Norm: BAO §48a Abs3
Rechtssatz: Als „der Öffentlichkeit bekannt" werden Umstände und Verhältnisse angesehen, die einem individuell nicht umgrenzten (nicht geschlossenen oder schließbaren) Personenkreis bereits zugänglich sind. Es genügt die Wahrnehmbarkeit, eine tatsächliche Wahrnehmung ist nicht erforderlich. Entscheidungstexte 4 Ob 230/07p Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: BAO §48a Abs3 litb
Rechtssatz: Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen. Entscheid... mehr lesen...