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1.Ziffer eins Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an derFür die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbarEinleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Probenbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Methodenvorschriften durchzuführenAnlage B:Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Probenbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Methodenvorschriften durchzuführen:
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fünf Jahre
2.Ziffer 2 Konzentrationen und FrachtenFür die Einleitung von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) derAbwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
3.Ziffer 3 Ausgenommen von Z 2 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 derausgenommen jener gemäß Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer 2, sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.
4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 und 42 der Anlage A beziehen sich auf den Gehalt in der unfiltrierten Originalprobe (Gesamtgehalt)B: zehn Jahre.
6.Ziffer 6 Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Z 1 und 2] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen.Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Ziffer eins und 2 ] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen.
7.Ziffer 7 Qualitätssicherung
7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserberechtigte oder sein Beauftragter (§ 1 Abs. 3 Z 7) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßmethoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden.7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserberechtigte oder sein Beauftragter (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7,) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßmethoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden.
7.2 Institute, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen der Fremdüberwachung durchführen, haben laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die Erstellung und Weiterführung des Qualitätssicherungshandbuches hat unter Zugrundelegung der ÖNORM EN 45001, Juni 1990 zu erfolgen. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysenmethoden, ist zu gewährleisten.
8.Ziffer 8 Analysenmethoden
8.1 Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Nr. 2 der Anlage A liegen die folgenden Analysenmethoden zugrunde. Für die Bestimmung des Parameters Nr. 2.5 kann eine abweichende Methode verwendet werden, wenn dargelegt wird, daß diese Methode bezüglich des Nachweises der Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge eine gleichwertige Aussagekraft besitzt wie die genormten Methoden.
8.2 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt für einen Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; im Rahmen der Fremdüberwachung gilt die Analysenmethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-A71, März 1987 entspricht.
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Die genormten Methodenvorschriften können bezogen werden bei:
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2
1.Ziffer eins Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an derFür die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbarEinleitung von Abwasser mit gefährlichen Inhaltsstoffen nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß § 1 Abs. 3 Z 6 erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Probenbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Methodenvorschriften durchzuführenAnlage B:Die Entnahme einer Abwasserprobe aus einem Abwasserstrom hat an einer Stelle zu erfolgen, an der die entnommene Probe repräsentativ ist für die Beschaffenheit des Gesamtabwassers oder an der durch äußere technische Maßnahmen die Repräsentativität der Probe für den Gesamtabwasserstrom sichergestellt werden kann. Für einen rasch veränderlichen Parameter, der nicht unmittelbar nach der Probenahme untersucht wird, sind Probenkonservierungsmaßnahmen vorzusehen. Die gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6, erforderliche Messung des zu beprobenden Abwasservolumenstromes sowie die Probenahme und Probenbehandlung (Konservierung, Homogenisierung) sind entsprechend den nachstehend genannten Methodenvorschriften durchzuführen:
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fünf Jahre
2.Ziffer 2 Konzentrationen und FrachtenFür die Einleitung von Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) derAbwasser mit Inhaltsstoffen gemäß Anlage A sind an Hand mengenproportionaler nicht abgesetzter homogenisierter Tagesmischproben zu bestimmen.
3.Ziffer 3 Ausgenommen von Z 2 sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 derausgenommen jener gemäß Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.Ausgenommen von Ziffer 2, sind die Parameter Nr. 1, 3, 4, 5, 12, 21, 22, 25, 28, 31, 32, 39 und 42 der Anlage A; bei diesen Abwasserinhaltsstoffen (Eigenschaften) sind Stichproben zu ziehen. Tägliche Häufigkeit und Intervalle der Stichprobenahmen sind in Abhängigkeit vom Abflußverhalten der Abwasserinhaltsstoffe (Eigenschaften) festzulegen. Konzentrationen und Frachten sind gleichfalls mengenproportional (in Ausnahmefällen zeitproportional) zu ermitteln.
4.Ziffer 4 Die Parameter Nr. 3 und 4, Nr. 6 bis 11, Nr. 13 bis 20, Nr. 29 sowie Nr. 33 bis 40 und 42 der Anlage A beziehen sich auf den Gehalt in der unfiltrierten Originalprobe (Gesamtgehalt)B: zehn Jahre.
6.Ziffer 6 Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Z 1 und 2] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen.Bei der Durchführung einer Prüfung auf Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge durch eine Abwassereinleitung [Anlage A Fußnote c) Ziffer eins und 2 ] ist auf das Mischungsverhältnis in der öffentlichen Kanalisation bzw. der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage sowie auf die Leistungsfähigkeit, das Adaptionsvermögen und das Abbauvermögen für Hemmstoffe der von der Abwassereinleitung betroffenen Biozönose der öffentlichen Abwasserreinigungsanlage Bedacht zu nehmen.
7.Ziffer 7 Qualitätssicherung
7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserberechtigte oder sein Beauftragter (§ 1 Abs. 3 Z 7) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßmethoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden.7.1 Zur Sicherung einer gleichbleibend guten Qualität der Eigenüberwachung hat der Wasserberechtigte oder sein Beauftragter (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 7,) sicherzustellen, daß die Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung von einer verantwortlichen Person durchgeführt werden, die verwendeten Meßmethoden dokumentiert werden und in regelmäßig wiederkehrenden Intervallen von einer sachkundigen Anstalt oder Person, welche nachgewiesenermaßen über ein Qualitätssicherungssystem verfügt, überprüft werden.
7.2 Institute, die Messungen der Abwasserbeschaffenheit im Rahmen der Fremdüberwachung durchführen, haben laufend ein Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem ist in einem Qualitätssicherungshandbuch festzuhalten. Die Erstellung und Weiterführung des Qualitätssicherungshandbuches hat unter Zugrundelegung der ÖNORM EN 45001, Juni 1990 zu erfolgen. Die laufende Einhaltung der im Qualitätssicherungshandbuch getroffenen Festlegungen, insbesondere das Arbeiten nach validierten Analysenmethoden, ist zu gewährleisten.
8.Ziffer 8 Analysenmethoden
8.1 Den Emissionsbegrenzungen des Parameters Nr. 2 der Anlage A liegen die folgenden Analysenmethoden zugrunde. Für die Bestimmung des Parameters Nr. 2.5 kann eine abweichende Methode verwendet werden, wenn dargelegt wird, daß diese Methode bezüglich des Nachweises der Beeinträchtigung biologischer Abbauvorgänge eine gleichwertige Aussagekraft besitzt wie die genormten Methoden.
8.2 Den Emissionsbegrenzungen der Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A liegen folgende oder gleichwertige Analysenmethoden zugrunde. Im Rahmen der Eigenüberwachung gilt für einen Parameter Nr. 1 sowie Nr. 3 bis 42 der Anlage A eine Analysenmethode als gleichwertig, wenn ihre Bestimmungsgrenze kleiner ist als der Emissionswert; im Rahmen der Fremdüberwachung gilt die Analysenmethode als gleichwertig, wenn sie den Anforderungen der DIN 38402-A71, März 1987 entspricht.
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Die genormten Methodenvorschriften können bezogen werden bei:
Österreichisches Normungsinstitut
Heinestraße 38, A-1021 Wien 2