Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die §§ 1 bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.Die Paragraphen eins bis 5 dieser Verordnung treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(a)Absatz a,Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel II, Abschnitt A, sowie Titel III, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.Die Bestimmungen betreffend den Versand in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt A, sowie Titel römisch drei, Abschnitt A, treten mit 1. Dezember 2024 in Kraft.
(b)Absatz b,Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt B, sowie Titel III, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt B, sowie Titel römisch drei, Abschnitt B, treten mit 26. Jänner 2025 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, BGBl. II Nr. 110/2016, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.Die Paragraphen 2 bis 6 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 vom 13. Mai 2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 110 aus 2016,, in der geltenden Fassung, werden mit 1. Dezember 2024 außer Kraft gesetzt.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen von Anhang 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 werden außer Kraft gesetzt, soweit diese die Zollförmlichkeiten:
(a)Absatz a,für den Versand betreffen, mit 1. Dezember 2024;
(b)Absatz b,für die Ausfuhr und Wiederausfuhr sowie für die passive Veredelung betreffen, mit 31. Mai 2025.
(4)Absatz 4,Die gemäß Abs. 3 lit. b außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.Die gemäß Absatz 3, Litera b, außer Kraft getretenen Bestimmungen des Anhangs 1 der Zollanmeldungs-Verordnung 2016 treten wieder in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2025 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel II, Abschnitt C, sowie Titel III, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft.Die Bestimmungen betreffend die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung in Anhang 1, Titel römisch zwei, Abschnitt C, sowie Titel römisch drei, Abschnitt C, treten mit 14. Dezember 2025 in Kraft.
In Kraft seit 13.12.2025 bis 31.12.9999
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