Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (Paragraph 32, Absatz 4, WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte römisch zwei festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2)Absatz 2,Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Absatz 3, Gegenteiliges besagt:
1.1eins Punkt einsAbwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
1.2eins Punkt 2Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
1.3eins Punkt 3Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
1.4eins Punkt 4Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
2.12 Punkt einsAbwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
2.22 Punkt 2Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)Anmerkung, Ziffer 2 Punkt 3, aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 2018,)
3.13 Punkt einsAbwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
3.23 Punkt 2Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
4.14 Punkt einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
4.24 Punkt 2Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
4.34 Punkt 3Abwasser aus Laboratorien
4.44 Punkt 4Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
4.54 Punkt 5Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
4.64 Punkt 6Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
5.15 Punkt einsAbwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
5.25 Punkt 2Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
5.35 Punkt 3Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
5.45 Punkt 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
5.55 Punkt 5Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
5.65 Punkt 6Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
5.75 Punkt 7Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
5.85 Punkt 8Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
5.95 Punkt 9Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
5.105 Punkt 10Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
5.115 Punkt 11Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
5.125 Punkt 12Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
5.135 Punkt 13Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
6.16 Punkt einsAbwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
6.26 Punkt 2Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
6.36 Punkt 3Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
1Ziffer einsHerstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
2Ziffer 2Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
3Ziffer 3Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
4Ziffer 4Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
5Ziffer 5Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
6Ziffer 6Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
7Ziffer 7Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
8Ziffer 8Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
9Ziffer 9Herstellung von technischen Gasen
10Ziffer 10Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
11Ziffer 11Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
12Ziffer 12Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
13Ziffer 13Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
14Ziffer 14Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
15Ziffer 15Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
16Ziffer 16Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
6.46 Punkt 4Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
6.56 Punkt 5Abwasser aus der Erdölverarbeitung
6.66 Punkt 6Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
6.76 Punkt 7Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
7Ziffer 7Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
8.18 Punkt einsAbwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
8.28 Punkt 2Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
8.38 Punkt 3Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
8.48 Punkt 4Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
8.58 Punkt 5Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
8.68 Punkt 6Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
9Ziffer 9Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
10.110 Punkt einsAbwasser aus der Massentierhaltung
10.210 Punkt 2Abwasser aus der Tierkörperverwertung
10.310 Punkt 3Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
10.410 Punkt 4Abwasser aus der Fischintensivhaltung
11Ziffer 11Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
12.112 Punkt einsSickerwasser aus Abfalldeponien
12.212 Punkt 2Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
13.113 Punkt einsMischwasser aus Mischkanalisationen
13.213 Punkt 2Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3)Absatz 3,Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Absatz 2, werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Absatz 2,, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Absatz 2, gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Absatz eins, sinngemäß.
(4)Absatz 4,Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Absatz 2, angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des Paragraph 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 33 b, Absatz eins und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach Paragraph 2, zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz 7, WRG 1959.
(5)Absatz 5,Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Absatz eins, oder Absatz 2, entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Absatz 3
1.Ziffer einsdurch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oderdurch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Absatz 3, oder
2.Ziffer 2durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oderdurch Anwendung der Mischungsrechnung (Absatz 6,) oder
3.Ziffer 3durch individuelle Beurteilung.
Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6)Absatz 6,Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:Mischungsrechnung für die Fälle des Absatz 5, Ziffer 2 :
1.Ziffer einsBei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei AnwendungBei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Absatz 3, oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Absatz 3, oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
–Strichaufzählungder maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie vonder maßgeblichen Verordnungen nach Absatz 3, (siehe Paragraph 3, der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
–Strichaufzählung§ 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden TeilströmeParagraph 6, auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Absatz 3, oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Absatz 5, Ziffer eins, oder 3 anzuwenden.
2.Ziffer 2Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Ziffer eins, in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3, oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Absatz 5, Ziffer 3,
(7)Absatz 7,Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
1.Ziffer einsFällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Absatz 5, ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Absatz 3,, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Absatz 3, entspricht.
2.Ziffer 2Z 1 gilt nicht, wenn an dem TeilstromZiffer eins, gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
a)Litera adie erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
b)Litera bdie sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
c)Litera cbei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Absatz 3,
(8)Absatz 8,Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
1.Ziffer einsDie Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
a)Litera ader Anlage A dieser Verordnung oder
b)Litera beiner Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) odereiner Verordnung gemäß Absatz 3, (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
c)Litera cauf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5auf Grund einer Festlegung gemäß Absatz 4, oder 5
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
2.Ziffer 2Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen AbwasserinhaltsstoffDie Emissionsbegrenzung gemäß Absatz 7, Ziffer eins, für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
a)Litera ader Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
b)Litera beiner Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereicheseiner Verordnung nach Absatz 3, im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
In Kraft seit 10.09.2021 bis 31.12.9999
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