§ 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

AEV Petrochemie und organische Grundchemikali - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsLagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 7;Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 7;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4,;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
    8. 8.Ziffer 8Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
    9. 9.Ziffer 9Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
    10. 10.Ziffer 10Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wennReinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
      1. a)Litera agleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
      2. b)Litera bdas Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  2. (2)Absatz 2,Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Melamin;
    2. 2.Ziffer 2Abpacken von gemäß Z 1 hergestelltem Melamin;Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Melamin;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien.
  3. (3)Absatz 3,Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Wasserstoffperoxid;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 1 bis 3 zurückzuführen istBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz eins bis 3 zurückzuführen ist
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung vonAbsatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 10,Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz eins, Ziffer 10,,
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV)Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV)
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV)Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV)
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV)Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV)
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aKunstharzen,
      2. b)Litera bKunststoffen oder Synthesekautschuk,
      3. c)Litera cArzneimitteln oder Kosmetika,
      4. d)Litera dKlebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
      5. e)Litera eSeifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      6. f)Litera fPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      7. g)Litera gTextil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
      8. h)Litera hChemiefasern,
      9. i)Litera iExplosivstoffen,
      10. j)Litera jorganischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
      für welche die gemäß Abs. 1 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;für welche die gemäß Absatz eins, hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aAmmoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
      2. b)Litera bHarnstoff (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);Harnstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV);
    9. 9.Ziffer 9Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);Abwasser aus der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    10. 10.Ziffer 10Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz eins bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
    11. 11.Ziffer 11häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 3,
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die in Anlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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