§ 48d BAO Ausnahme für Landes- und Gemeindeabgaben

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
§ 48d.Paragraph 48 d,

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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