Anl. 3 AEV Petrochemie und organische Grundchemikali

AEV Petrochemie und organische Grundchemikali - Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Grundchemikalien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2026

 

I) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässerrömisch eins) Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

II) Anforderungen anrömisch zwei) Anforderungen an

Einleitungen in

eine öffentliche

Kanalisation

Allgemeine Parameter

Temperatur

30 °C

35 °C

Toxizität

 

 

   Bakterientoxizität GL

8

a)

   Fischeitoxizität GF,Ei b)

4

a)

Abfiltrierbare Stoffe c)

50 mg/L

250 mg/L

pH-Wert

6,5-8,5

6,5-9,5

Anorganische Parameter

Chrom – Gesamt

ber. als Cr

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Eisen

ber. als Fe

2,0 mg/L

durch Abfiltrierbare Stoffe begrenzt

Nickel

ber. als Ni

0,5 mg/L

0,5 mg/L

Phosphor – Gesamt

ber. als P

2,0 mg/L

-

Stickstoff – Gesamter gebundener Stickstoff (TNb)

ber. als N

20 mg/L

-

Organische Parameter

Gesamter organisch gebundener Kohlenstoff (TOC)

ber. als C d)

30 mg/L

-

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)

ber. als O2 d)

100 mg/L

-

Kohlenwasserstoff-Index

5,0 mg/L

10 mg/L

Summe der flüchtigen

aromatischen Kohlenwasserstoffe

Benzol, Toluol, Xylole und Ethylbenzol (BTXE)

0,2 mg/L

0,2 mg/L

  1. a)Litera a
In Kraft seit 15.10.2024 bis 31.12.9999
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