Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Beteiligte und deren Vertreter, die am Informatikverfahren teilnehmen und dafür von den Zollbehörden eine Teilnehmeridentifikation, Benutzeridentifikation, ein Passwort bzw. eine persönliche Identifikationsnummer (RIN – Representative Identification Number) erhalten, haben diese sorgfältig zu verwahren, Zugriffe darauf zu verhindern und die Weitergabe der Benutzeridentifikation, des Passworts bzw. der persönlichen Identifikationsnummer zu unterlassen.
(2)Absatz 2,Wird eine der in § 2 genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.Wird eine der in Paragraph 2, genannten Förmlichkeiten unter einer bestimmten Teilnehmeridentifikation durchgeführt, so gilt diese Förmlichkeit als von der Person durchgeführt, auf die diese Teilnehmeridentifikation ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, wer die Übermittlung tatsächlich durchführt, es sei denn, die Person macht glaubhaft, dass diese Förmlichkeit trotz Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten gemäß Absatz 1 unter missbräuchlicher Verwendung ihrer Teilnehmeridentität durch einen Dritten durchgeführt wurde.
In Kraft seit 01.12.2024 bis 31.12.9999
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