§ 7 AAEV Überwachung der Begrenzungen für Abwasseremissionen

AAEV - Allgemeine Abwasseremissionsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.Ein(e) Emissionswert(begrenzung) für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Eigenüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsEin Emissionswert für einen Abwasserparameter Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A gilt als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte nicht größer sind als der Emissionswert und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Beim Parameter „Temperatur“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der höchste Meßwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten.
    3. 3.Ziffer 3Beim Parameter „pH-Wert“ ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um nicht mehr als max. 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
    4. 4.Ziffer 4Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Z 1 und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.Bei kontinuierlicher Messung des Parameters pH-Wert ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Über- oder Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der Emissionsbereich um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden. Bei kontinuierlicher Messung von anderen Abwasserparametern der Ziffer eins und 2 ist die „4 von 5“-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die Abwasserablaufzeit eines Tages zu ersetzen. Während der übrigen 20% darf der höchste Messwert des Parameters Temperatur das 1,2fache und aller übrigen Abwasserparameter das 1,5fache der Emissionsbegrenzung nicht überschreiten.
    5. 5.Ziffer 5Ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 1, 3, 4 oder 6 bis 42 der Anlage A ist größer als der Emissionswert, wenn er den Emissionswert um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode überschreitet. Beim Parameter Nr. 5 (pH-Wert) überschreitet ein Meßwert die Emissionsbegrenzung, wenn er um mehr als die Verfahrensstandardabweichung der angewandten Analysenmethode außerhalb des Emissionsbereiches liegt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Fremdüberwachung gilt:
    1. 1.Ziffer einsWird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert eines Abwasserparameters Nr. 2.1 bis 2.4, 3, 4 oder Nr. 6 bis 42 der Anlage A ermittelt, der größer ist als der Emissionswert jedoch nicht größer als dessen 1,5faches, ist die Messung zu wiederholen. Ist bei der Wiederholungsmessung der Meßwert nicht größer als der Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Parameter „Temperatur“ und „pH-Wert“ gilt Absatz 2, sinngemäß.
    3. 3.Ziffer 3Abs. 2 Z 5 gilt auch bei der Fremdüberwachung.Absatz 2, Ziffer 5, gilt auch bei der Fremdüberwachung.
  4. (4)Absatz 4,Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.Probenahme, Probenbehandlung, Analyse und – soweit erforderlich – Abwassermengenmessung für einen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der MVW durchzuführen.
  5. (5)Absatz 5,Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des § 4 Abs. 2 werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach § 4 Abs. 3 getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Abs. 1 bis 4. Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3, nicht aber in Anlage A genannt ist.Für Abwasser eines Herkunftsbereiches des Paragraph 4, Absatz 2, werden die Festlegungen für die Überwachung der maßgeblichen Abwasserparameter in der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, getroffen. Enthält eine derartige Verordnung keine diesbezüglichen Festlegungen, so gelten auch für sie die Festlegungen der Absatz eins bis 4, Diese sind auch auf einen maßgeblichen Abwasserparameter anzuwenden, der in einer Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3,, nicht aber in Anlage A genannt ist.
  6. (6)Absatz 6,Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß § 4 Abs. 4 sind die Abs. 1 bis 4 sinngemäß anzuwenden.Im Falle der individuellen Beurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sind die Absatz eins bis 4 sinngemäß anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7,Überwachung von Abwassermischungen:
    1. 1.Ziffer einsBei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (§ 4 Abs. 5 Z 1) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Abs. 1 bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 anzuwenden.Bei einer Abwassermischung, für welche die Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters durch Zuordnung (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins,) festgelegt wird, ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung je nach Zuordnung entweder Absatz eins bis 4 oder die in Betracht kommende Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
    2. 2.Ziffer 2Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach § 4 Abs. 5 Z 2 oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 1 bis 4 vorzugehen, sofern nichtBei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters in einer Abwassermischung nach Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, oder 3 (Mischungsrechnung oder individuelle Beurteilung) ist bezüglich der Überwachung der Emissionsbegrenzung gemäß Absatz eins bis 4 vorzugehen, sofern nicht
      1. a)Litera aauf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach § 4 Abs. 3 auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oderauf Grund des dominierenden Einflusses eines Abwasserteilstromes auf die Beschaffenheit der Abwassermischung die Anwendung der diesen Teilstrom betreffenden Überwachungsregelungen in der Verordnung nach Paragraph 4, Absatz 3, auf die Abwassermischung zweckmäßig ist oder
      2. b)Litera bin allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Abs. 1 bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.in allen Verordnungen der Teilströme der Abwassermischung von den Festlegungen der Absatz eins bis 4 abweichende gleichlautende andere Festlegungen getroffen sind.
    3. 3.Ziffer 3Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 7 Z 1 ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.Bei Festlegung der Emissionsbegrenzung eines maßgeblichen Abwasserparameters im Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 7, Ziffer eins, ist für die Überwachung der Emissionsbegrenzung die für den Teilstrom geltende Verordnung anzuwenden.
  8. (8)Absatz 8,Häufigkeit der Überwachung von Emissionsbegrenzungen:
    1. 1.Ziffer einsDie Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß § 4 Abs. 4 und bei einer Abwassermischung gemäß § 4 Abs. 5.Die Häufigkeit der Überwachung einer Emissionsbegrenzung eines nach Paragraph 4, Absatz eins, maßgeblichen Abwasserparameters der Anlage A im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung ist bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung von der Wasserrechtsbehörde festzulegen. Dies gilt auch bei individueller Festlegung der Emissionsbegrenzung gemäß Paragraph 4, Absatz 4 und bei einer Abwassermischung gemäß Paragraph 4, Absatz 5,
    2. 2.Ziffer 2Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 gilt gleichfalls Z 1, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.Für die Häufigkeit der Überwachung der Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter einer Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gilt gleichfalls Ziffer eins,, sofern dort nicht eine abweichende Festlegung getroffen wird.
    3. 3.Ziffer 3Für Eigen- und Fremdüberwachung sind regelmäßig wiederkehrende Zeitintervalle vorzusehen, sofern nicht auf Grund besonderer Bedingungen des Abwasseranfalles eine Erhöhung der Überwachungshäufigkeit in definierten Zeitperioden (zB Saisonanfall, Campagnebetrieb) zweckmäßig ist.
In Kraft seit 04.04.2023 bis 31.12.9999
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