Gesamte Rechtsvorschrift AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

AEV Petrochemie und organische Grundchemikali
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


  1. (1)Absatz eins,Die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte und Jahreswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsLagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Z 2 bis 7;Lagern von Produkten aus der Verarbeitung von Erdöl oder dessen Fraktionen für die Herstellungsprozesse der Ziffer 2 bis 7;
    2. 2.Ziffer 2Herstellen von Alkenen, Alkinen oder Aromaten aus Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder dessen Fraktionen durch Cracken unter Einsatz von Dampf (Steamcracken);
    3. 3.Ziffer 3Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Z 2 unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;Herstellen von chemisch reinen Kohlenwasserstoffen oder deren Mischungen aus Crackprodukten der Ziffer 2, unter Einsatz physikalischer Trennverfahren;
    4. 4.Ziffer 4Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:Herstellen von Kohlenwasserstofffolgeprodukten und sauerstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Alkohole, Aldehyde, Ketone, Carbonsäuren, Carbonsäureanhydride, Ester und Estergemische, Acetate, Ether, Peroxide) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus erneuerbaren Rohstoffquellen unter Einsatz chemischer oder biotechnologischer Verfahren:
    5. 5.Ziffer 5Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;Herstellen von stickstoffhaltigen organischen Grundchemikalien (zB Amide, Amine, Cyanate, Isocyanate, Lactame, Nitrile, Nitro-, Nitroso- oder Nitratverbindungen, stickstoffhaltige Aromaten ausgenommen Melamin) aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, unter Einsatz chemischer und biotechnologischer Verfahren;
    6. 6.Ziffer 6Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4;Herstellen von schwefel- oder phosphorhaltigen organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4,;
    7. 7.Ziffer 7Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Z 2 oder 3 oder aus Stoffen der Z 4 (Halogenkohlenwasserstoffe);Herstellen von halogenierten organischen Grundchemikalien aus Kohlenwasserstoffen der Ziffer 2, oder 3 oder aus Stoffen der Ziffer 4, (Halogenkohlenwasserstoffe);
    8. 8.Ziffer 8Lagern von Produkten der Z 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;Lagern von Produkten der Ziffer 2 bis 7 im unmittelbaren Anschluss an den Herstellungsprozess;
    9. 9.Ziffer 9Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1 bis 8;Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Ziffer eins bis 8;
    10. 10.Ziffer 10Reinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wennReinigen von Verbrennungsgas aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins bis 8 unter Einsatz von wässrigen Medien, wenn
      1. a)Litera agleichzeitig mit der Verbrennung oder im Anschluss an die Verbrennung gezielt physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Reaktionen im Sinne eines Synthese- oder Produktionsprozesses vollzogen werden oder
      2. b)Litera bdas Verbrennungsgas mit Abluft derart vermischt anfällt, dass die Beschaffenheit des Gemisches mehr als geringfügig von der Beschaffenheit des Verbrennungsgases abweicht.
  2. (2)Absatz 2,Die in Anlage B festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Melamin;
    2. 2.Ziffer 2Abpacken von gemäß Z 1 hergestelltem Melamin;Abpacken von gemäß Ziffer eins, hergestelltem Melamin;
    3. 3.Ziffer 3Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 mit wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins und 2 mit wässrigen Medien.
  3. (3)Absatz 3,Die in Anlage C festgelegten Emissionsbegrenzungen (Tageswerte) sind bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder Mischwasser in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation vorzuschreiben, wenn der einleitende Betrieb oder die Anlage einer oder mehreren der folgenden Tätigkeiten dient:
    1. 1.Ziffer einsHerstellen von Wasserstoffperoxid;
    2. 2.Ziffer 2Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Z 1 mit wässrigen Medien.Reinigen der Abluft aus Tätigkeiten gemäß Ziffer eins, mit wässrigen Medien.
  4. (4)Absatz 4,Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß § 33c Abs. 6 Z 1 oder Z 2 WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Abs. 1 bis 3 zurückzuführen istBei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung des Gesamtabwassers aus Anlagen gemäß Paragraph 33 c, Absatz 6, Ziffer eins, oder Ziffer 2, WRG 1959 (im Folgenden: IE-Richtlinien-Anlagen), die Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 ausführen, in ein Fließgewässer sind zusätzlich die in Anlage D festgelegten Emissionsbegrenzungen (Jahreswerte) vorzuschreiben, sofern der Schwellenwert für die eingeleitete Jahresfracht der 3. Spalte der Anlage D für den jeweiligen Parameter überschritten wird. Dies gilt auch für die Einleitung des Gesamtabwassers in ein Fließgewässer bei gemeinsamer Behandlung von Abwässern aus verschiedenen Herkunftsbereichen, wenn die Hauptschadstofffracht auf Tätigkeiten von IE-Richtlinien-Anlagen gemäß Absatz eins bis 3 zurückzuführen ist
  5. (5)Absatz 5,Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung vonAbsatz eins bis 3 gelten nicht für die Einleitung von
    1. 1.Ziffer einsAbwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996),Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt eins, Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,),
    2. 2.Ziffer 2Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV) ausgenommen solchem gemäß Abs. 1 Z 10,Abwasser aus der Reinigung von Verbrennungsgas (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 2, AAEV) ausgenommen solchem gemäß Absatz eins, Ziffer 10,,
    3. 3.Ziffer 3Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV),Abwasser aus der Wasseraufbereitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4 Punkt 4, AAEV),
    4. 4.Ziffer 4Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.4 AAEV)Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 4, AAEV)
    5. 5.Ziffer 5Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (§ 4 Abs. 2 Z 5.5 AAEV)Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 5, AAEV)
    6. 6.Ziffer 6Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (§ 4 Abs. 2 Z 5.7 AAEV)Abwasser aus der Herstellung von Trinkalkohol (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5 Punkt 7, AAEV)
    7. 7.Ziffer 7Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aKunstharzen,
      2. b)Litera bKunststoffen oder Synthesekautschuk,
      3. c)Litera cArzneimitteln oder Kosmetika,
      4. d)Litera dKlebstoffen, Druckfarben, Farben oder Lacken, Holz- oder Bautenschutzmitteln,
      5. e)Litera eSeifen oder Wasch-, Putz- und Pflegemitteln,
      6. f)Litera fPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,
      7. g)Litera gTextil-, Leder- oder Papierhilfsmitteln,
      8. h)Litera hChemiefasern,
      9. i)Litera iExplosivstoffen,
      10. j)Litera jorganischen Zwischenprodukten oder Feinchemikalien,
      für welche die gemäß Abs. 1 hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;für welche die gemäß Absatz eins, hergestellten Stoffe als Vorprodukte dienen;
    8. 8.Ziffer 8Abwasser aus der Herstellung von
      1. a)Litera aAmmoniak (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.9 AAEV),Ammoniak (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 9, AAEV),
      2. b)Litera bHarnstoff (§ 4 Abs. 2 Z 6.3.5 AAEV);Harnstoff (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 3 Punkt 5, AAEV);
    9. 9.Ziffer 9Abwasser aus der Erdölverarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 6.5 AAEV);Abwasser aus der Erdölverarbeitung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 6 Punkt 5, AAEV);
    10. 10.Ziffer 10Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Abs. 1 bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;Abwasser oder Niederschlagswasser aus der Lagerung von Verarbeitungsprodukten des Erdöles oder seiner Fraktionen sowie von Produkten gemäß Absatz eins bis 3 außerhalb von Betrieben oder Anlagen zur Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien;
    11. 11.Ziffer 11häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1 bis 3.häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Absatz eins bis 3,
  6. (6)Absatz 6,Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Abs. 1 bis 3 anfallen.Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen Paragraph 4, Absatz 7, AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten gemäß Absatz eins bis 3 anfallen.
  7. (7)Absatz 7,Auf Grund der Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall sind die in Anlage E angeführten Maßnahmen des Standes der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik zu treffen. Es können andere Techniken eingesetzt werden, die ein mindestens gleichwertiges Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 2 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 33b Abs. 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE). Durch folgende Parameter der Anlagen A bis C werden gefährliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 33 b, Absatz 2 und 11 WRG 1959 erfasst: Toxizität, Blei, Kupfer, Nickel, Quecksilber, Vanadium, Zink, Zinn, Ammonium, Cyanid – leicht freisetzbar, Nitrit, Sulfid – leicht freisetzbar, Adsorbierbare organische gebundene Halogene (AOX), Kohlenwasserstoff-Index, Ausblasbare organisch gebundene Halogene (POX), Phenolindex und Summe der flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE).

§ 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


  1. (1)Absatz eins,Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (§ 6 AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.Eine Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 3, Absatz 10, AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten (Paragraph 6, AAEV) und eingeleiteten Jahresfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 bis 3.Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes durch Multiplikation des Jahreswertes der Anlage D mit der tatsächlichen Jahresabwassermenge des Gesamtabwassers einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3,
  3. (3)Absatz 3,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.1 als produktionsspezifische Fracht (Tageswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festzulegenden Größe der maximalen Tagesproduktionskapazität einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Tag).
  4. (4)Absatz 4,Bei einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß § 1 Abs. 1 (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Jahr).Bei einer Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ergibt sich die höchstzulässige Jahresfracht eines Abwasserinhaltsstoffes, dessen Emissionsbegrenzung in Anlage A, Tabelle A.2 als produktionsspezifische Fracht (Jahreswert) festgelegt ist, durch Multiplikation dieser Emissionsbegrenzung mit der tatsächlichen Jahresproduktion einer Anlage gemäß Paragraph eins, Absatz eins, (ausgedrückt in Tonnen Produkt pro Jahr).

§ 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


  1. (1)Absatz eins,Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A bis C in Form von Tageswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten. Eine Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter der Anlage A und D in Form von Jahreswerten ist im Rahmen der Eigenüberwachung einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, gilt ein Tageswert als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als der Tageswert und lediglich ein Messwert den Tageswert um nicht mehr als 50% (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe um nicht mehr als 100%) überschreitet („4 von 5“-Regel).
    2. 2.Ziffer 2Die Parameter Temperatur und pH-Wert sind kontinuierlich zu überwachen. Die Tageswerte für die Parameter Temperatur und pH-Wert gelten als eingehalten, wenn sie in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten werden und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages beim Parameter Temperatur maximal das 1,1fache der Emissionsbegrenzung erreichen und beim Parameter pH-Wert der Emissionsbereich um nicht mehr als 0,5 pH-Einheiten über- bzw. unterschritten wird. Bei kontinuierlicher Messung anderer Abwasserparameter gilt der Tageswert als eingehalten, wenn er in mindestens 80% der Abwasserablaufzeit eines Tages eingehalten wird und die Messwerte in der restlichen Abwasserablaufzeit eines Tages maximal das 1,5fache (beim Parameter Abfiltrierbare Stoffe maximal das 2fache) der Emissionsbegrenzung erreichen.
  3. (3)Absatz 3,In Bezug auf die Jahreswerte gilt für die Eigenüberwachung:

Ein Jahreswert gilt als eingehalten, wenn die im Untersuchungsjahr tatsächlich eingeleitete Fracht nicht größer ist als die höchstzulässige Jahresfracht. Messwerte, die unter der Bestimmungsgrenze liegen, sind auf den Wert 0 zu setzen.

  1. (4)Absatz 4,In Bezug auf die Tageswerte gilt für die Fremdüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsSofern in Z 2 keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2.Sofern in Ziffer 2, keine anderen Regelungen getroffen werden, ist die Messung zu wiederholen, wenn bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Überwachung einer Einleitung ein Messwert eines Abwasserparameters ermittelt wird, der zwischen dem Tageswert und dessen 1,5fachem liegt. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Absatz 2,
    2. 2.Ziffer 2Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Z 1 auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Abs. 2 Z 2.Bei den Parametern Temperatur und pH-Wert ist die „4 von 5“ Regel gemäß Ziffer eins, auf die Stichproben eines Tages anzuwenden. Der höchste Messwert darf beim Parameter Temperatur das 1,1fache des Emissionswertes nicht überschreiten bzw. beim Parameter pH-Wert vom Emissionsbereich um höchstens 0,5 pH-Einheiten abweichen. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter Temperatur und pH-Wert über den Zeitraum der Fremdüberwachung gilt hingegen Absatz 2, Ziffer 2,
  2. (5)Absatz 5,Abweichend von § 7 Abs. 8 Z 1 AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:Abweichend von Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer eins, AAEV gelten für IE-Richtlinien-Anlagen folgende Mindesthäufigkeiten für maßgebliche Abwasserinhaltsstoffe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 und 2 AAEV im Rahmen der Eigenüberwachung:
    1. 1.Ziffer einsfür die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3für die Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
      1. a)Litera atägliche Messung der Parameter Abfiltrierbare Stoffe, Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb), Stickstoff – Gesamter Anorganischer Stickstoff (Nanorg), Phosphor – Gesamt, Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC), Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
      2. b)Litera bmonatliche Messung der Parameter Chrom – Gesamt, Kupfer, Nickel, Zink, Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)
    2. 2.Ziffer 2für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)für die Direkteinleitung des Abwassers aus der Herstellung von Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichchlorid (EDC)
      1. a)Litera amonatliche Messung der Parameter Kupfer und EDC
      2. b)Litera bvierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxine und –furane
  3. (6)Absatz 6,Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), BGBl. II Nr. 129/2019 in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter der Anlagen A bis D sind bei der Eigenüberwachung und bei der Fremdüberwachung gemäß den Methodenvorschriften der Anlage A der Methodenverordnung Wasser (MVW), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2019, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen.

§ 5 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


  1. (1)Absatz eins,Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anlage A (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt ein Jahr nach der Kundmachung in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2, § 4 Abs. 4, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.Paragraph 2,, Paragraph 4, Absatz 4,, Anlage A Pkt. 2.4, Pkt. 19 und Pkt. 25, Anlage A Fußnote b), f), h) bis n) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 3 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Titel, die §§ 1 und 2, § 3, § 4 und § 6 sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Der Titel, die Paragraphen eins und 2, Paragraph 3,, Paragraph 4 und Paragraph 6, sowie die Anlagen A bis E in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Für bei Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 276/2024 rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 gilt im Sinne des § 33c Abs. 1 WRG 1959 nach Maßgabe des § 33c Abs. 6 WRG 1959 Folgendes:Für bei Inkrafttreten der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2024, rechtmäßig bestehende Einleitungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 gilt im Sinne des Paragraph 33 c, Absatz eins, WRG 1959 nach Maßgabe des Paragraph 33 c, Absatz 6, WRG 1959 Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsEinleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.Einleitungen einer IE-Richtlinien-Anlage haben innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (im Folgenden: IE-Richtlinie), ABl. Nr. L 334 vom 17. Dezember 2010 S 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19. Juni 2012 S 25, in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1) den Emissionsbegrenzungen der Anlagen A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen.
    2. 2.Ziffer 2Für Einleitungen aller anderen Anlagen gilt:
      1. a)Litera aWenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß § 4 Abs. 3 AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;Wenn für die Einleitung noch nie eine erstmalige generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, hat die Einleitung innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung den Emissionsbegrenzungen der Anlage A bis D (für einen sonstigen Abwasserparameter gemäß Paragraph 4, Absatz 3, AAEV der entsprechenden Emissionsbegrenzung der Anlage A der AAEV) zu entsprechen;
      2. b)Litera bWenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß § 33c WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.Wenn für die Einleitung bereits einmal eine generelle Anpassungspflicht gemäß Paragraph 33 c, WRG 1959 ausgelöst wurde, besteht keine Anpassungspflicht.

§ 6 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


Durch diese Verordnung werden die Vorgaben folgender Rechtsakte der Europäischen Union hinsichtlich Industrieemissionen umgesetzt:

  1. 1.Ziffer einsIE-Richtlinie;
  2. 2.Ziffer 2Durchführungsbeschlusses der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien (ABl. Nr. L 323 vom 7. Dezember 2017, S 1);
  3. 3.Ziffer 3Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der IE-Richtlinie für eine einheitliche Abwasser-/Abgasbehandlung und einheitliche Abwasser-/Abgasmanagementsysteme in der Chemiebranche (ABl. Nr. L 152 vom 9. Juni 2016, S 23).

Anlage

Anl. 1 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


 

I)römisch eins)

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II)römisch zwei)

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

 

 

Temperatur

30°C

40°C a), b)

Toxizität c)

 

 

         Algentoxizität GA

8

d)

         Bakterientoxizität GL

4

d)

         Daphnientoxizität GD

4

d)

         Fischeitoxizität GF,Ei

2

d)

Abfiltrierbare Stoffe e)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–10,0 f)

Anorganische Parameter

 

 

Aluminium

ber. als Al

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Blei

ber. als Pb

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

3,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Kupfer

ber. als Cu

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Quecksilber

ber. als Hg

0,01 mg/L g)

0,01 mg/L g)

Vanadium

ber. als Vber. als römisch fünf

1,0 mg/L h)

1,0 mg/L h)

Zink

ber. als Zn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Zinn

ber. als Sn

1,0 mg/L

1,0 mg/L

Ammonium

ber. als N

5,0 mg/L

i)

Chlorid

ber. als Cl

durch Parameter Toxizität begrenzt

Cyanid – leicht freisetzbar

ber. als CN

0,1 mg/L

0,5 mg/L

Fluorid

ber. als F

30 mg/L

30 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N j)

40 mg/L

Sulfat

ber. als SO4

200 mg/L k)

Sulfid – leicht freisetzbar

ber. als S

0,5 mg/L

1,0 mg/L

Organische Parameter

 

 

Gesamter org. geb. Kohlenstoff (TOC)

ber. als C

25 mg/L l)

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

75 mg/L m)

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5)

ber. als O2

20 mg/L

Adsorbierbare org. geb. Halogene (AOX)

ber. als Cl

0,5 mg/L n)

0,5 mg/L n)

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

20 mg/L o)

Ausblasbare org. geb. Halogene (POX)

ber. als Cl p)

0,1 mg/L

0,1 mg/L

Phenolindex

ber. als Phenol

0,2 mg/L

20 mg/L

Summe der anionischen und nichtionischen Tenside

2,0 mg/L

keine Beeinträchtigungen des Betriebes der öffentlichen Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage

Summe der flüchtigen aromat. Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,1 mg/L

1,0 mg/L q)

  1. a)Litera a

Anl. 2 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


 

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisationrömisch zwei) Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Fischeitoxizität GF,Ei a)

4

keine Beeinträchtigungen der

biologischen Abbauvorgänge

Abfiltrierbare Stoffe b)

30 mg/L

150 mg/L

pH-Wert

6,5–8,5

6,5–9,5

Anorganische Parameter

Ammonium

ber. als N

20 mg/L

- c)

Nitrit

ber. als N

1 mg/L

10 mg/L

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

50 mg/L

- d)

Organische Parameter

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2

50 mg/L

-

  1. a)Litera a

Anl. 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


 

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II) Anforderungen anrömisch zwei) Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

20 mg/L

-

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 d)

100 mg/L

-

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

10 mg/L

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

  1. a)Litera a

Anl. 4 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


 

Emissionsbegrenzung

Schwellenwert Jahresfracht

Allgemeine Parameter

 

 

Abfiltrierbare Stoffe

35 mg/L

3,5 t/a

Anorganische Parameter

 

 

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,025 mg/L

2,5 kg/a

Kupfer

ber. als Cu

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Nickel

ber. als Ni

0,050 mg/L

5,0 kg/a

Zink

ber. als Zn

0,30 mg/L

30 kg/a

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N a)

25 mg/L b), c)

2,5 t/a

Stickstoff – Gesamter anorganischer Stickstoff (Nanorg)

ber. als N a)

20 mg/L b), c)

2,0 t/a

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

300 kg/a

Organische Parameter

 

 

Gesamter organisch gebundener

Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

33 mg/L e), f)

3,3 t/a

Chemischer

Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 d)

100 mg/L e), f)

10 t/a

Adsorbierbare organisch

gebundene Halogene (AOX)

ber. als Cl

1,0 mg/L g)

100 kg/a

  1. a)Litera a

Anl. 5 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali


  1. 1.Ziffer einsBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3
    1. a)Litera aAnwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in lit. b beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;Anwendung einer integrierten Strategie für das Abwassermanagement und die Abwasserbehandlung, jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen, die eine geeignete Kombination von prozessintegrierten Techniken, Techniken zur Rückgewinnung von Schadstoffen an der Quelle sowie Techniken zur Abwasservorbehandlung beinhaltet, basierend auf den Informationen des in Litera b, beschriebenen Abwasserkatasters, zur Verminderung der Abwassermenge, der Schadstofffrachten, die der Endbehandlung zugeführt werden, sowie der Emissionen in Gewässer;
    2. b)Litera bMaßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen anhand eines über § 3 Abs. 8 AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:Maßnahmen zur Reduktion von Wasserverbrauch, Abwasseranfall und -verschmutzung sollen jedenfalls bei IE-Richtlinie-Anlagen anhand eines über Paragraph 3, Absatz 8, AAEV hinausgehenden Katasters der Wasser- und Abwasserströme im Produktionsprozess geplant werden. Dieser Kataster ist als Teil des Umweltmanagementsystems zu führen, regelmäßig zu überprüfen und hat Informationen über die wesentlichen Prozesse in der Produktion und Informationen über die Abwasserströme in der Produktion zu enthalten:
      • StrichaufzählungReaktionsgleichungen samt Nebenprodukten,
      • Strichaufzählungvereinfachte Verfahrensfließbilder und Massenbilanzen, welche Emissionsquellen und Wasserverbrauch/Abwasseranfall aufzeigen,
      • StrichaufzählungBeschreibung prozessintegrierter Techniken der Abwasserbehandlung an der Quelle, einschließlich deren Leistungsfähigkeit,
      • StrichaufzählungMittelwerte und Schwankungsbreite des Durchflusses und von wasserspezifischen Eigenschaften wie zB pH-Wert, Temperatur, Leitfähigkeit,
      • Strichaufzählungdurchschnittliche Konzentrations- und Frachtwerte von an der Messstelle jeweils relevanten Schadstoffen/Parametern und deren Schwankungsbreite wie zB CSB oder TOC, Stickstoff-Komponenten, Phosphor, Chlorid,
      • StrichaufzählungInformationen über die zur Erfassung der vorgenannten Informationen implementierte Überwachungsstrategie;
    3. c)Litera cVerminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
      • Strichaufzählungweitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
      • StrichaufzählungAnwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
      • StrichaufzählungEinsatz gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
      • StrichaufzählungEinsatz wassersparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwachbelasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
      • StrichaufzählungEinsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    4. d)Litera dErfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in gesonderten Kanalisationssystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung der Niederschlagswässer jener Oberflächen einer Anlage, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
    5. e)Litera eBevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine Rückgewinnung und stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktionsmittel, Destillationshilfsmittel. Säuren und Laugen, Waschflüssigkeiten);
    6. f)Litera fEinsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Isomerengemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
    7. g)Litera gAuftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß lit. e wieder- oder weiterverwendet werden können;Auftrennung des Abwassers in stark und schwach belastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und bevorzugt thermische Verwertung oder Entsorgung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände, die nicht gemäß Litera e, wieder- oder weiterverwendet werden können;
    8. h)Litera hBeachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 7, WRG 1959 aufweisen, bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind und welche durch bevorzugt biologische Abwasserreinigungsverfahren eliminiert werden können;
    9. i)Litera iErmittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);Ermittlung und Anwendung der geeigneten Risikomanagementmaßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt resultierend aus dem Einsatz gefährlicher Stoffe und Gemische gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH);
    10. j)Litera jEinsatz von rechnergestützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen und zur frühzeitigen Erkennung von Störungen;
    11. k)Litera kAbpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
    12. l)Litera lBereitstellung einer angemessenen Rückhaltekapazität für Abwässer, die unter den von normalen Betriebsbedingungen abweichenden Bedingungen anfallen; Dimensionierung der Rückhaltekapazitäten auf Basis einer Risikobewertung unter Berücksichtigung relevanter Faktoren, wie zB Schadstoffart, Auswirkungen auf die weitere Behandlung und die betreffende Umgebung; Durchführung angemessener weiterer Maßnahmen (zB Steuerung, Behandlung, Wiederverwendung);
    13. m)Litera mÜberwachung maßgeblicher Prozessparameter der Vor- und Endbehandlung der Abwasserströme, insbesondere kontinuierliche Überwachung des Abwasserdurchflusses, des pH-Wertes und der Temperatur an maßgeblichen Messstellen (zB im Zulauf der Behandlungsanlagen);
    14. n)Litera nEinsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membranverfahren) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern; Einsatz biologischer Abwasserreinigungsverfahren mit Kohlenstoffentfernung, Nitrifikation sowie Stickstoff- und Phosphorentfernung bei Direkteinleitern;
    15. o)Litera ovom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002);vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie von Rückständen aus der Abwasserreinigung oder deren Entsorgung als Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,);
    16. p)Litera pbei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:bei Direkteinleitung des Gesamtabwassers aus Betrieben und Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3 Überwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählungmonatliche Messung des Parameters Blei,
      • Strichaufzählungmonatliche Messung anderer Metalle, wenn sie in der wasserrechtlichen Bewilligung begrenzt werden.
    Die produktionsspezifischen Maßnahmen der folgenden Z 2 bis 12 sind jeweils zusätzlich zu den Maßnahmen der Z 1 in Betracht zu ziehen. Jedenfalls sind sie bei Betrieben und Anlagen zu treffen, welche die jeweiligen Chemikalien in kontinuierlichen Prozessen herstellen, wenn die gesamte Herstellungskapazität in Bezug auf diese Chemikalien 20 kt/Jahr überschreitet.Die produktionsspezifischen Maßnahmen der folgenden Ziffer 2 bis 12 sind jeweils zusätzlich zu den Maßnahmen der Ziffer eins, in Betracht zu ziehen. Jedenfalls sind sie bei Betrieben und Anlagen zu treffen, welche die jeweiligen Chemikalien in kontinuierlichen Prozessen herstellen, wenn die gesamte Herstellungskapazität in Bezug auf diese Chemikalien 20 kt/Jahr überschreitet.
  2. 2.Ziffer 2Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von kurzkettigen OlefinenBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von kurzkettigen Olefinen
    1. a)Litera aMaximierung der Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen aus dem Quenchwasser der ersten Stufe der Fraktionierung und dessen Wiederverwendung im Prozessdampferzeugungssystem zur Vermeidung oder Verminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird;
    2. b)Litera bVerringerung der organischen Fracht der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit aus der Entfernung von H2S aus den Spaltgasen durch Strippung;
    3. c)Litera cAnwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken zur Vermeidung oder Verminderung der der Abwasserbehandlung zugeführten Menge an Sulfiden aus der verbrauchten alkalischen Waschflüssigkeit, die bei der Beseitigung saurer Gase aus den Spaltgasen anfällt:
      • StrichaufzählungSchwefelarme Cracker-Einsatzstoffe,
      • StrichaufzählungMaximierung der Anwendung der Aminwäsche zur Beseitigung saurer Gase,
      • StrichaufzählungOxidation.
  3. 3.Ziffer 3Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von AromatenBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Aromaten
    1. a)Litera aVerminderung der Menge an organischen Verbindungen und Abwasser, die der Abwasserbehandlung aus Anlagen zur Aromatenextraktion zugeführt wird, durch Verwendung trockener Lösemittel oder, im Falle nasser Lösemittel, durch Verwendung eines geschlossenen Systems für die Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wasser;
    2. b)Litera bVerminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch geeignete Kombination der folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungWasserfreie Vakuumerzeugung,
      • StrichaufzählungTrennung der Abwasserströme an der Quelle,
      • StrichaufzählungFlüssigphasentrennung mit Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen,
      • StrichaufzählungStrippen mit Rückgewinnung von Kohlenwasserstoffen,
      • StrichaufzählungWiederverwendung von Wasser.
  4. 4.Ziffer 4Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylbenzol und Styrol-MonomerBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylbenzol und Styrol-Monomer
    1. a)Litera aVerringerung des Abwasseranfalls bei der Dehydrierung von Ethylbenzol und Maximierung der Rückgewinnung organischer Verbindungen durch geeignete Kombination der folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungOptimierte Flüssigphasentrennung,
      • StrichaufzählungDampf-Strippen,
      • StrichaufzählungAdsorption,
      • StrichaufzählungWiederverwendung des Wassers aus Dampf-Strippen bzw. Adsorption;
    2. b)Litera bVerminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage bei der Herstellung von Styrol-Monomer in Kuppelproduktion mit Propylenoxid durch Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse vor Vermischung mit anderen Abwasserströmen und Einleitung in die biologische Endbehandlungsanlage.
  5. 5.Ziffer 5Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von FormaldehydBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von FormaldehydVermeidung oder Verminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken:
    1. a)Litera aWiederverwendung von Wasser zB aus Reinigungsvorgängen, Überläufen/Leckagen und Kondensaten vorwiegend zum Einstellen der Formaldehydkonzentration im Produkt,
    2. b)Litera bUmwandlung von Formaldehyd in andere, weniger toxische Stoffe, zB durch Zugabe von Natriumsulfit oder durch Oxidation.
  6. 6.Ziffer 6Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylenoxid und EthylenglykolenBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylenoxid und EthylenglykolenReduzierung der Abwassermenge und Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus der Produktreinigung zugeführt wird durch Anwendung einer oder der beiden folgenden Techniken:
    1. a)Litera aWiederverwendung der Spülströme aus der Ethylenoxid-Anlage in der Ethylenglykol-Anlage,
    2. b)Litera bDestillation zur Aufkonzentrierung wässriger Ströme zur Glykolrückgewinnung oder ihrer Entsorgung (zB durch Verbrennung anstelle der Ableitung als Abwasser) bzw. zur teilweisen Wiederverwendung/Kreislaufführung von Wasser.
  7. 7.Ziffer 7Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von PhenolBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Phenol
    1. a)Litera aVerminderung der Emissionen organischer Peroxide aus der Oxidationsanlage in Gewässer und, sofern erforderlich, zum Schutz der nachgelagerten biologischen Abwasserbehandlungsanlage durch Vorbehandlung von Abwasser, das organische Peroxide enthält, mittels Hydrolyse, vor Vermischung mit anderen Abwasserströmen und Einleitung in die biologische Endbehandlungsanlage, sodass am Auslass der Anlage zum Abbau von Peroxiden eine Konzentration von < 100 mg/L für die Summe der organischen Peroxide, angegeben als Cumolhydroperoxid, erzielt wird (Mittelwert von mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten; Mindesthäufigkeit der Überwachung einmal täglich; die Überwachung kann auf viermal im Jahr reduziert werden, sofern durch die Kontrolle der Prozessparameter, z. B. pH- Wert, Temperatur und Verweilzeit, eine ausreichende Leistung der Hydrolyse nachgewiesen wird);
    2. b)Litera bVerminderung der organischen Fracht, die der Abwasserweiterbehandlung aus der Spaltanlage und der Destillationsanlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Phenol und sonstigen organischen Verbindungen (zB Aceton) mittels Extraktion und anschließendem Strippen.
  8. 8.Ziffer 8Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von EthanolaminenBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von EthanolaminenVermeidung oder Verminderung von Emissionen von organischen Stoffen aus den Vakuumsystemen in Gewässer durch Anwendung einer oder einer Kombination der folgenden Techniken:
    1. a)Litera awasserfreie Vakuumerzeugung,
    2. b)Litera bEinsatz von Wasserring-Vakuumpumpen mit Kreislaufführung des Sperrwassers,
    3. c)Litera cWiederverwendung wässriger Ströme aus Vakuumsystemen im Prozess,
    4. d)Litera dden Vakuumsystemen vorgeschaltete Kondensation organischer Verbindungen (Amine).
  9. 9.Ziffer 9Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) aus Toluol über Dinitrotoluol (DNT) und Toluoldiamin (TDA) und zur Herstellung von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus Anilin über Methylendiphenyldiamin (MDA)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Toluoldiisocyanat (TDI) aus Toluol über Dinitrotoluol (DNT) und Toluoldiamin (TDA) und zur Herstellung von Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) aus Anilin über Methylendiphenyldiamin (MDA)
    1. a)Litera aVerminderung der Fracht von Nitrit, Nitrat und organischen Verbindungen, die der Abwasserbehandlung aus der DNT-Anlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Einsatzstoffen, der Verringerung der Abwassermenge und der Wiederverwendung von Wasser mittels einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungVerwendung von hochkonzentrierter Salpetersäure,
      • StrichaufzählungOptimierung der Regenerierung verbrauchter Säure aus der Nitrierungsreaktion zur parallelen Rückgewinnung und Wiederverwendung von Wasser und organischen Stoffen,
      • StrichaufzählungWiederverwendung von Prozesswasser für die DNT-Wäsche,
      • StrichaufzählungWiederverwendung von Wasser aus der ersten Waschstufe im Prozess,
      • StrichaufzählungMehrfachnutzung und Kreislaufführung von Wasser durch Wiederverwendung von Wasch- und Spülwasser und Wasser aus der Apparatereinigung, zB in der mehrstufigen Gegenstromwäsche der organischen Phase;
    2. b)Litera bVerminderung der Fracht biologisch schlecht abbaubarer organischer Verbindungen, die aus der DNT-Anlage der weiteren Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Vorbehandlung des Abwassers mittels einer oder beider der folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungExtraktion,
      • StrichaufzählungChemische Oxidation;
    3. c)Litera cAnwendung der in lit. a und b beschriebenen Maßnahmen, sodass am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage nach der DNT-Anlage vor der weiteren Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Fracht an TOC von < 1 kg/t DNT und eine produktspezifische Abwassermenge von < 1 m3/t DNT erzielt werden;Anwendung der in Litera a und b beschriebenen Maßnahmen, sodass am Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage nach der DNT-Anlage vor der weiteren Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Fracht an TOC von < 1 kg/t DNT und eine produktspezifische Abwassermenge von < 1 m3/t DNT erzielt werden;
    4. d)Litera dVerminderung des Abwasseranfalls und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung aus der TDA-Anlage zugeführt wird, durch Eindampfen, Strippung und Extraktion und soweit möglich Wiederverwendung des anfallenden Wassers im Prozess oder in sonstigen Prozessen (zB in einer DNT-Anlage), sodass in der Ableitung aus der TDA-Anlage zur Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Abwassermenge von < 1 m3/t TDA erzielt wird;
    5. e)Litera eVermeidung oder Verminderung der organischen Fracht, die der Abwasserendbehandlung aus MDI- und/oder TDI-Anlagen zugeführt wird, durch Rückgewinnung von Lösemitteln und der Wiederverwendung von Wasser durch die Optimierung der Anlagenkonstruktion und des Anlagenbetriebs, sodass in der Abwasserableitung aus einer TDI- oder MDI-Anlage zur Abwasserbehandlung im Monatsmittel eine produktspezifische Fracht an TOC von < 0,5 kg/t TDI oder MDI erzielt wird (dieser Wert bezieht sich auf das Zielprodukt ohne Einrechnung der Rückstände, wie es bei der Festlegung der Anlagenkapazität zugrunde gelegt wird);
    6. f)Litera fVerminderung der organischen Fracht, die der weiteren Abwasserbehandlung aus einer MDA-Anlage zugeführt wird, durch Rückgewinnung organischer Stoffe mittels einer der folgenden Techniken oder einer Kombination der folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungEindampfung zur Vereinfachung der Anwendung der Extraktion,
      • StrichaufzählungExtraktion zur Rückgewinnung/Entfernung von MDA,
      • StrichaufzählungDampf-Strippen oder Destillation zur Rückgewinnung/Entfernung von Anilin und Methanol;
    7. g)Litera gÜberwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählungam Auslass der Abwasservorbehandlungsanlage der DNT-Anlage: wöchentliche Messung des Parameters TOC (bei diskontinuierlicher Ableitung von Abwasser: einmalige Messung pro Ableitung),
      • Strichaufzählungam Auslass der MDI- und/oder TDI-Anlage: monatliche Messung des Parameters TOC,
      • Strichaufzählungam Auslass der Abwasserendbehandlung der MDA-Anlage: monatliche Messung des Parameters Anilin,
      • Strichaufzählungam Auslass der MDI- und/oder TDI-Anlage: monatliche Messung des Parameters chlorierte Lösungsmittel.
  10. 10.Ziffer 10Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 1 zur Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) durch direkte Chlorierung von Ethylen oder durch Oxychlorierung von Ethylen mit Chlorwasserstoff und Sauerstoff und zur Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM)Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zur Herstellung von Ethylendichlorid (EDC) durch direkte Chlorierung von Ethylen oder durch Oxychlorierung von Ethylen mit Chlorwasserstoff und Sauerstoff und zur Herstellung von Vinylchloridmonomer (VCM)
    1. a)Litera aVerminderung der der Abwasserweiterbehandlung zugeführten Fracht chlorierter Verbindungen durch Hydrolyse im alkalischen pH-Bereich, um Chloralhydrat aus dem Oxychlorierungsprozess zu zersetzen, und gemeinsame Entfernung von EDC, VCM und des gebildeten Chloroforms durch Strippen möglichst nahe am Entstehungsort, sodass am Auslass des Abwasser-Strippers im Monatsmittel eine Konzentration von EDC 0,1 – 0,4 mg/L und von VCM < 0,05 mg/L erzielt wird (der Monatsmittelwert wird aus den jeweiligen Tagesmittelwerten berechnet; der Tagesmittelwert wird aus mindestens drei Einzelmessungen im Abstand von jeweils mindestens 30 Minuten bestimmt);
    2. b)Litera bVerminderung der Emissionen von Polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen und Kupfer aus der Oxychlorierungsanlage durch Anwendung einer der folgenden prozessintegrierten Techniken
      • StrichaufzählungAuslegung der Oxychlorierungsreaktion zur Verminderung des Austrages von Katalysatorpartikeln am Kolonnenkopf bei Einsatz eines Festbettkatalysators,
      • StrichaufzählungVerminderung der Katalysatorverluste aus dem Reaktor und des Eintrages in das Abwasser durch Einsatz eines Zyklones oder eines Trockenfiltersystems zur Katalysatorabtrennung bei Einsatz eines Wirbelschicht-Katalysators,
      sodass im Abwasser am Auslass der Vorbehandlungsanlage zur Feststoffabtrennung der Wirbelschicht-Oxychlorierungsanlage im Jahresmittel für Kupfer eine Konzentration im Bereich von 0,4-0,6 mg/L, für Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane eine Konzentration von < 0,8 ng/L Toxizitätsäquivalente und für Abfiltrierbare Stoffe eine Konzentration im Bereich von 10-30 mg/L erzielt wird;
    3. c)Litera cVerminderung der Emissionen von Polychlorierten Dibenzodioxinen und -furanen und Kupfer aus Wirbelschicht-Oxychlorierungsanlage in Gewässer durch Anwendung einer geeigneten Kombination der folgenden Techniken zur Abwasservorbehandlung:
      • StrichaufzählungChemische Fällung zur Entfernung von gelöstem Kupfer,
      • StrichaufzählungKoagulation und Flockung,
      • StrichaufzählungMembranfiltration (Mikro- oder Ultrafiltration);
    4. d)Litera dÜberwachung der folgenden Parameter mit der angegebenen Mindesthäufigkeit:
      • Strichaufzählungam Auslass des Abwasser-Strippers bei allen Anlagen: tägliche Messung der Parameter EDC und VCM (lit. a)),am Auslass des Abwasser-Strippers bei allen Anlagen: tägliche Messung der Parameter EDC und VCM (Litera a,)),
      • Strichaufzählungam Auslass der Vorbehandlungsanlage zur Feststoffabtrennung bei Wirbelschicht- Oxychlorierungsanlage: tägliche Messung der Parameter Kupfer und Abfiltrierbare Stoffe (die Mindesthäufigkeit der Überwachung kann auf eine Überwachung pro Monat reduziert werden, sofern durch häufige Überwachung sonstiger Parameter zB durch kontinuierliche Messung der Trübung kontrolliert wird, dass die Leistung der Feststoff- und Kupferentfernung ausreicht); vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxane und -furane (lit. b)).am Auslass der Vorbehandlungsanlage zur Feststoffabtrennung bei Wirbelschicht- Oxychlorierungsanlage: tägliche Messung der Parameter Kupfer und Abfiltrierbare Stoffe (die Mindesthäufigkeit der Überwachung kann auf eine Überwachung pro Monat reduziert werden, sofern durch häufige Überwachung sonstiger Parameter zB durch kontinuierliche Messung der Trübung kontrolliert wird, dass die Leistung der Feststoff- und Kupferentfernung ausreicht); vierteljährliche Messung des Parameters Polychlorierte Dibenzodioxane und -furane (Litera b,)).
  11. 11.Ziffer 11Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zur Herstellung von MelaminBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zur Herstellung von Melamin
    1. a)Litera aVerminderung des Abwasseranfalles durch
      • StrichaufzählungEinrichtung weitestgehend geschlossener Kreisläufe zur Rückführung von Mutterlaugen und wässrigen Kondensaten in die Produktionsprozesse,
      • StrichaufzählungWeiterverwendung von Abwasser oder wässrigen Kondensaten eines Herstellungsprozesses in einem anderen Herstellungsprozess (Abwasserverbundwirtschaft);
    2. b)Litera bVakuumerzeugung mit wasserfreien Verfahren oder mit Kreislaufführung des Sperrwassers; konsequente Anwendung indirekter Kühlverfahren; Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
    3. c)Litera cEinsatz mehrstufiger Wäscher in der nassen Abluftreinigung;
    4. d)Litera dEinsatz der freigesetzten Reaktionswärme in der Wasserverdampfung;
    5. e)Litera eWeitgehende Nutzung der in Abwasserströmen enthaltenen Wärme zB zur Vorwärmung;
    6. f)Litera fEinsatz physikalisch-chemischer Abwasserreinigungsverfahren (Sedimentation, Neutralisation);
    7. g)Litera gThermische Hydrolyse und Strippung und/oder biologischer Abbau in einer adaptierten Abwasserreinigungsanlage zur Abwasservorbehandlung des Prozessabwassers aus der Melaminherstellung bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation;
    8. h)Litera hVollständiger Abbau durch thermische Hydrolyse und Strippung des Prozessabwassers aus der Melaminherstellung bei Einleitung in ein Fließgewässer.
  12. 12.Ziffer 12Bei Betrieben bzw. Anlagen gemäß § 1 Abs. 3 zur Herstellung von WasserstoffperoxidBei Betrieben bzw. Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Herstellung von Wasserstoffperoxid
    1. a)Litera aVerminderung der Abwassermenge und der organischen Fracht, die der Abwasserbehandlung zugeführt wird, durch Anwendung der beiden folgenden Techniken:
      • StrichaufzählungOptimierte Flüssigphasentrennung durch geeignete Konzentration und Betriebsweise,
      • StrichaufzählungWiederverwendung von Wasser zB aus der Reinigung oder Flüssigphasentrennung.
    2. b)Litera bVermeidung oder Verminderung der Emissionen von biologisch schlecht eliminierbaren organischen Verbindungen in Gewässer (wenn die Verringerung der aus der Wasserstoffperoxidanlage stammenden TOC-Fracht mittels biologischer Abwasserbehandlung weniger als 90% beträgt) durch Anwendung einer der folgenden Techniken
      • StrichaufzählungAdsorption der schlecht abbaubaren organischen Verbindungen vor Einleitung des Abwassers in die biologische Abwasserbehandlung,
      • StrichaufzählungAbwasserverbrennung.

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