§ 13 FoPV

Forschungsprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des Paragraph 48 a, BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 15 § 6 Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verpflichten.Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 156, Datenschutzgesetz (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verpflichten.

Stand vor dem 17.10.2024

In Kraft vom 29.12.2012 bis 17.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des Paragraph 48 a, BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 15 § 6 Datenschutzgesetz (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verpflichten.Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 156, Datenschutzgesetz (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verpflichten.

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