§ 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 bis 3.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
  4. (24)Absatz 24,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige TagesfrachtJahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazitättatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro TagJahr).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige TagesfrachtJahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazitättatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro TagJahr).

Stand vor dem 14.10.2024

In Kraft vom 12.01.2000 bis 14.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 bis 3.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
  4. (24)Absatz 24,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige TagesfrachtJahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazitättatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß § 1 Abs. 2 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro TagJahr).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige TagesfrachtJahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazitättatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz 2eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro TagJahr).

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