§ 22 MTDG Radiologietechnologin / Radiologietechnologe

MTD-Gesetz 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
      1. a)Litera adie radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
      3. c)Litera cdie Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
      4. d)Litera ddie Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
      5. e)Litera edie Evaluierung und
      6. f)Litera fdie radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
      1. a)Litera adie radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
      3. c)Litera cdie Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
      4. d)Litera ddie Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
      5. e)Litera edie Evaluierung und
      6. f)Litera fdie radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 24.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 24,

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.08.2025
Berufsbild und Kompetenzbereich
  1. (1)Absatz eins,Der Beruf der Radiologietechnologin / des Radiologietechnologen umfasst die Ausübung aller medizinisch-technischen Methoden bei der Anwendung von ionisierenden Strahlen, nicht ionisierender Strahlung und Schallwellen.
  2. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
      1. a)Litera adie radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
      3. c)Litera cdie Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
      4. d)Litera ddie Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
      5. e)Litera edie Evaluierung und
      6. f)Litera fdie radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
    (Anm.: Z 4 tritt mit 1.9.2025 in Kraft)Anmerkung, Ziffer 4, tritt mit 1.9.2025 in Kraft)
  3. (2)Absatz 2,Hiezu gehören
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen der diagnostischen, interventionellen, nuklearmedizinischen und strahlentherapeutischen Prozesse insbesondere:
      1. a)Litera adie radiologietechnologische Anamnese und Analyse,
      2. b)Litera bdie Festlegung von Zielen sowie Maßnahmen im diagnostischen und therapeutischen Prozess,
      3. c)Litera cdie Planung und die Vorbereitung der Patientin / des Patienten, der erforderlichen Maßnahmen, der Materialien, der Medikationen, der Geräte und der Protokolle,
      4. d)Litera ddie Durchführung diagnostischer Untersuchungen und therapeutischer Behandlungen,
      5. e)Litera edie Evaluierung und
      6. f)Litera fdie radiologietechnologische diagnostische bzw. therapeutische Dokumentation, Auswertung und Analyse (Befundungsverfahren);
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an sowie die Durchführung und Evaluierung von Assessments und Screeningverfahren einschließlich radiologietechnologische Befundung;
    3. 3.Ziffer 3die Verabreichung von Arzneimitteln, einschließlich der Anwendung von Kontrastmitteln und Radiopharmaka, sowie die Anwendung von Medizinprodukten;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 24.die Verordnung von Arzneimitteln und Medizinprodukten nach Maßgabe der Verordnung gemäß Paragraph 24,

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