Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:
1.1.eins Punkt einsFirmenbuchnummer, soweit vorhanden
1.2.eins Punkt 2E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls der steuerlichen Vertretung
1.3.eins Punkt 3Wirtschaftsjahr mit Beginn und Ende
2.1.2 Punkt einsUmsatz im Wirtschaftsjahr
2.2.2 Punkt 2Bilanzsumme im Wirtschaftsjahr
2.3.2 Punkt 3Beschäftigtenanzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) im Wirtschaftsjahr sowie hinsichtlich der gesamten eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung
2.3.12 Punkt 3 Punkt einsBeschäftigte mit Universitäts- oder Hochschulabschluss
2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Beschäftigte mit Matura
2.3.3.2 Punkt 3 Punkt 3Beschäftigte mit anderer Ausbildung
2.4.2 Punkt 4Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang römisch zwei. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
2.5.2 Punkt 5Für die Anforderung von Projektgutachten:
2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsGesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr
2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Beschäftigte in eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr (in VZÄ)
3.1.3 Punkt einsInformationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt
3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsTitel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes
3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Ziel und Inhalt
3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Methode bzw. Vorgangsweise
3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4Neuheit
3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5Gewichtung des einzelnen Forschungsschwerpunktes/Forschungsprojekts im Rahmen der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungstätigkeit (in % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen)
3.1.63 Punkt eins Punkt 6Gegebenenfalls: Bekanntgabe der Anzahl der Forschungsprojekte, die einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden.
3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt.Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO vorliegt.
3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes
3.2.3 Punkt 2Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/AusgabenSoweit eine Zuordnung zu einzelnen Forschungsschwerpunkten/Forschungsprojekten nicht möglich oder zielführend ist:
3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsBeschreibung der Investitionen, die nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, mit Erläuterung der nachhaltigen Bedeutung für diese Zwecke
3.2.1.1. Davon Investitionen in Gebäude und Grundstücke 3.2.1.2. Davon Investitionen in sonstige Anlagen und Ausstattung
3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2Beschreibung (Schlagworte, Tätigkeitshinweise) der übrigen nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen beschriebenen Aktivitäten in Forschung und experimenteller Entwicklung im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen/Ausgaben entsprechend Punkt 2.4.
In Kraft seit 19.12.2025 bis 31.12.9999
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