§ 13 FoPV

FoPV - Forschungsprämienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des Paragraph 48 a, BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verpflichten.Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verpflichten.
In Kraft seit 18.10.2024 bis 31.12.9999
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