§ 1 LF-GKV Anwendung von Rechtsvorschriften

Land- und forstwirtschaftliche Grenzwerteverordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.12.2024 bis 31.12.9999

Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 20202024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 20202024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 02.12.2024

In Kraft vom 01.06.2024 bis 02.12.2024

Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 20202024, BGBl. II Nr. 253/2001, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Auf Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen der Land- und Forstwirtschaft ist die Grenzwerteverordnung 20202024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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