§ 3 LF-GKV Inkrafttreten

Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des Paragraph eins und des Paragraph 3, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die Änderung des Titels sowie die Änderung des Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.06.2024 bis 02.12.2024
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des § 1 und des § 3 treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.Die Änderung des Kurztitels und der Promulgationsklausel sowie die Änderungen des Paragraph eins und des Paragraph 3, treten mit 1. Juni 2024 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die Änderung des Titels sowie die Änderung des § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 330/2024 treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.Die Änderung des Titels sowie die Änderung des Paragraph eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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