§ 3 ZollAnm-V 2024

ZollAnm-V 2024 - Zollanmeldungs-Verordnung 2024

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zur Wahrung der Datensicherheit und des Datenschutzes erfolgt die Datenübermittlung entsprechend dem Stand der Datentechnik über eine sichere Datenverbindung unter Verwendung eines von der Zollverwaltung eingerichteten Web-Services.
  2. (2)Absatz 2,Die Zugriffsberechtigung für die Nutzung des Web-Services hat durch eine eindeutige Identifikation mittels eines Benutzernamens sowie eines Passwortes zu erfolgen, die jedem Wirtschaftsbeteiligten von der Zollverwaltung zugewiesen werden.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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