Die Erstellung von Jahresgutachten und Projektgutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos.
Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.
Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen. Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen.
Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges III, Teil B, zu erfolgen. Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges römisch drei, Teil B, zu erfolgen.
Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln) | Betrag in Euro |
1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z. B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen. |
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2 Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a (Anhang I, Teil A, Z 1).2 Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2 a, (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,). |
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3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind. |
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4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind. |
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5. Fiktiver Unternehmerlohn |
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Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 5) |
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Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sindAbzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sind |
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Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988 |
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Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988“Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988“ |
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Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben: