Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im § 1 genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen. Unbeschadet der Bestimmungen über die Abgabe von schriftlichen Anmeldungen hat die Abgabe der im Paragraph eins, genannten Anmeldungen und Mitteilungen sowie von Mitteilungen und Anträgen im Zusammenhang mit einer dieser Anmeldungen und Mitteilungen durch Nachrichtenübermittlung über Datenleitungen (Informatikverfahren) zu erfolgen.
Die technischen Spezifikationen für die im vorstehenden Unterabsatz vorgesehene Nachrichtenübermittlung werden im Internet auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at) zur Abfrage bereitgehalten.
Die Angaben in den Anmeldungen und Mitteilungen, deren Verwendung gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung zum Zollkodex für die Mitgliedstaaten fakultativ und national zu verwenden sind, werden für die betreffenden Verfahren wie folgt festgelegt:
Hinweis:
Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel I, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.Der Spaltenverweis bei den betreffenden Datenelementen in Klammer bezieht sich auf die Spalten in der Tabelle in Anhang B, Titel römisch eins, Kapitel 3, der Delegierten Verordnung zum Zollkodex.
Die Bedeutung der betreffenden Spaltenbezeichnung ist nachstehender Tabelle zu entnehmen:
Spalte | Beschreibung |
B1 | Ausfuhranmeldung und Wiederausfuhranmeldung |
B2 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur passiven Veredelung |
C1 | Vereinfachte Ausfuhrzollanmeldung |
D1 | Anmeldung zum Versandverfahren |
D2 | Anmeldung zum Versandverfahren mit verringertem Datensatz – (Eisenbahn-, Luft- und Seeverkehr) |
H1 | Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und zur Überführung in ein besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur Endverwendung |
H2 | Besonderes Verfahren – Lagerung – Anmeldung zum Zolllagerverfahren |
H3 | Besonderes Verfahren – Verwendung – Anmeldung zur vorübergehenden Verwendung |
H4 | Besonderes Verfahren – Veredelung – Anmeldung zur aktiven Veredelung |
H5 | Anmeldung zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten |
H6 | Zollanmeldung im Postverkehr zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr |
H7 | Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 von den Eingangsabgaben befreit istZollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr für eine Sendung, die gemäß Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1186 aus 2009, von den Eingangsabgaben befreit ist |
I1 | Vereinfachte Einfuhranmeldung |
Die nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
18 09 057 000 – Code der Kombinierten Nomenklatur (Spalte D1, D2)Der Code der Kombinierten Nomenklatur ist anzugeben, wenn die Versandanmeldung zur Erledigung eines Zollverfahrens dient, für welches eine Zollanmeldung erstellt wird, in der die Warennummer angegeben ist, oder wenn dies im Unionsrecht vorgesehen ist.
B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und passive VeredelungDie nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
12 11 000 000 – Lager (Spalte B1 und B2)Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren oder die Wiederausfuhranmeldung zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.
C. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das ZolllagerverfahrenDie nachstehenden Datengruppen/Datenelemente sind zu verwenden:
12 10 000 000 – Zahlungsaufschub (Spalte H1, H3 – H7)Bei Entrichtung der Abgaben oder einer geldunwirksamen Sicherheitsleistung im Wege eines bewilligten Zahlungsaufschubs gemäß Art. 110 Zollkodex ist die im Rahmen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs zugeteilte Kontonummer anzugeben.Bei Entrichtung der Abgaben oder einer geldunwirksamen Sicherheitsleistung im Wege eines bewilligten Zahlungsaufschubs gemäß Artikel 110, Zollkodex ist die im Rahmen der Bewilligung des Zahlungsaufschubs zugeteilte Kontonummer anzugeben.
12 11 000 000 – Lager (Spalte H1, H3 – H5)Dient die Anmeldung zur Überführung in ein Zollverfahren zur Beendigung des Zolllagerverfahrens oder eines Verwahrungslagers für die vorübergehende Verwahrung, sind die Art des Lagers (Datenelement 12 11 002 000) sowie die Kennnummer des Lagers (Datenelement 12 11 015 000) anzugeben.
14 01 000 000 – Lieferbedingung (Spalte H3)Zur Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) Zollkodex ist für die Ermittlung des Zollschuldbetrags die vertraglich festgelegte Lieferbedingung über die Kostenaufteilung und den Gefahrenübergang der Lieferung einer Warensendung unter Angabe des INCOTERM-Codes (Datenelement 14 01 035 000), des Landes (Datenelement 14 01 020) sowie des Orts (Datenelement 14 01 037 000), ab dem bzw. bis zu dem die Kostenaufteilung festgelegt ist, anzugeben.Zur Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 71, Abs. (1) Buchstabe e) Zollkodex ist für die Ermittlung des Zollschuldbetrags die vertraglich festgelegte Lieferbedingung über die Kostenaufteilung und den Gefahrenübergang der Lieferung einer Warensendung unter Angabe des INCOTERM-Codes (Datenelement 14 01 035 000), des Landes (Datenelement 14 01 020) sowie des Orts (Datenelement 14 01 037 000), ab dem bzw. bis zu dem die Kostenaufteilung festgelegt ist, anzugeben.
Wird der INCOTERMS-Code XXX angegeben, ist zusätzlich auch die Beschreibung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen (Datenelement 14 01 009 000) anzugeben.Wird der INCOTERMS-Code römisch 30 angegeben, ist zusätzlich auch die Beschreibung der im Vertrag vorgesehenen Lieferbedingungen (Datenelement 14 01 009 000) anzugeben.
14 03 038 000 – Zahlungsart (Spalte H1, H3 – H7)Anzugeben ist die Zahlungsart für die Entrichtung des Abgabenbetrags oder des Betrags der Sicherheitsleistung.
14 03 042 000 – Geschuldeter Abgabenbetrag (Spalte H1)Wird bei der Überlassung von Veredelungserzeugnissen der aktiven Veredelung zum zollrechtlich freien Verkehr Artikel 86 Absatz 3 Zollkodex angewendet, so ist der auf die in den Veredelungserzeugnissen enthaltenen Einfuhrwaren entfallende Abgabenbetrag anzugeben.
14 04 000 000 – Zuschläge und Abzüge (Spalte H5)Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer sind die Art von Zuschlägen oder Abzügen (Datenelement 14 04 008 000) sowie der entsprechende Betrag (Datenelement 14 04 014 000) und die betreffende Währung (Datenelement 14 04 012 000) anzugeben.
14 07 000 000 – Indikatoren für die Bewertung (Spalte H5)Unter Verwendung des entsprechenden Codes ist anzugeben, ob der Wert der Waren von spezifischen Faktoren bestimmt wird.
14 10 000 000 – Bewertungsmethode (Spalte H5)Anzugeben ist die angewandte Bewertungsmethode.
14 11 000 000 – Präferenz (Spalte H5)Dieses Datenelement muss auch ausgefüllt werden, wenn keine Zollpräferenz beantragt wird.
16 03 000 000 – Bestimmungsland (Spalte H5)Anzugeben ist der Code des Mitgliedstaats, in dem sich die Waren zum Zeitpunkt der Überlassung in den steuerrechtlich freien Verkehr befinden. Werden die Waren nach Überlassung in einen anderen Mitgliedstaat befördert, ist der Code dieses Mitgliedstaats anzugeben.
16 08 000 000 – Ursprungsland (Spalte H5)Anzugeben ist das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels II Kapitel 2 des Zollkodex.Anzugeben ist das Land des nichtpräferenziellen Ursprungs im Sinne des Titels römisch zwei Kapitel 2 des Zollkodex.
16 09 000 000 – Präferenzursprungsland (Spalte H5)Wird aufgrund des Ursprungs der Waren eine Präferenzbehandlung beantragt, so ist das Land des Präferenzursprungs anzugeben.
16 15 000 000 – Warenort (Spalte H5)Anzugeben ist der Ort, an dem die Waren gestellt werden und allfällig erforderliche Kontrollen durchgeführt werden können.
18 06 054 000 – Versandzeichen (Spalte H5)Anzugeben sind die Zeichen und Nummern auf Beförderungseinheiten oder Verpackungen zur eindeutigen Identifizierung der Sendung.
18 09 000 000 – Warennummer (Spalte H2)Wird eine Zollanmeldung zur Überführung in das Zolllagerverfahren abgegeben, für welches die Aufzeichnungen artikelbezogen geführt werden (Artikellager), so ist zwingend auch die Warennummer unter Angabe des Codes der Unterposition des Harmonisierten Systems (D.E. 18 09 056 000), des Codes der Kombinierten Nomenklatur (D.E. 18 09 057 000) und des TARIC-Codes (D.E. 18 09 058 000) einzutragen.
18 09 058 000 – TARIC-Code (Spalte H5, H6)Zur Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung ist der TARIC-Code anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.
18 09 059 000 – TARIC-Zusatzcode (Spalte H5)Sofern für die Ermittlung anzuwendender Maßnahmen und zur Durchführung einer automatisierten Abgabenberechnung erforderlich, ist der TARIC-Zusatzcode anzugeben, der der betreffenden Ware zugeordnet ist.
18 09 060 000 – Nationaler Zusatzcode (Spalte H1, H3 – H5, I1)Sind für die Erhebung nationaler Abgaben gesonderte Maßnahmen zu berücksichtigen, ist der bzw. sind die für die betreffende Warenposition vorgesehene(n) nationale(n) Zusatzcode(s) anzugeben.
19 04 000 000 – Inländischer Verkehrszweig (Spalte H5)Unter Verwendung des entsprechenden Unionscodes ist der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig anzugeben.
19 08 000 000 – Grenzüberschreitendes aktives Beförderungsmittel (Spalte H5)Anzugeben ist die Staatszugehörigkeit des beim Überschreiten der Außengrenze der Union benutzten aktiven Beförderungsmittels, welches die Waren aus einem steuerlichen Sondergebiet in den restlichen Teil der Union befördert hat.
99 05 000 000 – Art des Geschäfts (Spalte H3)Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen gemäß der Definition in Anhang I Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1) ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.Unter Verwendung der entsprechenden Unionscodes und Positionen gemäß der Definition in Anhang römisch eins Teil C Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission Amtsblatt , L 271 vom 18.8.2020, S. 1) ist die Art des betreffenden Geschäfts anzugeben.
III. Bemerkungen zu zusätzlichen nationalen Angabenrömisch drei. Bemerkungen zu zusätzlichen nationalen AngabenDie in den nachstehenden Abschnitten vorgesehenen nationalen Angaben sind für Zwecke der Erfüllung technischer Funktionalitäten im Zusammenhang mit der automatisierten Datenverarbeitung zusätzlich in den Zollanmeldungen und Mitteilungen anzugeben.
A. Versand13 07 000 000 Inhaber des Versandverfahrens RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersWird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Inhaber des Versandverfahrens selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Inhabers des Versandverfahrens, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersAnzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
B. Ausfuhr, Wiederausfuhr und die passive Veredelung13 05 000 000 Anmelder RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersWird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersAnzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
C. Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, Überführung in die Endverwendung, in die aktive Veredelung, in die vorübergehende Verwendung und in das Zolllagerverfahren, Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung13 05 000 000 Anmelder RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersWird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.Wird die Zollanmeldung oder Mitteilung durch den Anmelder selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Anmelders, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Zollanmeldung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.
13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersAnzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Zollanmeldung oder Mitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
14 01 000 000 – Lieferbedingung Lieferbedingung-StatusEntsprechend den Angaben zur Lieferbedingung mit INCOTERM-Code, Land und Ort ist anzugeben, ob sich der Ort, der für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile maßgeblich ist, im Zollgebiet der Union oder außerhalb des Zollgebiets befindet.Entsprechend den Angaben zur Lieferbedingung mit INCOTERM-Code, Land und Ort ist anzugeben, ob sich der Ort, der für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 71, Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile maßgeblich ist, im Zollgebiet der Union oder außerhalb des Zollgebiets befindet.
14 04 000 000 – Zuschläge und Abzüge ProzentIn diesem Datenelement sind die als Prozentsatz ausgewiesenen Kosten anzugeben, die für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Art. 71 Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile heranzuziehen sind.In diesem Datenelement sind die als Prozentsatz ausgewiesenen Kosten anzugeben, die für die Ermittlung der Bestandteile des Zollwerts im Zusammenhang mit der Beförderung der Waren gemäß Artikel 71, Abs. (1) Buchstabe e) bzw. der gemäß Artikel 72 Zollkodex nicht in den Zollwert miteinzubeziehenden Bestandteile heranzuziehen sind.
BerichtigungsartcodeIn diesem Datenelement ist anzugeben, ob die betreffenden Kosten auf der Grundlage des in der Zollanmeldung ausgewiesenen Artikelpreis (‚nicht adjustierter Preis‘) oder auf der Grundlage des Zollwerts (‚adjustierter Preis‘) zu ermitteln sind. Dieser Umstand ist grundsätzlich der Einzelmitteilung zu entnehmen.
Aufteilung der Zuschläge und AbzügeFür eine automatisierte Kostenaufteilung ist anzugeben, in welcher Form die für die gesamte Zollanmeldung angegebenen Kosten gemäß den Artikeln 71 und 72 Zollkodex auf die einzelnen Warenpositionen aufzuteilen sind; die Aufteilung kann – entsprechend der Grundlage für die Berechnung dieser Kosten – nach dem Wert oder nach dem Gewicht der einzelnen Warenpositionen vorgenommen werden.
99 02 000 000 – Art der Sicherheitsleistung SicherheitscodeIn diesem Datenelement ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben, in welcher Form die Leistung einer erforderlichen Sicherheit erfolgen soll.
D. Gestellungsmitteilung bei Ankunft13 06 000 000 Vertreter RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersAnzugeben ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.Anzugeben ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters des Zollvertreters, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist.
13 11 000 000 Person, die die Waren gestellt RIN – Identifikationsnummer des ZollsachbearbeitersGestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß § 4 Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.Gestellungsmitteilung durch die Person, die die Waren gestellt, selbst abgegeben, ist die RIN gemäß Paragraph 4, Absatz (1) zur eindeutigen Identifikation des Zollsachbearbeiters der betreffenden Person, der die Gestellungsmitteilung erstellt hat und für den Inhalt derselben verantwortlich ist, anzugeben.
Diese Angabe entfällt, wenn die Gestellungsmitteilung durch einen Zollvertreter gemäß Artikel 18 Zollkodex abgegeben wird.