§ 48a BAO Abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.09.2025
  1. (1)Absatz einsIm Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Tabakmonopolverfahren, Finanzstrafverfahren und abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren besteht die Pflicht zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung personenbezogener Daten. Daten, die sich auf juristische Personen oder auf Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) beziehen, sind für Zwecke dieser Bestimmung wie personenbezogene Daten zu behandeln.
  2. (2)Absatz 2Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn erEin Beamter (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er
    1. 1.Ziffer einsder Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
    2. 2.Ziffer 2den Inhalt von Akten eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren oderden Inhalt von Akten eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren oder
    3. 3.Ziffer 3den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate oder der Kollegialorgane einer Gemeinde im Abgabenverfahren, Finanzstrafverfahren oder abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren
    unzulässigerweise offenbart oder verwertet.
  3. (3)Absatz 3Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Abs. 2 ist und an einem der in Abs. 1 angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.Eine Person, die weder Beamter noch ehemaliger Beamter im Sinn des Absatz 2, ist und an einem der in Absatz eins, angeführten Verfahren mitwirkt, verletzt diese Pflicht, wenn sie der Öffentlichkeit unbekannte personenbezogene Daten, die ihr ausschließlich aufgrund dieses Verfahrens anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unzulässigerweise offenbart oder verwertet. Dies betrifft insbesondere eine Person, die anlässlich eines Auftrags einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts in einem solchen Verfahren eine Dienstleistung erbringt oder zu ihrer Erbringung herangezogen wird.
  4. (4)Absatz 4Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Abs. 1 angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.Zulässig ist die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten, die durch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht geschützt sind, insoweit, als sie der Durchführung eines der in Absatz eins, angeführten Verfahren dient oder sonst eine datenschutzrechtliche Grundlage für die zur Offenbarung oder Verwertung erforderliche Datenverarbeitung vorliegt. Das ist insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung zur Informationserteilung aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, der Fall. Die Offenbarung oder Verwertung von personenbezogenen Daten gegenüber Verwaltungsbehörden oder Gerichten, die weder in Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung noch im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsbehörde oder das Gericht bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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