§ 3 ZollAnm-V 2024

Zollanmeldungs-Verordnung 2024

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
  2. (2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
  2. (2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.

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