RS OGH 2014/9/17 4Ob230/07p, 4Ob102/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2008
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Norm

BAO §48a Abs3 litb
  1. BAO § 48a heute
  2. BAO § 48a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. BAO § 48a gültig von 23.01.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2021
  4. BAO § 48a gültig von 13.04.2017 bis 22.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. BAO § 48a gültig von 26.03.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  6. BAO § 48a gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 48a gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  8. BAO § 48a gültig von 19.04.1980 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach § 48a Abs 3 lit b BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.Jedenfalls dann, wenn Auskunftspersonen in einer für Medienvertreter öffentlichen Sitzung eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses „Zeile für Zeile" zu bestimmten Inhalten von Akten eines Abgabenverfahrens vernommen wurden, steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nach Paragraph 48 a, Absatz 3, Litera b, BAO einer Veröffentlichung dieser Teile des Abgabenakts nicht mehr entgegen.

Entscheidungstexte

  • RS0122998">4 Ob 230/07p
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 4 Ob 230/07p
    Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T1)
  • RS0122998">4 Ob 102/14z
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 102/14z
    Beisatz: Auch Art 10 EMRK verlangt eine Interessensabwägung zwischen dem Steuergeheimnis als Bestandteil des Rechts auf Achtung des Privatlebens und dem hier von der Beklagten ins Treffen geführten Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit. (T2)
    Beisatz: Hier: Kein Beitrag zu einer öffentlich geführten Debatte von allgemeinem Interesse bei einem gegen eine Polizeijuristen geführten Steuerverfahren. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0122998

Im RIS seit

21.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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