und Mitteilungen vorgesehenen Angaben die Datenelemente, deren Verwendung für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie die zusä... mehr lesen...


§ 6 ZollAnm-V 2024

(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.(a)Absatz a,Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1... mehr lesen...


§ 5 ZollAnm-V 2024

(1)Absatz eins,Im Falle eines Systemausfalls, einschließlich eines Systemausfalls des Wirtschaftsbeteiligten, findet ein Notfallverfahren zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens Anwendung.(2)Absatz 2,Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 2 genannten Förmlichkeiten im schriftlich... mehr lesen...


§ 4 ZollAnm-V 2024

(1)Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese so... mehr lesen...


§ 3 ZollAnm-V 2024

(1)Absatz eins,Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.(2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzu... mehr lesen...


§ 2 ZollAnm-V 2024

Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informat... mehr lesen...


§ 1 ZollAnm-V 2024

(1)Absatz eins,Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

17 Paragrafen zu Land- und forstwirtschaftliche Verordnung biologische Arbeitsstoffe (LF-VbA) aktualisiert


§ 14 LF-VbA Schlussbestimmungen

(1)Absatz eins,Gemäß § 431 Abs. 3 LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausnahme jener des § 9 Abs. 1, keine Ausnahme zulassen darf.Gemäß Paragraph 431, Absatz 3, LAG wird festgestellt, dass die Behörde von den Bestimmungen dieser Verordnung, mit Ausn... mehr lesen...


§ 13 LF-VbA Handhabung der Organismenlisten (Anhang 2 der VbA)

(1)Absatz eins,Den Risikogruppen zugeordnet sind nur biologische Arbeitsstoffe, die bekanntermaßen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen. Nicht berücksichtigt sind:1.Ziffer einsTier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken und2.Ziffer 2geneti... mehr lesen...


§ 12a LF-VbA Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Das Verzeichnis gemäß § 230 LAG ist auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu führen, die der Einwirkung von bestimmten biologischen Arbeitsstoffen der Gruppe 2 ausgesetzt sind, die in den Organismenlisten (Anhang 2 der VbA) mit dem Hinweis „D“ versehen sind.Das Verzeichnis ge... mehr lesen...


§ 12 LF-VbA Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

(1)Absatz eins,Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:Die Information der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Paragraph 195, LAG hat sich jedenfalls zu beziehen auf:1.Ziffer einsmögliche Gefahren für die Gesundheit,2.Ziffer 2v... mehr lesen...


§ 11 LF-VbA Meldung bei beabsichtigter Verwendung

(1)Absatz eins,Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 225 Abs. 6 LAG hat zu enthalten:Die Meldung der erstmaligen beabsichtigten Verwendung biologischer Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß Paragraph 225, A... mehr lesen...


§ 10 LF-VbA Zusätzliche Schutzmaßnahmen in bestimmten Fällen unbeabsichtigter Verwendung

(1)Absatz eins,Im Fall des § 4 Abs. 2 ist von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern auf Grund der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren festzulegen, ob und welche über §§ 5 bis 7 hinausgehende Schutzmaßnahmen (z.B. solche nach Anhang 1 der VbA) insbesondere wegen möglicher Infektionswege oder w... mehr lesen...


§ 9 LF-VbA Zusätzliche Schutzmaßnahmen bei beabsichtigter Verwendung

(1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung sind1.Ziffer einsBereiche, in denen biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 verwendet werden, an den Zugängen mit dem Warnzeichen „Biogefährdung“ zu kennzeichnen und2.Ziffer 2über §§ 5 bis 7 hinausgehend die Schutzmaßnahmen nach Anhang 1... mehr lesen...


§ 8 LF-VbA

(1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß §§ 6 und 7 nicht getroffen werden, wenn die Zuordnung nach § 2 ergeben hat, dass ausschließlich biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 verwendet werden.Bei beabsichtigter Verwendung müssen die Maßnahmen gemäß Paragraphe... mehr lesen...


§ 7 LF-VbA Desinfektion, Vorsorge für besondere Fälle

(1)Absatz eins,Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen festlegen, welche spezifischen Desinfektionsverfahren für die verwendeten biologischen Arbeitsstoffe geeignet und wie oft diese anzuwenden sind und müssen die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellen.(2)Absatz 2,Arbeitgeberinnen und ... mehr lesen...


§ 6 LF-VbA Ausstattung, Persönliche Schutzausrüstung, sichere Handhabung

(1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen:1.Ziffer einsSeifenspender, Hautdesinfektionsmittel, Einweghandtücher und Hautpflegemittel an den Waschplätzen,2.Ziffer 2geeignete Arbeitskleidung,3.Ziffer 3geeignete Sc... mehr lesen...


§ 5 LF-VbA Hygiene, Expositionsvermeidung, Impfung

(1)Absatz eins,Werden biologische Arbeitsstoffe verwendet, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Einhaltung folgender Hygienemaßnahmen sorgen:1.Ziffer einsArbeitsplätze und Arbeitsmittel sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten.2.Ziffer 2Von den Arbeitne... mehr lesen...


§ 4 LF-VbA Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei unbeabsichtigter Verwendung

(1)Absatz eins,Bei unbeabsichtigter Verwendung ist die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren anhand von Informationen über Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeitsplätzen vorzunehmen. Dabei ist § 3 anzuwenden, soweit dies ohne Kenntnis der Identität des biologischen Arbeitsstoffes möglich ist.Bei... mehr lesen...


§ 3 LF-VbA Ermittlung und Beurteilung der Gefahren bei beabsichtigter Verwendung

Bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind zu berücksichtigen:1.Ziffer einsdie Risikogruppe der biologischen Arbeitsstoffe;2.Ziffer 2Art und Häufigkeit der Tätigkeit;3.Ziffer 3mögliche Infektionswege, z.B. durch Inhalation von Aerosolen oder Staub, durch direkten oder indirekten Haut- o... mehr lesen...


§ 2 LF-VbA Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung

(1)Absatz eins,Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die biologischen Arbeitsstoffe entsprechend ihrem Infektionsrisiko einer der vier Risikogruppen nach § 223 Abs. 7 Z 1 bis 4 LAG zuzuordnen.Bei beabsichtigter Verwendung haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die b... mehr lesen...


§ 1 LF-VbA Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen (§ 223 Abs. 1 und 7 LAG) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.Diese Verordnung gilt für die Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

20 Paragrafen zu Forschungsprämienverordnung (FoPV) aktualisiert


Anl. 3 FoPV

Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:1.1.eins Punkt einsFirmenbuchnummer, soweit vorhanden1.2.eins Punkt 2E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfall... mehr lesen...


Anl. 2 FoPV Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung

Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)Betrag in Euro1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstig... mehr lesen...


Anl. 1 FoPV Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen

1.Ziffer einsForschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen diese... mehr lesen...


§ 14 FoPV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien... mehr lesen...


§ 13 FoPV

(1)Absatz eins,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tat... mehr lesen...


§ 12 FoPV

(1)Absatz eins,Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemä... mehr lesen...


§ 11 FoPV Datenschutz und Geheimhaltung

(1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundveror... mehr lesen...


§ 10 FoPV

Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges III, Teil B, zu erfolgen. Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges römisch drei, Teil B, zu erfolgen. mehr lesen...


§ 9 FoPV

Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der ... mehr lesen...


§ 8 FoPV

Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind. mehr lesen...


§ 7 FoPV

(1)Absatz eins,Die FFG ist befugt, zur Erstellung von Gutachten in einzelnen Fällen nach Bedarf externe Gutachter beizuziehen.(2)Absatz 2,Für die Beiziehung eines externen Gutachters gilt:1.Ziffer einsAls externe Gutachter beigezogen werden dürfen nura)Litera aPersonen, die nachweislich als befug... mehr lesen...


§ 6 FoPV

Die Erstellung von Jahresgutachten und Projektgutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos. mehr lesen...


§ 5 FoPV

(1)Absatz eins,Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigun... mehr lesen...


§ 4 FoPV

(1)Absatz eins,Die FFG hat zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten zu erstellen. Das Jahresgutachten hat sich auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht for... mehr lesen...


§ 3 FoPV Gutachten

(1)Absatz eins,Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im Folgenden: FFG) betreffen:Gutachten (Paragraph 4 und Paragraph 5,) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, FFG-G, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 2 FoPV

(1)Absatz eins,Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang I, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang I, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.Eine Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 1... mehr lesen...


§ 1 FoPV Allgemeine Vorschriften

(1)Absatz eins,Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

14 Paragrafen zu Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien (AEV Petrochemie und organische Grundchemikali) aktualisiert


Anl. 5 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3a)Litera aAnwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen, die eine geeignete Kombinat... mehr lesen...


Anl. 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

 EmissionsbegrenzungSchwellenwert JahresfrachtAllgemeine Parameter  Abfiltrierbare Stoffe35 mg/L3,5 t/aAnorganische Parameter  Chrom – Gesamtber. als Cr0,025 mg/L2,5 kg/aKupferber. als Cu0,050 mg/L5,0 kg/aNickelber. als Ni0,050 mg/L5,0 kg/aZinkber. als Zn0,30 mg/L30 kg/aStickstoff – Gesamter gebu... mehr lesen...


Anl. 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

 I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII) Anforderungen anrömisch zwei) Anforderungen anEinleitungen ineine öffentlicheKanalisationAllgemeine ParameterTemperatur30 °C35 °CToxizität     Bakterientoxizität GL8a)   Fisch... mehr lesen...


Anl. 2 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

 I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine ParameterTemperatur30 °C35... mehr lesen...


Anl. 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

 I)römisch eins)Anforderungen an Einleitungen in ein FließgewässerII)römisch zwei)Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche KanalisationAllgemeine Parameter  Temperatur30°C40°C a), b)Toxizität c)           Algentoxizität GA8d)         Bakterientoxizität GL4d)         Daphnientoxizität GD4... mehr lesen...


§ 6 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:1.Ziffer einsIE-Richtlinie;2.Ziffer 2Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie ... mehr lesen...


§ 5 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

(1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A ... mehr lesen...


§ 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im... mehr lesen...


§ 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

(1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abw... mehr lesen...


§ 2 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organisch... mehr lesen...


§ 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

(1)Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleit... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

10 Paragrafen zu Gasversorgungsstandardverordnung (GVSV) aktualisiert


Anl. 1 GVSV

ÖNACE-KlasseBezeichnung84.22Verteidigung (Bundesheer)84.24Öffentliche Sicherheit und Ordnung (Polizei)84.25Feuerwehren86.10Krankenhäuser86.21Arztpraxen für Allgemeinmedizin86.22Facharztpraxen86.23Zahnarztpraxen86.90Gesundheitswesen a.n.g.87.10Pflegeheime87.20Stationäre Einrichtungen zur psychosoz... mehr lesen...


§ 6 GVSV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. August 2023 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Nachweise gemäß § 4 Abs. 5 haben für den Erhebungszeitraum 1. Oktober 2024, 6 Uhr, bis... mehr lesen...


§ 5 GVSV Datenübermittlung

(1)Absatz eins,Die Daten gemäß § 3 müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.Die Daten gemäß Paragraph 3, müssen über ein von der E-Control zur Verfügung gestelltes Formular bis 31. August gemeldet werden.(2)Absatz 2,Sämtliche Daten, die zu... mehr lesen...


§ 4 GVSV

(1)Absatz eins,Für die Erfüllung des Versorgungsstandards nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010, ABl. Nr. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, sind jeweils bis 31. August Nachweise von... mehr lesen...


§ 3 GVSV Überprüfung der Einhaltung der Standards

(1)Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß § 121 Abs. 5 GWG 2011 normierten Standards sind folgende Daten jährlich zum 15. Juli für den folgenden Winter (Erhebungszeitraum 1. Oktober bis 31. März) an die Regulierungsbehörde zu übermitteln:Zur Überprüfung der Einhaltung der gemäß Para... mehr lesen...


§ 2 GVSV Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Fernwärmeanlagen“ Anlagen, die Wärme direkt oder indirekt an geschützte Fernwärmekunden liefern, in ein Fernwärmenetz mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zum... mehr lesen...


§ 1 GVSV Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt nähere Bestimmungen zur Durchführung der Überprüfung des Gasversorgungsstandards, zu den Erhebungsmodalitäten und zur Art der erforderlichen Nachweise gemäß § 121 Abs. 5 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011. Weiters werden nähere Bestimmungen zur Vorh... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu DORA-Vollzugsgesetz (DORA-VG) aktualisiert


§ 17 DORA-VG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 16 DORA-VG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der in Absatz 2, genannten Bestimmungen am 17. Jänner 2025 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 6 Abs. 3 Z 4 tritt mit 30. September 2024 in Kraft. § 6 A... mehr lesen...


§ 15 DORA-VG Verweise

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 14 DORA-VG Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. mehr lesen...


§ 13 DORA-VG Kosten

Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 sind Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 sind1.Ziffer einsdemjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 FMABG, oder,demjenigen... mehr lesen...


§ 12 DORA-VG Besondere Verfahrensbestimmungen

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. mehr lesen...


§ 11 DORA-VG Form der Kommunikation mit der FMA – elektronische Übermittlung

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen und Übermittlungen gemäß Art. 11 Abs. 9 und 10, Art. 19 Abs. 4, Art. 26 Abs. 6, Art. 28 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2554 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technische... mehr lesen...


§ 10 DORA-VG Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen

Ein von einer Veröffentlichung gemäß Art. 54 der Verordnung (EU) 2022/2554 Betroffener kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat diesfalls die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher W... mehr lesen...


§ 9 DORA-VG Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen

Bei der Bestimmung der Art und Höhe der Verwaltungsstrafen sowie anderer verwaltungsrechtlicher Maßnahmen wegen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2022/2554 oder dieses Bundesgesetz hat die FMA entsprechend zu berücksichtigen, inwieweit der Verstoß vorsätzlich erfolgte oder das Ergebnis von Fahr... mehr lesen...


§ 8 DORA-VG Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

(1)Absatz eins,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretu... mehr lesen...


§ 7 DORA-VG Strafbestimmungen

Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Rechtsträgers gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) e... mehr lesen...


§ 6 DORA-VG Erweiterte Tests

(1)Absatz eins,Vor Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 26 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2022/2554 hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank einzuholen. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob ein erweiterter Test im Einklang mit den Anfo... mehr lesen...


§ 5 DORA-VG Zusammenarbeit zwischen FMA und Oesterreichischer Nationalbank

(1)Absatz eins,Im Fall der Rechtsträger gemäß § 2 Z 1, 2, 3, 6 und 7 haben die FMA und die Oesterreichische Nationalbank zur wirksamen Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der jeweiligen sektoralen Bundesgesetze eng zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen der je... mehr lesen...


§ 4 DORA-VG Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse

(1)Absatz eins,Der FMA stehen unbeschadet Art. 46 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 in gleicher Art und in gleichem Umfang die Aufsichtsbefugnisse und -mittel aus den jeweils einschlägigen Aufsichtsgesetzen ... mehr lesen...


§ 3 DORA-VG Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Auf Kreditinstitute gemäß § 1 Abs. 1 BWG, die keine der in Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a bis t der Verordnung (EU) 2022/2554 genannten Rechtsträger sind, sind die Vorgaben dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2022/2554 sowie der aufgrund dieser Verordnung erlassenen delegierten R... mehr lesen...


§ 2 DORA-VG Zuständige Behörde

Die FMA ist entsprechend Art. 46 der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/2554 durch folgende Rechtsträger: Die FMA ist entsprechend Artikel 46, der Verordnung (EU) 2022/2554 die zuständige Behörde f... mehr lesen...


§ 1 DORA-VG Zweck dieses Gesetzes

Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011, ABl. Nr. L 333 vom 27.12.2022 S. 1. ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

23 Paragrafen zu Weinbezeichnungsverordnung (WeinBVO) aktualisiert


§ 17 WeinBVO Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Weingesetz-Bezeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 88/1997, und die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Verwendung der Begriffe „Winzer“ und ... mehr lesen...


§ 16 WeinBVO Übergangsbestimmungen

Vor dem 31. Dezember 2011 vermarktete oder etikettierte Erzeugnisse, die den vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen – mit Ausnahme von Qualitätsweinen des Jahrganges 2011 mit der Bezeichnung „Wiener Gemischter Satz“ – bis zur Erschöpfung der Bestände ve... mehr lesen...


§ 15 WeinBVO Ausfuhr

Erzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 des Weingesetzes 2009, die zur Ausfuhr bestimmt sind, dürfen im Sinn von Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 entgegen den gemeinschaftlichen und nationalen Bezeichnungsvorschriften etikettiert sein, wenn die Rechtsvorschriften des entsprechenden Drittlands... mehr lesen...


§ 14 WeinBVO Verpflichtende Angaben

(1)Absatz eins,Verpflichtende Angaben sind1.Ziffer einszusammen im gleichen Sichtbereich, entweder auf einem oder auf mehreren auf dem Behältnis aufgeklebten Etiketten oder unmittelbar auf dem Behältnis selbst anzubringen und2.Ziffer 2in leicht lesbaren, unverwischbaren und ausreichend großen Sch... mehr lesen...


§ 13 WeinBVO Farbstoffe und Süßungsmittel

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und Likörweinen ist am Etikett auf die Verwendung von Farbstoffen hinzuweisen, wenn bei der Herstellung Farbstoffe im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. Nr. L 354 vom 31.12.2008, S. 16) ve... mehr lesen...


§ 12 WeinBVO Schutz der Schaumweinflasche

Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Ä... mehr lesen...


§ 11 WeinBVO Herstellung von Qualitätswein und Landwein sowie Prädikatswein

§ 11 Prädikatswein, Qualitätswein und Landwein dürfen im Sinn von Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 in der Weinbauregion des betreffenden Weinbaugebiets und in daran angrenzenden Weinbauregionen hergestellt werden. Der Gehalt an flüchtiger Säure darf bei aromatisierten Weinen, aro... mehr lesen...


§ 10 WeinBVO Nennvolumen

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen ist am Etikett das Nennvolumen in Hektoliter (hl), Liter (l), Zentiliter (cl) oder Milliliter (ml) in Ziffern mit anschließender Benennung der benutzten Volumeneinheit anzugeben.(2... mehr lesen...


§ 9 WeinBVO Vorhandener Alkoholgehalt

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken und alkoholarmen Weinen ist am Etikett der vorhandene Alkoholgehalt in Volumenprozenten bis auf höchstens eine Dezimalstelle anzugeben.(2)Absatz 2,Der vorhandene Alkoholgehalt ist in Ziffern anzugeben, die bei einem Nennvolumen1.... mehr lesen...


§ 8 WeinBVO Angabe des Abfüllers mittels Code

Die Angabe des Abfüllers,des Importeurs und Herstellers mittels Code kann im Sinn von Artikel 56 Abs. 5 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 durch die Angabe der Betriebsnummer des Abfüllers, den Verweis auf Österreich („A“) und die Postleitzahl seines Hauptsitzes in dieser Reihen... mehr lesen...


§ 7 WeinBVO Restzuckergehalt

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen dürfen ausschließlich die Geschmacksangaben gemäß Art. 64 in Zusammenhang mit Anhang XIV Teil B der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 verwendet werden. Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke dürfen höch... mehr lesen...


§ 6a WeinBVO Angabe der Rebsorten am Etikett

(1)Absatz eins,Bei der Angabe von Rebsorten (Keltertraubensorten) gemäß Art. 120 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und... mehr lesen...


§ 6 WeinBVO Herkunftsangaben, Sorten- und Jahrgangsbezeichnung

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen darf das Etikett einen Hinweis auf die österreichische Herkunft enthalten, wenn diese Erzeugnisse1.Ziffer einsausschließlich aus Trauben stammen, die im Inland geerntet und zu Wein... mehr lesen...


§ 5 WeinBVO Abfüllerangaben

(1)Absatz eins,Bei weinhaltigen Getränken, aromatisierten Getränken sowie entalkoholisierten und alkoholarmen Weinen in Behältnissen mit einem Nennvolumen bis zu 60 l hat das Etikett den Namen oder den Firmennamen des Herstellers, Abfüllers oder sonstigen Vermarktungsteilnehmers – bei eingeführte... mehr lesen...


§ 4 WeinBVO Herstellung von weinhaltigen Getränke und aromatisierten Getränken

(1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke und aromatisierte Getränke (aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails gemäß Verordnung (EG) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugn... mehr lesen...


§ 3 WeinBVO Weinhaltige Getränke, „G'spritzter“

(1)Absatz eins,Weinhaltige Getränke sind Erzeugnisse, die1.Ziffer einsunter Verwendung von Weinbauerzeugnissen (Wein, Schaumwein, Perlwein, Likörwein) und allenfalls mit Zusatz von Kohlendioxid hergestellt wurden und2.Ziffer 2einen Anteil an Weinbauerzeugnissen im Fertigerzeugnis von mindestens 5... mehr lesen...


§ 2 WeinBVO Winzer, Weingut; Erzeugerabfüllung

(1)Absatz eins,Auf einen landwirtschaftlichen Betrieb hinweisende Bezeichnungen auf dem Etikett dürfen im Sinn von Artikel 57 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 ausschließlich bei Weinen mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder geographischen Angabe (mit Ausnahme der Angabe des Abfüll... mehr lesen...


§ 1a WeinBVO Erste Lage, Große Lage

(1)Absatz eins,Die Begriffe „Erste Lage“ und „Große Lage“ dürfen nur für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofil (DAC-Weine) und nur gemeinsam mit der Bezeichnung einer gemäß Landesweinbaugesetz bestimmten Riede verwendet werden.(2)Absatz 2,Für die Verwendung der Begriffe „Erste Lage“... mehr lesen...


§ 1 WeinBVO Bezeichnungen für Qualitätswein und Landwein

(1)Absatz eins,Folgend Bezeichnungen dürfen auf den Etiketten von Qualitätswein angegeben werden:(Anm.: Z 1 aufgehoben durch Art. 1 Z 1, BGBl. II Nr. 184/2018)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,)2.Ziffer 2Begriffe wie „... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

68 Paragrafen zu Deponieverordnung 2008 (DVO 2008) aktualisiert


Anl. 8 DVO 2008

1.Ziffer einsVORGABEN FÜR DIE BERECHNUNG EINER SICHERSTELLUNG FÜR NEU GENEHMIGTE KOMPARTIMENTEEs sind insbesondere folgende Maßnahmen während der Betriebs- und Nachsorgephase – soweit sie für das jeweilige Kompartiment erforderlich sind – zu besichern:a)Litera aHerstellung einer Oberflächenabdeck... mehr lesen...


Anl. 7 DVO 2008 Vorgaben zum elektronischen Datenmanagement

1.Ziffer einsSTAMMDATEN FÜR DEPONIENIm Stammdatenregister gemäß § 22 AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anzugeben, wobei bei Anlagen gemäß den Z 7 bis 15 auch die Umrisspolygone anzugeben sind.Im Stammdatenregister gemäß Paragraph 22, AWG 2002 sind die im Folgenden genannten Daten anz... mehr lesen...


Anl. 6 DVO 2008 Untertagedeponien –

1.Ziffer einsSICHERHEIT FÜR UNTERTAGEDEPONIEN: ALLE DEPONIE(UNTER)KLASSEN1.1.eins Punkt einsDie Bedeutung der geologischen BarriereDie Ablagerung von Abfällen in Untertagedeponien hat deren Isolierung von der Biosphäre zu gewährleisten.Die Abfälle, die geologische Barriere und die Hohlräume einsc... mehr lesen...


Anl. 5 DVO 2008

Die folgenden Untersuchungsmethoden sind ergänzend zu den Bestimmungen des Anhangs 4 anzuwenden.1.Ziffer einsUNTERSUCHUNG VON STARK ALKALISCHEN RÜCKSTÄNDEN AUS THERMISCHEN PROZESSEN1.1.eins Punkt einsUntersuchung der Gasentwicklung bei Kontakt des Abfalls mit WasserDas Gasbildungspotential des Ab... mehr lesen...


Anl. 4 DVO 2008 Beurteilung von Abfällen zur Deponierung

1.Allgemeines2.Probenahmeplanung3.Probenahme4.Parameterumfang5.Aufschluss-, Auslaug-, und Bestimmungsmethoden5.1.Aufschluss- und Auslaugmethoden5.2.Bestimmungsmethoden6.Beurteilungswerte und Variabilitäten7.Grenzwertnaher Bereich, Toleranzbereich und -werte8.Änderung oder Ergänzung des konkreten ... mehr lesen...


Anl. 3 DVO 2008 Anforderungen an die Standsicherheit, an Dichtungs- und Entwässerungssysteme, an die Qualitätssicherung und an betriebliche Maßnahmen und Kontrollen

1.       STANDSICHERHEITStandsicherheitsnachweise sind sowohl betreffend die innere als auch die äußere Standsicherheit zu führen. Diesbezügliche Vorgaben können in Abhängigkeit des Projektes aus den demonstrativen Aufzählungen der Kapitel 1.1. und 1.2. abgeleitet werden.1.1.    Innere Standsiche... mehr lesen...


Anl. 2 DVO 2008 Baurestmassen, bei denen für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich sind

Die im Folgenden beschriebenen Abfälle dürfen ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung angenommen und abgelagert werden. Für die Ablagerung in Inertabfall- oder Reststoffdeponien ist Punkt 1 anzuwenden, für die Ablagerung in Baurestmassen- oder Massenabfalldeponien P... mehr lesen...


Anl. 1 DVO 2008

Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8 – eingehalten werden, ist der Anhang 4 – und gegebenenfalls der Anhang 5 – anzuwenden.Für die Untersuchung und Beurteilung, ob die Grenzwerte – gegebenenfalls nach Maßgabe des Paragraph 8, – eingehalten ... mehr lesen...


§ 49 DVO 2008 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Mär... mehr lesen...


§ 48 DVO 2008 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, ABl. Nr. L 182 vom 16.07.1999 S. 1;Richtlinie 1999/31/EG über Abfalldeponien, Amtsblatt Nummer L 182 vom 16.07.1999 Seite 1;2.Ziffer 2Entscheidung 2003... mehr lesen...


§ 47c DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen

(1)Absatz eins,Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von § 7 Z 7 auf Massenabfalldeponien unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:Abfälle von carbon- oder glasfaserverstärkten Kunststoffen dürfen abweichend von Paragraph 7, Ziffer 7, auf Massenabfallde... mehr lesen...


§ 47b DVO 2008

Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zur Beurteilung von Abfällen gemäß Anhang 4 und 5 der Deponieverordnung 2008 idF. BGBl. II Nr. 291/2016 angewendet werden. Abweichend zu Anhang 4 und 5 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Methoden zu... mehr lesen...


§ 47a DVO 2008

(1)Absatz eins,Beurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl. II Nr. 104/2014 gültig waren, dürfen bis zum Ende ihrer Gültigkeit weiter verwendet werden.Beurteilungsnachweise, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2014,... mehr lesen...


§ 47 DVO 2008 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten

(1)Absatz eins,Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen1.Ziffer einsdieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23, 33 Abs. 1, 34 Abs. 1, 40 und 41 Abs. 1, 5 und 7, ab... mehr lesen...


§ 46 DVO 2008 Übergangsbestimmung zur Ablagerung von Abfällen mit mehr als 5% TOC

(1)Absatz eins,Abweichend von den §§ 5, 6 und 7 Z 7 dürfen in Deponien, für die eine Verordnung des Landeshauptmannes gemäß § 76 Abs. 7 AWG 2002 gilt, Abfälle mit einem Anteil von mehr als fünf Masseprozent organischem Kohlenstoff längstens bis zum 31. Dezember 2008 abgelagert werden. Für die gru... mehr lesen...


§ 45 DVO 2008 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmung zur Änderung der Deponie(unter)klasse(1)Absatz eins,Der Inhaber eines bestehenden Baurestmassenkompartiments, welches über1.Ziffer einseine mineralische Deponiebasisdichtung mit einer Gesamtstärke von mindestens 40 cm und ein im Bereich der Deponiebasisdichtung flächendeckende... mehr lesen...


§ 44 DVO 2008 Finanzielle Sicherstellungen

(1)Absatz eins,Bei der Genehmigung einer Deponie, ausgenommen Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, hat die Behörde dem Deponieinhaber eine angemessene Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Maßnahmen sind entsprechend den B... mehr lesen...


§ 43 DVO 2008 Untertagedeponien

(1)Absatz eins,Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle sind einer Deponie(unter)klasse gemäß § 4 Z 2 oder 3 zuzuordnen. Für Untertagedeponien für Inertabfälle und nicht gefährliche Abfälle gelten die §§ 1 bis 20 und 44; die §§ 33 bis 42 sind sinngemäß anzuwenden. In Unter... mehr lesen...


§ 42 DVO 2008

(1)Absatz eins,Das Deponieaufsichtsorgan ist gemäß § 63 Abs. 3 AWG 2002 von der Behörde zu bestellen und hat die Einhaltung der Bestimmungen des AWG 2002 und darauf beruhender Verordnungen und Bescheide regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat die Mindesthäufigkeit der Überprüfungen durch das De... mehr lesen...


§ 41a DVO 2008 Beginn der verpflichtenden Verwendung elektronischer Spezifikationen und Anwendungen

(1)Absatz eins,Sofern nach dieser Verordnung elektronische Übermittlungen vorgeschrieben sind und die technischen und organisatorischen Spezifikationen auf dem EDM-Portal edm.gv.at veröffentlicht worden sind, müssen die Spezifikationen für die jeweilige Übermittlung und die zugehörige EDM-Anwendu... mehr lesen...


§ 41 DVO 2008 Aufzeichnungs- und Meldepflichten

(1)Absatz eins,Der jeweilige Inhaber von Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 bis 6 hat für jede dieser Anlagen getrennt Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle fortlaufend aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen gelten als Aufzeichnungen gemäß § 2 der Abfallnachweisverordnung 2003 in der geltenden Fa... mehr lesen...


§ 40 DVO 2008 Registrierung

(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat gemäß § 21 Abs. 1 Z 5 AWG 2002 – soweit vorhanden – die folgenden relevanten Anlagen unter Angabe des Anlagentyps und der Umrisspolygone vor Beginn der Ablagerungsphase eines Kompartiments oder bei anderen Anlagen innerhalb des Deponiebereichs gemäß § 34 vor ... mehr lesen...


§ 39 DVO 2008 Kontrolle des Deponiekörpers, einschließlich der technischen Einrichtungen

(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat den Deponiekörper, einschließlich der technischen Einrichtungen, und die Beweissicherungssysteme (zB Grundwasserkontrollsonden) regelmäßig auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zu überprüfen sind insbesondere:1.Ziffer einsdas Gesamtausmaß des Abfa... mehr lesen...


§ 38 DVO 2008 Emissions- und Immissionskontrolle

(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat nach Maßgabe der folgenden Absätze eine entsprechende Emissions- und Immissionskontrolle durchzuführen.(2)Absatz 2,Auf die erforderlichen Kontroll- und Folgemaßnahmen während der Ablagerungs- und Nachsorgephase (zB die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) ist ... mehr lesen...


§ 37 DVO 2008 Mess- und Überwachungsverfahren

(1)Absatz eins,Der Inhaber hat während des Betriebs der Deponie, bei zeitweiliger Unterbrechung und nach Abschluss des Betriebs über die Dauer der Nachsorgephase ein Mess- und Überwachungsprogramm durchzuführen. Im Rahmen des Mess- und Überwachungsprogramms sind folgende Daten zu erheben:1.Ziffer... mehr lesen...


§ 36 DVO 2008 Abfalleinbau

(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Eigenschaften eines Abfalls und der Art des Einbaues in den Deponiekörper hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass es zu keinen Gefährdungen des Deponiepersonals und des Bestandes und der Funktionsfähigkeit der technischen Einrichtungen des Deponiekör... mehr lesen...


§ 35 DVO 2008 Deponiepersonal

(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat einen Leiter der Eingangskontrolle und erforderlichenfalls einen Stellvertreter zu bestellen und mit den entsprechenden Befugnissen auszustatten. Der Leiter der Eingangskontrolle und sein Stellvertreter sind der für die Aufsicht zuständigen Behörde namhaft zu... mehr lesen...


§ 34a DVO 2008 Lager für Abfälle im Katastrophenfall

(1)Absatz eins,Wenn1.Ziffer einsdie Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurz... mehr lesen...


§ 34 DVO 2008 Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs

(1)Absatz eins,Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Deponieeinrichtungen gemäß § 33 Abs. 1 innerhalb eines Deponiebereiches ist zulässig, wenn der Deponieinhaber sicherstellt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:Die Errichtung und der Betrieb einer anderen Anlage als Dep... mehr lesen...


§ 33 DVO 2008 Deponiebetrieb

Deponieeinrichtungen(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber hat im Deponiebereich getrennt vom Deponiekörper geeignete Einrichtungen, insbesondere für die Übernahme und die Eingangskontrolle von Abfällen (sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 1 genehmigt ist), einschließlich Abstell- und Umkehrflä... mehr lesen...


§ 32 DVO 2008 Qualitätssicherung

Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten gemäß den §§ 22 bs. 4 und 25 bis 31 ist ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Anhang 3 Kapitel 5 ist anzuwenden. Zur Sicherung einer gleich bleibend hohen Ausführungsqualität aller Herstellungsarbeiten ... mehr lesen...


§ 31 DVO 2008 Deponiegasbehandlung

(1)Absatz eins,Kompartimente sind, sofern aufgrund der abzulagernden Abfälle eine mehr als geringfügige Gasbildung zu erwarten ist, mit Einrichtungen auszustatten, die eine ausreichende Erfassung und Ableitung entstehender Deponiegase ermöglichen. Im Fall einer aktiven Entgasung ist das Deponiega... mehr lesen...


§ 30 DVO 2008 Wasserhaushalt

(1)Absatz eins,Bei jeder Deponie ist sicherzustellen, dass oberirdisches, von Flächen oder Gebieten außerhalb der Aufstandsfläche zufließendes Wasser vom Deponiekörper ferngehalten wird; dies gilt nicht für Bodenaushubdeponien in der Nachsorgephase. Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushu... mehr lesen...


§ 29 DVO 2008 Deponieoberflächenabdeckung und Zwischenabdeckungen

(1)Absatz eins,Nach Ende der Ablagerungsphase ist bei allen Deponien eine Deponieoberflächenabdeckung herzustellen, welche Rekultivierbarkeit und Erosionsschutz gewährleisten muss. Bei Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- und Massenabfalldeponien muss die Deponieoberflächenabdeckung zur Minim... mehr lesen...


§ 28 DVO 2008 Basisentwässerung

(1)Absatz eins,Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist ein Basisentwässerungssystem, bestehend aus einem Flächenfilter und darin verlegten Sickerwasserleitungen, zu errichten. Durch das Basisentwässerungssystem ist die dauerhafte Erfassung und Ableitung des anfallenden Deponies... mehr lesen...


§ 27 DVO 2008 Deponiebasisdichtung

(1)Absatz eins,Für jede Deponie, ausgenommen eine Bodenaushubdeponie, ist auf dem Deponierohplanum der Sohl- und Böschungsflächen eine Deponiebasisdichtung zu errichten, die in Verbindung mit einem Basisentwässerungssystem ein Austreten von Deponiesickerwasser in den Untergrund verhindert.(2)Absa... mehr lesen...


§ 26 DVO 2008 Deponierohplanum

(1)Absatz eins,Für jede Deponie ist ein Deponierohplanum herzustellen. Dessen Höhenlage ist, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, nach Fertigstellung zu vermessen. Anhang 3 Kapitel 1.3. ist anzuwenden.(2)Absatz 2,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist das Deponierohplanu... mehr lesen...


§ 25 DVO 2008 Deponietechnik

Standsicherheit Durch geotechnische Untersuchungen und Berechnungen ist nachzuweisen, dass der Deponiekörper und sein Untergrund langfristig stabil bleiben und keine unzulässigen Verformungen auftreten, die insbesondere Deponiebasisdichtungs-, Basisentwässerungs- oder Entgasungssysteme von Inerta... mehr lesen...


§ 24 DVO 2008 Vorflut

(1)Absatz eins,Bei jeder Deponie, ausgenommen einer Bodenaushubdeponie, ist eine freie Deponiesickerwasservorflut zu gewährleisten.(2)Absatz 2,Ist bei einer Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie eine natürliche Vorflut nicht vorhanden, müssen gesammelte Deponiesickerwä... mehr lesen...


§ 23 DVO 2008 Standorterkundung und -untersuchung

Für jeden neuen Deponiestandort, ausgenommen für eine Bodenaushubdeponie, sind Standorterkundungen und -untersuchungen gemäß ÖNORM S 2074-1 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 1: Standorterkundung“, Punkt 5 und 6, ausgegeben am 1. Mai 2004, und ÖNORM S 2074-2 „Geotechnik im Deponiebau – Teil 2: Erda... mehr lesen...


§ 22 DVO 2008 Untergrundanforderungen

(1)Absatz eins,Der Standort für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie hat zumindest im Bereich der Aufstandsfläche des Deponiekörpers über einen geologisch, hydrogeologisch und geotechnisch möglichst einheitlichen, gering durchlässigen Untergrund zu verfügen (geol... mehr lesen...


§ 21 DVO 2008 Deponiestandort

Anforderungen an den Deponiestandort(1)Absatz eins,Bei der Standortwahl für eine Deponie müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden:1.Ziffer einsdie Entfernungen von der Deponiebegrenzung zu Wohn- und Erholungsgebieten, Oberflächengewässern und anderen landwirtschaftlichen oder städtischen Fl... mehr lesen...


§ 20 DVO 2008 Rückstellproben aus der Eingangskontrolle und Probekörper für verfestigte, stabilisierte oder immobilisierte Abfälle

(1)Absatz eins,Pro 1 000 Tonnen angenommener Abfälle ist eine möglichst repräsentative Rückstellprobe zu ziehen; für die Bestimmung der 1 000 Tonnen sind Abfälle, für die bereits eine Identitätskontrolle durchgeführt wurde, Abfälle, bei denen gemäß § 13 für die grundlegende Charakterisierung kein... mehr lesen...


§ 19 DVO 2008 Identitätskontrolle

(1)Absatz eins,Im Rahmen der Eingangskontrolle sind stichprobenartige analytische Untersuchungen zur Überprüfung der Identität der angelieferten Abfälle durchzuführen.(2)Absatz 2,Identitätskontrollen sind mindestens nach folgender Häufigkeit durchzuführen:1.Ziffer einsAbfallströme und wiederkehre... mehr lesen...


§ 18 DVO 2008 Eingangskontrolle

(1)Absatz eins,Wer Abfälle zur Deponierung übernimmt, hat bei der Übernahme innerhalb des Deponiebereichs eine Eingangskontrolle durchzuführen, auch wenn vor der Deponierung eine Zwischenlagerung erfolgt. In Ausnahmefällen kann die Behörde die Eingangskontrolle in unmittelbarer Nähe des Deponiebe... mehr lesen...


§ 17 DVO 2008 Annahme und Zurückweisung von Abfällen

(1)Absatz eins,Der Deponieinhaber darf Abfälle nur annehmen, wenn die Ablagerung in einem Kompartiment seiner Deponie zulässig ist, insbesondere wenn1.Ziffer einsein gültiger Beurteilungsnachweis samt den erforderlichen Bestätigungen vorliegt, welche die Zulässigkeit der Ablagerung in einem Kompa... mehr lesen...


§ 16 DVO 2008 Verpflichtungen des Abfallbesitzers im Rahmen des Annahmeverfahrens

(1)Absatz eins,Der Abfallbesitzer hat der befugten Fachperson oder Fachanstalt eine Abfallinformation für die grundlegende Charakterisierung oder Übereinstimmungsbeurteilung zur Verfügung zu stellen. Die Abfallinformation hat die folgenden Angaben und eine eindeutige Kennung (welche vom Abfallbes... mehr lesen...


§ 15 DVO 2008 Übereinstimmungsbeurteilungen

(1)Absatz eins,Abfallströme und wiederkehrend anfallende Abfälle sind nach Abschluss der grundlegenden Charakterisierung Übereinstimmungsbeurteilungen gemäß Anhang 4 zu unterziehen, mit denen ermittelt wird, ob der Abfall mit den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung und den Annahmekrit... mehr lesen...


§ 14 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung von verfestigten, stabilisierten oder immobilisierten Abfällen

(1)Absatz eins,Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus1.Ziffer einsUntersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4; der unbehandelte Abfall muss in demselben Z... mehr lesen...


§ 13 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen

(1)Absatz eins,In folgenden Fällen sind für die grundlegende Charakterisierung keine analytischen Untersuchungen erforderlich:1.Ziffer einsAbfälle gemäß Anhang 2;2.Ziffer 2Abfälle, bei denen keine repräsentative Probenahme möglich ist;von der befugten Fachperson oder Fachanstalt ist in der grundl... mehr lesen...


§ 12 DVO 2008 Grundlegende Charakterisierung

(1)Absatz eins,In einer grundlegenden Charakterisierung ist für jeden zu deponierenden Abfall die Zulässigkeit der Ablagerung des Abfalls zu ermitteln. Dazu sind alle erforderlichen Informationen und Grundlagen einzubeziehen.(2)Absatz 2,Bei einmalig anfallenden Abfällen hat sich die grundlegende ... mehr lesen...


§ 11 DVO 2008 Abfallannahmeverfahren

Allgemeine Anforderungen(1)Absatz eins,Das Abfallannahmeverfahren besteht aus einer grundlegenden Charakterisierung und einer Eingangskontrolle auf der Deponie. Bei Abfallströmen und bei wiederkehrend anfallenden Abfällen sind zusätzlich Übereinstimmungsbeurteilungen durchzuführen.(2)Absatz 2,Die... mehr lesen...


§ 10c DVO 2008 Künstliche Mineralwolleabfälle

(1)Absatz eins,Künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:1.Ziffer einsSofern die Kompartimente nicht ausschließlich für künstliche Mineralwol... mehr lesen...


§ 10b DVO 2008 LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

(1)Absatz eins,LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, dürfen auf Baurestmassen- oder Reststoffdeponien ohne analytische Untersuchungen für die grundlegende Charakterisierung abgelagert werden, wenn die LD-Schlacke gemäß Recycling-Baustoffverordnung, BGBl. II Nr. 1... mehr lesen...


§ 10a DVO 2008 Teerhaltiger Straßenaufbruch

Teerhaltiger Straßenaufbruch, teerhaltiger Straßenunterbau oder feste Abfälle mit teerhaltigen Anstrichen (keine Teerpappe) darf auf Reststoffdeponien unter folgenden Bedingungen ohne analytische Untersuchungen abgelagert werden:1.Ziffer einsEs dürfen, abgesehen vom Teergehalt, keine weiteren gef... mehr lesen...


§ 10 DVO 2008 Asbestabfälle

(1)Absatz eins,Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:1.Ziffer einsSofern die Kom... mehr lesen...


§ 9 DVO 2008 Stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen

(1)Absatz eins,Die Ablagerung von stark alkalischen Rückständen aus thermischen Prozessen in Reststoffdeponien, die nach den Ergebnissen der grundlegenden Charakterisierung den pH-Wert 12 überschreiten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:1.Ziffer einsDie Abfälle müssen in einem eigenen Komp... mehr lesen...


§ 8 DVO 2008 Genehmigung höherer Grenzwerte

(1)Absatz eins,Die Behörde kann in begründeten Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Eigenschaften des Kompartiments und seiner Umgebung und unter der Voraussetzung, dass die zu erwartenden Emissionen zu keiner zusätzlichen Umweltgefährdung führen, gemäß den folgenden Absätzen höhere Grenzwer... mehr lesen...


§ 7 DVO 2008 Verbot der Deponierung

Die Ablagerung folgender Abfälle ist verboten:1.Ziffer einsschlammige, pastöse oder feinkörnige Abfälle, wenn die Funktionsfähigkeit des Basisentwässerungssystems beeinträchtigt wird oder wenn die Standsicherheit des Deponiekörpers nicht gegeben ist;2.Ziffer 2flüssige Abfälle und Abwässer; die Ve... mehr lesen...


§ 6 DVO 2008 Behandlungspflicht, Deponierungsverbote

Behandlungspflicht(1)Absatz eins,Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht füra)Litera aInertabfälle oderb)Litera bandere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge... mehr lesen...


§ 5 DVO 2008 Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen

(1)Absatz eins,In der Bodenaushubdeponie ist ausschließlich die Ablagerung von nicht kontaminiertem Bodenaushubmaterial und nicht kontaminierten Bodenbestandteilen, welche jeweils den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Bodenaushubdeponie – gegebenenfalls nach Maßgabe des § 8... mehr lesen...


§ 4 DVO 2008 Deponieklassen und Zuordnung von Abfällen

Deponieklassen und -unterklassen Folgende Deponieklassen und Deponieunterklassen werden festgelegt:1.Ziffer einsBodenaushubdeponie;2.Ziffer 2Inertabfalldeponie;3.Ziffer 3Deponie für nicht gefährliche Abfälle:a)Litera aBaurestmassendeponie,b)Litera bReststoffdeponie,c)Litera cMassenabfalldeponie;4... mehr lesen...


§ 3 DVO 2008 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:1.Ziffer einsEine Abfallcharge ist eine bestimmte Abfallmenge, die als Ganzes untersucht, beurteilt, einer Qualität zugeordnet oder deren Identität kontrolliert werden soll. Eine Abfallcharge kann als Haufen, als mehrere Haufen oder aufget... mehr lesen...


§ 2 DVO 2008 Geltungsbereich

(1)Absatz eins,Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß § 2 Abs. 7 Z 4 AWG 2002 fest.Diese Verordnung legt den Stand der Technik für Deponien gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 fest.(2)Absatz 2,Für bestehende Deponien gilt diese Verordnung nach Maßgabe der §§ 45... mehr lesen...


§ 1 DVO 2008 Allgemeine Bestimmungen

Ziel(1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist es, durch die Festlegung betriebsbezogener und technischer Anforderungen in Bezug auf Deponien und Abfälle, Maßnahmen und Verfahren vorzusehen, mit denen während des gesamten Bestehens der Deponie negative Auswirkungen der Ablagerung von Abfällen auf ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

62 Paragrafen zu MTD-Gesetz 2024 (MTDG) aktualisiert


§ 60 MTDG Inkrafttreten und Außerkraftreten

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 2 Z 4, 6, 7 Abs. 2 Z 4, 9, 10 Abs. 2 Z 4, 12, 13 Abs. 2 Z 4, 15, 16 Abs. 4 Z 4, 18, 19 Abs. 2 Z 4, 21, 22 Abs. 2 Z 4 und 24, mit 1. September 2024 in Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt, mit Ausnahme der Paragraphen 4, Absatz 2, Zif... mehr lesen...


§ 59 MTDG Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Berufsberechtigungen gemäß § 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, bleiben aufrecht.Berufsberechtigungen gemäß Paragraph 3, MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, bleiben aufrecht.(2)Absatz 2,Bescheide gemäß § 6b, § 6g und § 9, Berechtigungen gemäß § 8a sowie ausgestellte Eur... mehr lesen...


§ 58 MTDG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einshinsichtlich § 27 Abs. 3 Z 4 die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,hinsichtlich Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer 4, die / der für Wissenschaft zuständige Bundes-ministerin / Bundesminister,2.Ziffer 2im Übri... mehr lesen...


§ 57 MTDG Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5000 Euro zu bestrafen, wer1.Ziffer einseine Tätigkeit in den MTD-Berufen im Bereich der Humanmedizin ausübt, ausgenommen §§ 25 und 26, ohne hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrif... mehr lesen...


§ 56 MTDG Verweisungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.(2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des MTD-Gesetzes, BGBl. Nr. 460/1992, Be... mehr lesen...


§ 55 MTDG Schlussbestimmungen

Umsetzung von Unionsrecht Durch dieses Bundesgesetz werden1.Ziffer einsdie Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichti... mehr lesen...


§ 54 MTDG MTD-Beirat

(1)Absatz eins,Beim für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium ist ein MTD-Beirat einzurichten.(2)Absatz 2,Aufgaben des Beirats sind insbesondere:1.Ziffer einsdie Beratung in fachlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes,2.Ziffer 2die Erarbeitung von Standards für Fortbildungen.(3)... mehr lesen...


§ 53 MTDG Fortbildung bei Ausbildung im Ausland

(1)Absatz eins,Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine abgeschlossene Ausbildung in einem MTD-Beruf besitzen, die einer Ausbildung im entsprechenden MTD-Beruf gleichwertig ist, dürfen zu Fortbildungszwecken eine Tätigkeit in dem entsprechenden MTD-Beruf unter Anleitun... mehr lesen...


§ 52 MTDG Qualifikationsnachweis außerhalb des EWR

(1)Absatz eins,Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung in einem MTD-Beruf, die nicht unter §§ 44 ff. fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn der an einer ausländischen tertiären Bildungseinrichtung erworbene Grad als an einem Fachhochschul-Bachelorstudi... mehr lesen...


§ 51 MTDG Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

(1)Absatz eins,Die Landeshauptfrau / Der Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß § 50 als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36... mehr lesen...


§ 50 MTDG Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen

(1)Absatz eins,Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die über einen Qualifikationsnachweis gemäß § 44 Abs. 1 bis 3 verfügen und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft rechtmäßig niedergelassen sind, sind berech... mehr lesen...


§ 49 MTDG EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

(1)Absatz eins,Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines MTD-Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall ein partieller Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung in dem e... mehr lesen...


§ 48 MTDG EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

(1)Absatz eins,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises als Physiotherapeutin / Physiotherapeut im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlini... mehr lesen...


§ 47 MTDG Beurteilung und Bestätigung

(1)Absatz eins,Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen1.Ziffer eins„bestanden“ oder2.Ziffer 2„nicht bestanden“zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bes... mehr lesen...


§ 46 MTDG Eignungsprüfung

(1)Absatz eins,Eine Eignungsprüfung gemäß § 44 Abs. 4 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragstellerin / des Antragstellers betreffende Prüfung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 27 Abs. 3 Z 1, mit der die Fähigkeit der Antrags... mehr lesen...


§ 45 MTDG Anpassungslehrgang

(1)Absatz eins,Ein Anpassungslehrgang gemäß § 44 Abs. 4Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 44, Absatz 41.Ziffer einsist die Ausübung des entsprechenden MTD-Berufs in Österreich unter der Verantwortung einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden... mehr lesen...


§ 44 MTDG Ausländische Qualifikationsnachweise

EWR-Anerkennung(1)Absatz eins,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in eine... mehr lesen...


§ 43 MTDG Höherqualifizierung – Spezialisierungen

(1)Absatz eins,Für Angehörige der MTD-Berufe können zur Höherqualifizierung innerhalb der Berufsbilder und der Kompetenzbereiche1.Ziffer einsSpezialisierungen für berufsspezifische Fachbereiche und2.Ziffer 2Spezialisierungen für Lehre und Managementim Mindestumfang von 60 ECTS-Anrechnungspunkte a... mehr lesen...


§ 42 MTDG Ausbildungen

Anforderungen an Fachhochschul-Bachelorstudiengänge(1)Absatz eins,Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister hat für Ausbildungen gemäß § 27 Abs. 3 Z 1 nähere Bestimmungen über die Kompetenzen, die im Rahmen des Fachhochschul-Bachelorstudienganges erworben wer... mehr lesen...


§ 41 MTDG Verarbeitung personenbezogener Daten

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind ermächtigt, die im Rahmen der Berufsausübung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck1.Ziffer einsder Dokumentation (§ 34),der Dokumentation (Paragraph 34,),2.Ziffer 2der Auskunftserteilung (§ 35),de... mehr lesen...


§ 40 MTDG Berufshaftpflichtversicherung

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben vor Aufnahme ihrer freiberuflichen Berufsausübung zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Schadenersatzansprüche eine Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen und di... mehr lesen...


§ 39 MTDG Werbebeschränkung, Provisionsverbot, Informationspflicht und Rechnungslegung

(1)Absatz eins,Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.(2)Absatz 2,Angehörige der MTD-Berufe dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung ... mehr lesen...


§ 38 MTDG Fortbildungspflicht

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind verpflichtet, zur1.Ziffer einsInformation über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse des jeweiligen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs, der medizinischen Wissenschaft und von Bezugswissenschaften oder2.Ziffer 2Vertiefung ... mehr lesen...


§ 37 MTDG Anzeigepflicht

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung1.Ziffer einsder Tod, eine schwere Körperverletz... mehr lesen...


§ 36 MTDG Verschwiegenheitspflicht

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.(2)Absatz 2,Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn1.Ziffer einsdie durch die Offenbarung des Geheimnisses betroffene ... mehr lesen...


§ 35 MTDG Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben den betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten oder den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu erteilen.(2)Absatz 2,Angehörige der MTD-Be... mehr lesen...


§ 34 MTDG Dokumentation

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben bei Ausübung ihres Berufs die von ihnen gesetzten Maßnahmen zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Auf Verlangen ist1.Ziffer einsden betroffenen Patientinnen / Patienten oder Klientinnen / Klienten,2.Ziffer 2den zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vert... mehr lesen...


§ 33 MTDG Interdisziplinäre und interprofessionelle Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen ihrer Berufsausübung erforderlichenfalls mit anderen Gesundheitsberufen und sonstigen Berufen zusammenzuarbeiten und die Patientinnen und Patienten bei Bedarf an diese weiterzuleiten.(2)Absatz 2,Angehörige der MTD-Berufe haben im Rahmen der... mehr lesen...


§ 32 MTDG Berufspflichten der Angehörigen der MTD-Berufe

Allgemeine Berufspflichten(1)Absatz eins,Angehörige der MTD-Berufe haben ihren Beruf ohne Unterschied der Person gewissenhaft auszuüben. Sie haben das Wohl und die Gesundheit der Patientinnen / Patienten und Klientinnen / Klienten unter Einhaltung der hiefür geltenden Vorschriften und nach Maßgab... mehr lesen...


§ 31 MTDG Entziehung der Berufsberechtigung

(1)Absatz eins,Die auf Grund des Berufssitzes oder Hauptwohnsitzes zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Berechtigung zur Ausübung des MTD-Berufs zu entziehen, wenn eine der in § 27 genannten Voraussetzungen bereits anfänglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist.Die auf Gru... mehr lesen...


§ 30 MTDG Berufssitz

(1)Absatz eins,Berufssitz ist der Ort, an dem oder von dem aus eine freiberufliche Tätigkeit regelmäßig ausgeübt wird.(2)Absatz 2,Jede / Jeder freiberuflich tätige Angehörige eines MTD-Berufs hat einen oder höchstens zwei Berufssitze in Österreich zu bestimmen.(3)Absatz 3,Die freiberufliche Ausüb... mehr lesen...


§ 29 MTDG Tätigkeiten unter Anleitung und Aufsicht

(1)Absatz eins,Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß § 45 absolvieren, sind nur zur unselbständigen Berufsausübung unter Anleitung und Aufsicht einer / eines qualifizierten Berufsangehörigen in Österreich befugt.Personen, die einen Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 45, absolvieren, sind n... mehr lesen...


§ 28 MTDG Berufsausübung

(1)Absatz eins,Die Berufsausübung der MTD-Berufe besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im jeweiligen Berufsbild gemäß §§ 4 bis 24 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.Die Berufsausüb... mehr lesen...


§ 27 MTDG 1. Abschnitt

Berufsberechtigung(1)Absatz eins,Zur Ausübung eines in diesem Bundesgesetz geregelten MTD-Berufs ist berechtigt, wer1.Ziffer einshandlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,2.Ziffer 2die für die Erfüllung der Berufspflichten notwendige gesundheitliche Eignung und Vertr... mehr lesen...


§ 26 MTDG Kompetenz bei Notfällen

(1)Absatz eins,Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über die Kompetenz bei Notfällen. Diese umfasst:1.Ziffer einsdas Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen sowie2.Ziffer 2die eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und sowe... mehr lesen...


§ 25 MTDG Allgemeine Kompetenzen

Die Angehörigen der MTD-Berufe verfügen über allgemeine Kompetenzen, die über die jeweiligen Berufsbilder und Kompetenzbereiche hinausreichen. Dazu gehören insbesondere:1.Ziffer einsQualitätssicherung, -kontrolle und -entwicklung einschließlich Erarbeitung von fachspezifischen Standards, Richtlin... mehr lesen...


§ 24 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziff... mehr lesen...


§ 23 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich § 24 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Radiologietechnologinnen / Radiologietechnologen werden vorbehaltlich Paragraph 24, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigen... mehr lesen...


§ 22 MTDG Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.(2)Absatz 2,Hiezu gehören1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 21 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziff... mehr lesen...


§ 20 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 21 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Physiotherapeutinnen / Physiotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 21, nach ärztlicher oder zahnärztlicher An... mehr lesen...


§ 19 MTDG Physiotherapeutin / Physiotherapeut

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Physiotherapeutin / des Physiotherapeuten umfasst die Ausübung aller physiotherapeutischen Maßnahmen unter besonderer Berücksichtigung funktioneller Zusammenhänge auf den Gebieten der Therapie, Rehabilitation und Prophylaxe, einschließli... mehr lesen...


§ 18 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziffer einsin welchen medizinischen Bereic... mehr lesen...


§ 17 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 18 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Orthoptistinnen / Orthoptisten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 18, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.(2)Absatz 2,Im Bereich der... mehr lesen...


§ 16 MTDG Orthoptistin / Orthoptist

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Orthoptistin / des Orthoptisten umfasst die Untersuchung, Befunderhebung, Behandlung und Vermeidung von funktionellen Erkrankungen der Augen und des visuellen Systems, sowie von Bewegungs- und Koordinationsstörungen der Augen.(2)Absatz 2... mehr lesen...


§ 15 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziff... mehr lesen...


§ 14 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Logopädinnen / Logopäden werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 15 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Logopädinnen / Logopäden werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 15, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich täti... mehr lesen...


§ 13 MTDG Logopädin / Logopäde

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Logopädin / des Logopäden umfasst logopädische und audiometrische Maßnahmen zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiedererlangung der Nahrungsaufnahme, des Schluckens und der individuellen Kommunikationsfähigkeit.(2)Absatz 2,Hiezu g... mehr lesen...


§ 12 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziffer einsin welchen medizinischen Bereic... mehr lesen...


§ 11 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 12 nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Ergotherapeutinnen / Ergotherapeuten werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 12, nach ärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.(2)Absatz 2,Im... mehr lesen...


§ 10 MTDG Ergotherapeutin / Ergotherapeut

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Ergotherapeutin / des Ergotherapeuten umfasst ergotherapeutische Maßnahmen zur Entwicklung, Erhaltung, Förderung, Verbesserung oder Wiedererlangung der individuellen Handlungsfähigkeit.(2)Absatz 2,Hiezu gehören1.Ziffer einsim Rahmen des ... mehr lesen...


§ 9 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziff... mehr lesen...


§ 8 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Diätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 9 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Diätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Absatz 2, sowie Paragraph 9, nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tä... mehr lesen...


§ 7 MTDG Diätologin / Diätologe

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Diätologin / des Diätologen umfasst die ernährungsmedizinische Behandlung und Beratung zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement.(2)Absatz ... mehr lesen...


§ 6 MTDG

Die / Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin / Bundesminister kann nach Anhörung des MTD-Beirats, der MTD-Berufsverbände, der Österreichischen Ärztekammer, der Österreichischen Zahnärztekammer und des Dachverbands der Sozialversicherungsträger im Verordnungswege festlegen,1.Ziff... mehr lesen...


§ 5 MTDG Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

(1)Absatz eins,Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich § 6 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.Biomedizinische Analytikerinnen / Biomedizinische Analytiker werden vorbehaltlich Paragraph 6, nach ärztlicher oder zahnärzt... mehr lesen...


§ 4 MTDG Biomedizinische Analytikerin / Biomedizinischer Analytiker

Berufsbild und Kompetenzbereich(1)Absatz eins,Der Beruf der Biomedizinischen Analytikerin / des Biomedizinischen Analytikers umfasst die Ausübung aller Methoden der Labor- und Funktionsdiagnostik, die im Rahmen von medizinischen Untersuchungen und Behandlungen erforderlich sind.(2)Absatz 2,Hiezu ... mehr lesen...


§ 3 MTDG Führen der Berufsbezeichnungen

(1)Absatz eins,Personen, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs berechtigt sind, haben in Ausübung ihres Berufs die entsprechende Berufsbezeichnung gemäß § 1 Abs. 1 zu führen.Personen, die auf Grund dieses Bundes... mehr lesen...


§ 2 MTDG Geltungsbereich, Tätigkeitsvorbehalt

(1)Absatz eins,Die MTD-Berufe dürfen nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ausgeübt werden.(2)Absatz 2,Tätigkeiten der MTD-Berufe dürfen für den Bereich der Humanmedizin nur von Personen ausgeübt werden, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes hiezu berechtigt sind (Tätigkeitsvorbehalt).... mehr lesen...


§ 1 MTDG MTD-Berufe

(1)Absatz eins,Die gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe (MTD-Berufe) sind:1.Ziffer eins„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (§ 4),„Biomedizinische Analytikerin“ – „Biomedizinischer Analytiker“ (Paragraph 4,),2.Ziffer 2„Diätologin“ – „Diäto... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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