§ 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali (Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien) - JUSLINE Österreich
§ 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali
AEV Petrochemie und organische Grundchemikali - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
(2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
1.Ziffer einsSofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur und pH-Wert sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,1fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe maximal das 2fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
(3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:
Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.
(4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
1.Ziffer einsSofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
2.Ziffer 2Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Z 1 auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Abs. 2 Z 2.Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Ziffer eins, auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Absatz 2, Ziffer 2,
(5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
1.Ziffer einsfür die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
2.Ziffer 2für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)
a)Litera amonatliche Messung der Parameter Kupfer und EDC
b)Litera bvierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
(6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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