§ 51 BAO Zuständigkeit

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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