§ 1 LF-GKV Anwendung von Rechtsvorschriften

LF-GKV - Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026

Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 03.12.2024 bis 31.12.9999
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