§ 12 FoPV

FoPV - Forschungsprämienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO.Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 108 c, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach § 108c Abs. 8 Z 4 oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach Paragraph 108 c, Absatz 8, Ziffer 4, oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.
In Kraft seit 18.10.2024 bis 31.12.9999
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