Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
1.Ziffer eins Für die Einleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach Anlage B: fünf Jahre
2.Ziffer 2 Für die Einleitung von Abwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A ausgenommen jener gemäß Anlage B: zehn Jahre.
In Kraft seit 19.11.2019 bis 31.12.9999
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