Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 48c Abs. 1 und 5 bis 8 nicht. Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Paragraph 48 c, Absatz eins und 5 bis 8 nicht.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 48d BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48d BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 48d BAO