Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026
(1)Absatz eins,Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:Der Inhalt folgender mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abzugebenden Anmeldungen oder Mitteilungen ist im Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex [Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 1 (Delegierte Verordnung zum Zollkodex)] festgelegt:
a)Litera adie Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)],die Standardzollanmeldung gemäß Artikel 162, Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 269 vom 10.10.2013 Seite 1 (Zollkodex)],
c)Litera cdie Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Art. 182 Zollkodex,die Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182, Zollkodex,
(2)Absatz 2,Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Art. 166 Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Art. 182 Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Art. 167 Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.Soweit für die Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung (Artikel 166, Zollkodex) oder der Zollanmeldung durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders (Artikel 182, Zollkodex) die Abgabe einer ergänzenden Zollanmeldung (Artikel 167, Zollkodex) vorgesehen ist, sind in der ergänzenden Zollanmeldung die für die Standardzollanmeldung nach Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehenen Angaben einzutragen.
(3)Absatz 3,Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Art. 163 der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel II, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.Wird mit der Standardzollanmeldung auch der Antrag auf Bewilligung eines besonderen Verfahrens gemäß Artikel 163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex eingebracht, so sind in der Zollanmeldung zusätzlich die in Anhang A, Titel römisch zwei, Abschnitt 2, Spalte A163, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex vorgesehenen Angaben zu machen.
(4)Absatz 4,Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015, S. 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.Die in den Anmeldungen und Mitteilungen nach Absatz (1) bis (3) zu verwendenden Codes sind in den Anhängen A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union, Amtsblatt Nummer L 343 vom 29.12.2015, Seite 558 (Durchführungsverordnung zum Zollkodex) festgelegt.
(5)Absatz 5,Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel I, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.Die Einzelheiten für die im Anwendungsgebiet vorgesehenen Angaben, deren Verwendung gemäß Titel römisch eins, Kapitel 3 in Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ ist, sowie für die zusätzlichen nationalen Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen sind im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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