Gesamte Rechtsvorschrift FoPV

Forschungsprämienverordnung

FoPV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FoPV Allgemeine Vorschriften


  1. (1)Absatz eins,Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Abs. 2, 2a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang I) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Abs. 2, 2a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.Der Geltendmachung einer Forschungsprämie sind Aufwendungen (Ausgaben) im Sinne der Absatz 2, 2 a und 3 im Bereich von Forschung und experimenteller Entwicklung (Anhang römisch eins) zu Grunde zu legen. Soweit sich aus den Absatz 2, 2 a und 3 nichts anderes ergibt, sind Forschungsaufwendungen mit dem Betrag zu berücksichtigen, der nach den für die steuerliche Gewinnermittlung maßgebenden Vorschriften als tatsächliche Betriebsausgabe wirksam wird. Im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung ausgeübte Wahlrechte, die die Höhe einer Betriebsausgabe bestimmen, sind auch für die Forschungsprämie maßgebend.
  2. (2)Absatz 2,Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A) sind:Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A) sind:
    1. 1.Ziffer einsLöhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (beispielsweise freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Bei Beschäftigten, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, werden die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) herangezogen.
    2. 2.Ziffer 2Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Abs. 2a.Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Absatz 2 a,
    3. 3.Ziffer 3Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
    4. 4.Ziffer 4Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind.
    5. 5.Ziffer 5Für Einzelunternehmer, Mitunternehmer und unentgeltlich tätige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ein Betrag von 50 Euro für jede im Wirtschaftsjahr geleistete Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung, maximal jedoch 86 000 Euro für jede Person pro Wirtschaftsjahr (fiktiver Unternehmerlohn). Voraussetzung dafür ist, dass die Tätigkeit auf Grundlage von Zeitaufzeichnungen mit aussagekräftiger Beschreibung nachgewiesen wird.
  3. (2a)Absatz 2 a,Eine unmittelbare Investition in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut kann in Höhe der Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Z 1 oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der Z 2 berücksichtigt werden.Eine unmittelbare Investition in ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut kann in Höhe der Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Ziffer eins, oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe der Ziffer 2, berücksichtigt werden.
    1. 1.Ziffer einsFür die Berücksichtigung der Gesamtaufwendungen gilt:
      1. a)Litera aAls Gesamtaufwendungen ist der Wert maßgebend, der im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als AfA-Bemessungsgrundlage in Betracht kommt. Wird ein früher angeschafftes, hergestelltes oder eingelegtes Wirtschaftsgut erstmalig für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung verwendet, ist der Buchwert zu Beginn des Wirtschaftsjahres zu berücksichtigen.
      2. b)Litera bDas Wirtschaftsgut muss nach sorgfältiger Einschätzung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung dazu bestimmt sein, im Nachhaltigkeitszeitraum (lit. c) durchgehend derartigen Zwecken zu dienen.Das Wirtschaftsgut muss nach sorgfältiger Einschätzung zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung dazu bestimmt sein, im Nachhaltigkeitszeitraum (Litera c,) durchgehend derartigen Zwecken zu dienen.
      3. c)Litera cDer Nachhaltigkeitszeitraum beginnt mit dem Kalendermonat, der dem Tag der erstmaligen Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung nachfolgt und endet mit dem Kalendermonat, an dem die Hälfte der für das betreffende Wirtschaftsgut bestehenden betriebsgewöhnlichen (Rest)Nutzungsdauer verstrichen ist; er beträgt aber jedenfalls nicht mehr als das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Nutzung und die nachfolgenden neun Wirtschaftsjahre.
      4. d)Litera dDie Gesamtaufwendungen sind entsprechend jenem Nutzungseinsatz zu berücksichtigen, in dem das Wirtschaftsgut im Nachhaltigkeitszeitraum durchgehend Zwecken der Forschung und experimentellen Entwicklung dient. Davon abweichende Änderungen nach Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums sind unbeachtlich.
      5. e)Litera eFolgende Umstände führen zu einer Berichtigung gemäß lit. f und/oder lit. g, sofern sie vor Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums eingetreten und nicht als Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit anzusehen sind:Folgende Umstände führen zu einer Berichtigung gemäß Litera f, und/oder Litera g,, sofern sie vor Ablauf des Nachhaltigkeitszeitraums eingetreten und nicht als Auswirkung einer nachträglich eingetretenen Unwägbarkeit anzusehen sind:
        • StrichaufzählungDer Nutzungseinsatz für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung im Nachhaltigkeitszeitraum weicht um mehr als 25% von dem Nutzungseinsatz ab, der bisher der Prämienbemessung zu Grunde gelegt wurde.
        • StrichaufzählungDie Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung wird beendet.
      6. f)Litera fEine Berichtigung hat grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Forschungsprämie des Jahres, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, durch einen Prämienzuschlag oder einen Prämienabschlag zu erfolgen. Soweit keine Forschungsprämie berücksichtigt wird oder ein Prämienabschlag die Höhe der für dieses Jahr zustehenden Forschungsprämie übersteigt, hat eine Berichtigung nach lit. g zu erfolgen. Für den Prämienzuschlag und -abschlag gilt:Eine Berichtigung hat grundsätzlich im Rahmen der Berechnung der Forschungsprämie des Jahres, in dem eine Änderung gemäß Litera e, eingetreten ist, durch einen Prämienzuschlag oder einen Prämienabschlag zu erfolgen. Soweit keine Forschungsprämie berücksichtigt wird oder ein Prämienabschlag die Höhe der für dieses Jahr zustehenden Forschungsprämie übersteigt, hat eine Berichtigung nach Litera g, zu erfolgen. Für den Prämienzuschlag und -abschlag gilt:
        • StrichaufzählungBei einer Erhöhung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienzuschlag, bei einer Verminderung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen um mehr als 25% ist ein Prämienabschlag anzusetzen. Bei Beendigung der Nutzung für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung ist ein Prämienabschlag anzusetzen; dabei ist die AfA, die auf die Jahre dieser Nutzung insgesamt entfällt, als Zuschlag zu erfassen und der Prämienabschlag um diesen Zuschlag zu kürzen.
        • StrichaufzählungDer Prämienzuschlag oder Prämienabschlag ergibt sich für jedes Wirtschaftsgut aus der Veränderung der Bemessungsgrundlage multipliziert mit dem Prämienprozentsatz, der für das Jahr der Berücksichtigung maßgebend war. Sind von der Berichtigung im selben Jahr mehrere Wirtschaftsgüter betroffen, ergibt sich der insgesamt zu berücksichtigende Prämienzuschlag oder Prämienabschlag als Saldo aus den einzelnen Prämienzuschlägen bzw. Prämienabschlägen.
      7. g)Litera gEine Berichtigung hat durch Änderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition zu erfolgen, wenn für das Jahr, in dem eine Änderung gemäß lit. e eingetreten ist, keine Forschungsprämie berücksichtigt wird. Wird für dieses Jahr eine Forschungsprämie berücksichtigt, übersteigt aber ein Prämienabschlag die Höhe dieser Forschungsprämie, hat eine diesen Übersteigungsbetrag erfassende Kürzung der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition im Wege einer Bemessungsgrundlagenkürzung zu erfolgen. Der zur Änderung Anlass gebende Sachverhalt stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO dar.Eine Berichtigung hat durch Änderung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition zu erfolgen, wenn für das Jahr, in dem eine Änderung gemäß Litera e, eingetreten ist, keine Forschungsprämie berücksichtigt wird. Wird für dieses Jahr eine Forschungsprämie berücksichtigt, übersteigt aber ein Prämienabschlag die Höhe dieser Forschungsprämie, hat eine diesen Übersteigungsbetrag erfassende Kürzung der Forschungsprämie des Jahres der Berücksichtigung der Investition im Wege einer Bemessungsgrundlagenkürzung zu erfolgen. Der zur Änderung Anlass gebende Sachverhalt stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd Paragraph 295 a, BAO dar.
    2. 2.Ziffer 2Erfolgt keine Berücksichtigung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen gemäß Z 1, können die Aufwendungen für ein abnutzbares Wirtschaftsgut in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden AfA insoweit berücksichtigt werden, als das Wirtschaftsgut unmittelbar für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung genutzt wird.Erfolgt keine Berücksichtigung der (anteiligen) Gesamtaufwendungen gemäß Ziffer eins,, können die Aufwendungen für ein abnutzbares Wirtschaftsgut in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden AfA insoweit berücksichtigt werden, als das Wirtschaftsgut unmittelbar für Zwecke der Forschung und experimentellen Entwicklung genutzt wird.
  4. (3)Absatz 3,Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988.Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne dieser Verordnung, die gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988 an Dritte außer Haus vergeben werden (externe Aufwendungen und Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung, Auftragsforschung), sind keine Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988.
  5. (4)Absatz 4,Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem nach Maßgabe des Anhanges II zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.Die Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung eines Wirtschaftsjahres sind in einem nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu dieser Verordnung erstellten Verzeichnis darzustellen. Das Verzeichnis hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte Forschungsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen.

§ 2 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Eine Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang I, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang I, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.Eine Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO kann für jeweils ein Forschungsprojekt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 5) beantragt werden. Ein Forschungsschwerpunkt (Anhang römisch eins, Teil A, Punkt 6) kann nicht Gegenstand einer Forschungsbestätigung sein.
  2. (2)Absatz 2,Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (§ 5 Abs. 3).Die Forschungsbestätigung darf keinen Zeitraum betreffen, der nicht von dem entsprechenden Projektgutachten erfasst ist (Paragraph 5, Absatz 3,).

§ 3 FoPV Gutachten


  1. (1)Absatz eins,Gutachten (§ 4 und § 5) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (§ 1 FFG-G, BGBl. I Nr. 73/2004, im Folgenden: FFG) betreffen:Gutachten (Paragraph 4 und Paragraph 5,) der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Paragraph eins, FFG-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,, im Folgenden: FFG) betreffen:
    1. 1.Ziffer einsDie Beurteilung, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 erfüllt.Die Beurteilung, inwieweit ein Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt, aus dem für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren, unter Zugrundelegung der vom Steuerpflichtigen bekanntgegebenen Informationen die Voraussetzungen des Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 erfüllt.
    2. 2.Ziffer 2Die Beurteilung, ob nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen nach der Beschreibung in der Anforderung des Gutachtens so beschaffen sind, dass sie nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen können.
    (2) Das Gutachten umfasst nicht
    • -Strichaufzählungdie Tatsachenfeststellung, ob die bekannt gegebenen Informationen zu einem Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt oder zu nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen richtig sind, sowie
    • -Strichaufzählungdie Beurteilung, ob und in welchem Umfang Aufwendungen oder Ausgaben für Forschung und experimentelle Entwicklung Bestandteil der Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie sind.
  2. (3)Absatz 3,Die Gutachten der FFG haben sich auf jene Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte oder nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, für die die Beurteilung durch die FFG angefordert worden ist. Die vom Steuerpflichtigen bekannt gegebenen Informationen aus der Anforderung des Gutachtens bilden einen integralen Bestandteil des Gutachtens.

§ 4 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat zur Geltendmachung einer Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Jahresgutachten zu erstellen. Das Jahresgutachten hat sich auf alle Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordnete Investitionen zu beziehen, aus denen für die Forschungsprämie maßgebliche Aufwendungen resultieren.
  2. (2)Absatz 2,Das Jahresgutachten ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, bei der FFG anzufordern. Dazu sind die Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen inhaltlich genau zu umschreiben und die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben. Für ein Wirtschaftsjahr kann nur ein Jahresgutachten angefordert werden.Das Jahresgutachten ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, bei der FFG anzufordern. Dazu sind die Forschungsschwerpunkte/Forschungsprojekte und nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen zugeordneten Investitionen inhaltlich genau zu umschreiben und die im Anhang römisch drei, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben. Für ein Wirtschaftsjahr kann nur ein Jahresgutachten angefordert werden.

§ 5 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.Die FFG hat für das Forschungsprojekt, das Gegenstand eines Antrages auf Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO ist, auf Anforderung des Steuerpflichtigen ein Projektgutachten zu erstellen.
  2. (2)Absatz 2,Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert werden. Die Anforderung muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, das Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Forschungsbestätigung ist. In der Anforderung ist das Forschungsprojekt inhaltlich genau zu umschreiben; es sind die (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II anzuführen und nach Wirtschaftsjahren zu gliedern sowie die im Anhang III, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben.Das Projektgutachten kann nach Beantragung der Forschungsbestätigung für das jeweilige Forschungsprojekt bei der FFG angefordert werden. Die Anforderung muss sich auf das Forschungsprojekt beziehen, das Gegenstand des Antrages auf Erteilung der Forschungsbestätigung ist. In der Anforderung ist das Forschungsprojekt inhaltlich genau zu umschreiben; es sind die (geplanten) bemessungsgrundlagenrelevanten Gesamtaufwendungen nach Maßgabe der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang römisch zwei anzuführen und nach Wirtschaftsjahren zu gliedern sowie die im Anhang römisch drei, Teil A, enthaltenen Daten und Informationen bekannt zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Das Projektgutachten hat sich auf die (geplante) Projektdauer, höchstens aber auf einen Zeitraum zu beziehen, der das Wirtschaftsjahr der Anforderung des Gutachtens und die nachfolgenden drei Wirtschaftsjahre umfasst. Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann für dasselbe Projekt ein neuerliches Projektgutachten angefordert werden.

§ 6 FoPV


Die Erstellung von Jahresgutachten und Projektgutachten ist für den Steuerpflichtigen kostenlos.

§ 7 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Die FFG ist befugt, zur Erstellung von Gutachten in einzelnen Fällen nach Bedarf externe Gutachter beizuziehen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Beiziehung eines externen Gutachters gilt:
    1. 1.Ziffer einsAls externe Gutachter beigezogen werden dürfen nur
      1. a)Litera aPersonen, die nachweislich als befugte Sachverständige auf dem zu beurteilenden Fachgebiet tätig sind oder
      2. b)Litera bOrganisationen, die der FFG vergleichbare Aufgaben in der Abwicklung von Förderungen im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung an Unternehmen oder im Bereich der Beratung von Unternehmen in der Forschung und experimentellen Entwicklung erfüllen oder
      3. c)Litera cPersonen, die in oder für derartige Organisationen tätig sind und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
    2. 2.Ziffer 2Nicht als externe Gutachter beigezogen werden dürfen Personen und Organisationen, die
      1. a)Litera anach den bei der FFG vorhandenen Informationen im Geschäftsfeld des Steuerpflichtigen als Mitbewerber tätig sind oder
      2. b)Litera bnach den bei der FFG vorhandenen Informationen für den Steuerpflichtigen selbst oder einen Marktteilnehmer, mit dem der Steuerpflichtige im Wettbewerb steht, tätig sind, oder die
      3. c)Litera cnicht vertraglich verpflichtet wurden, alle Verpflichtungen, die die FFG aus der Wahrnehmung ihrer Funktion als Gutachter treffen, in gleicher Weise zu erfüllen, wie die FFG selbst oder die
      4. d)Litera dvom Steuerpflichtigen abgelehnt wurden.
    3. 3.Ziffer 3Die FFG hat dem Steuerpflichtigen eine beabsichtigte Beiziehung eines externen Gutachters unter Wahrung der Anonymität des Gutachters mittels E-Mail an die ihr in der Gutachtensanforderung übermittelte E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Darin hat die FFG
      1. a)Litera adem Steuerpflichtigen bekannt zu geben,
        • -Strichaufzählungin welchem Gebiet (Technologiefeld/Wissenschaftsdisziplin und Branche) die als Gutachter in Aussicht genommenen Person (Z 1 lit. a oder lit. c) tätig ist bzw.in welchem Gebiet (Technologiefeld/Wissenschaftsdisziplin und Branche) die als Gutachter in Aussicht genommenen Person (Ziffer eins, Litera a, oder Litera c,) tätig ist bzw.
        • -Strichaufzählungwelches Aufgabengebiet die als Gutachter in Aussicht genommene Organisation (Z 2 lit. b) hat sowiewelches Aufgabengebiet die als Gutachter in Aussicht genommene Organisation (Ziffer 2, Litera b,) hat sowie
      2. b)Litera bden Steuerpflichtigen darüber zu informieren, dass er die Möglichkeit hat, innerhalb von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen jene Personen zu benennen, die nicht als externer Gutachter beigezogen werden dürfen.
    4. 4.Ziffer 4Die FFG darf keine Person oder Organisation als externen Gutachter beiziehen, die
      1. a)Litera aden Voraussetzungen der Z 1 nicht entspricht oderden Voraussetzungen der Ziffer eins, nicht entspricht oder
      2. b)Litera bgemäß Z 2 nicht beigezogen werden darf odergemäß Ziffer 2, nicht beigezogen werden darf oder
      3. c)Litera cvom Steuerpflichtigen gemäß Z 3 fristgerecht abgelehnt worden ist odervom Steuerpflichtigen gemäß Ziffer 3, fristgerecht abgelehnt worden ist oder
      4. d)Litera din einem Gebiet tätig ist oder ein Aufgabengebiet hat, über das der Steuerpflichtige nicht gemäß Z 3 informiert worden ist.in einem Gebiet tätig ist oder ein Aufgabengebiet hat, über das der Steuerpflichtige nicht gemäß Ziffer 3, informiert worden ist.
    5. 5.Ziffer 5Die FFG darf Informationen, die ihr vom Steuerpflichtigen im Rahmen der Anforderung des Gutachtens bekannt gegeben wurden, nur in einer Weise an einen externen Gutachter weitergeben, dass die Anonymität des Steuerpflichtigen gegenüber dem externen Gutachter gewahrt bleibt.
    6. 6.Ziffer 6Die FFG hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Z 1 bis 5 eine Dokumentation zu führen und der zuständigen Abgabenbehörde die Einsicht in diese jederzeit zu ermöglichen.Die FFG hat über die Einhaltung der Verpflichtungen aus den Ziffer eins bis 5 eine Dokumentation zu führen und der zuständigen Abgabenbehörde die Einsicht in diese jederzeit zu ermöglichen.

§ 8 FoPV


Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.

§ 9 FoPV


Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (§ 90a BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen. Das Gutachten ist im Wege des Verfahrens FinanzOnline dem Finanzamt weiterzugeben und dem Steuerpflichtigen zur elektronischen Akteneinsicht (Paragraph 90 a, BAO) zur Verfügung zu stellen. Die FFG hat den Steuerpflichtigen unverzüglich nach Fertigstellung des Gutachtens mittels E-Mail unter Verwendung der in der Gutachtensanforderung bekannt gegebenen E-Mail-Adresse auf die Möglichkeit der Einsichtnahme des Gutachtens im Wege von FinanzOnline hinzuweisen.

§ 10 FoPV


Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges III, Teil B, zu erfolgen. Die Abwicklung des Prozesses betreffend die Gutachtenserstellung hat nach Maßgabe des Anhanges römisch drei, Teil B, zu erfolgen.

§ 11 FoPV Datenschutz und Geheimhaltung


  1. (1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO.Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
  3. (3)Absatz 3,Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu verarbeiten.
  4. (4)Absatz 4,Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes unwiederbringlich zu löschen.
  5. (5)Absatz 5,Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

§ 12 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 28 DSGVO.Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 108 c, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach § 108c Abs. 8 Z 4 oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach Paragraph 108 c, Absatz 8, Ziffer 4, oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.

§ 13 FoPV


  1. (1)Absatz eins,Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des § 48a BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.Die Organe, Mitarbeiter und Auftragnehmer der FFG sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für die Gutachtenserstellung zur Kenntnis gelangen, im Rahmen des Paragraph 48 a, BAO zur Geheimhaltung verpflichtet.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß § 6 Datenschutzgesetz (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verpflichten.Die FFG ist verpflichtet, im Zuge der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten das Datengeheimnis zu wahren und sämtliche Mitarbeiter und Auftragnehmer vor Aufnahme ihrer Tätigkeit zur Wahrung dieses Datengeheimnisses gemäß Paragraph 6, Datenschutzgesetz (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, zu verpflichten.

§ 14 FoPV Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.Diese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 2, erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Paragraph 2, dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, bzw. Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 7, Anhang II und Anhang III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2022 sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7,, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
  3. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2024 ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gilt Folgendes:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2024, ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, ableiten, gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsPro Person ist für jede im Kalenderjahr 2023 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 45 Euro und für jede im Kalenderjahr 2024 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 50 Euro anzusetzen.
    2. 2.Ziffer 2Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.
    3. 3.Ziffer 3Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.
    4. 4.Ziffer 4Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden; davon abweichend ist bei Anträgen auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Prämie, die nach dem 4. November 2025 und vor dem Tag der Kundmachung der Novelle gestellt werden, ein in § 20 Abs. 1 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 KStG 1988 vorgesehenes Abzugsverbot nicht maßgeblich.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2025, ist auf alle offenen Fälle anzuwenden; davon abweichend ist bei Anträgen auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Prämie, die nach dem 4. November 2025 und vor dem Tag der Kundmachung der Novelle gestellt werden, ein in Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 oder Paragraph 12, Absatz eins, KStG 1988 vorgesehenes Abzugsverbot nicht maßgeblich.
  5. (5)Absatz 5,§ 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, Anhang I, Teil B, Z 7a und Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6, 3.1.7 und 3.1.8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025, sind erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a,, Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a und Anhang römisch drei, Teil A, Punkt 3.1.6, 3.1.7 und 3.1.8, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2025,, sind erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
  6. (6)Absatz 6,Anhang I, Teil B, Z 7a ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang I, Teil B, Z 10a ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a, ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 10 a, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.

Anlage

Anl. 1 FoPV Begriffsbestimmungen und Abgrenzungen


  1. 1.Ziffer einsForschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Z 2) und/oder angewandte Forschung (Z 3) und/oder experimentelle Entwicklung (Z 4). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne des Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988 ist eine schöpferische Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Forschung und experimentelle Entwicklung in diesem Sinne umfasst Grundlagenforschung (Ziffer 2,) und/oder angewandte Forschung (Ziffer 3,) und/oder experimentelle Entwicklung (Ziffer 4,). Sie umfasst sowohl den naturwissenschaftlich-technischen als auch den sozial- und geisteswissenschaftlichen Bereich.
  2. 2.Ziffer 2Grundlagenforschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens ohne Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel zu vermehren.
  3. 3.Ziffer 3Angewandte Forschung umfasst originäre Untersuchungen mit dem Ziel, den Stand des Wissens zu vermehren, jedoch mit Ausrichtung auf ein spezifisches praktisches Ziel.
  4. 4.Ziffer 4Experimentelle Entwicklung umfasst den systematischen Einsatz von Wissen mit dem Ziel, neue oder wesentlich verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Produkte, Verfahren, Methoden oder Systeme hervorzubringen.
  5. 5.Ziffer 5Forschungsprojekte sind auf ein definiertes wissenschaftliches oder spezifisch praktisches Ziel gerichtete inhaltlich und zeitlich abgrenzbare Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung unter Einsatz von personellen und sachlichen Ressourcen.
  6. 6.Ziffer 6Ein Forschungsschwerpunkt ist eine Zusammenfassung von Forschungsprojekten oder laufenden Arbeiten im Bereich der Forschung und experimentellen Entwicklung, die inhaltlich einem übergeordneten Thema zugeordnet werden können.
  1. 1.Ziffer einsDatensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.Datensammlung: Datensammlungen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Ziffer eins,) durchgeführt.
  2. 2.Ziffer 2Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Z 1) durchgeführt.Dokumentation: Dokumentationen fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), es sei denn, sie werden unmittelbar für ein bestimmtes Forschungs- und Entwicklungsprojekt (Teil A, Ziffer eins,) durchgeführt.
  3. 3.Ziffer 3Fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung: Unter den Voraussetzungen der Punkte 1 bis 4 des Teils A sind auch Aufwendungen (Ausgaben) für eine fehlgeschlagene Forschung und experimentelle Entwicklung begünstigt.
  4. 4.Ziffer 4Industrial Design (industrielles Entwerfen und Konstruieren): Der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) sind Entwürfe (technische Zeichnungen, Modelle), welche der Definition von Prozessabläufen und technischen Spezifikationen dienen und für die Konzeption, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und Prozesse notwendig sind, zuzuordnen. Industrial Design umfasst daher auch Entwicklungsarbeiten zur Definition der Fertigungsüberleitung bzw. des Up-Scalings von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion. Industrial Design fällt demnach nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes (Teil A, Z 1) ist. Dienen Konstruktion und industrielle Entwürfe lediglich der Serienfertigung, fallen sie nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.Industrial Design (industrielles Entwerfen und Konstruieren): Der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) sind Entwürfe (technische Zeichnungen, Modelle), welche der Definition von Prozessabläufen und technischen Spezifikationen dienen und für die Konzeption, Entwicklung und Herstellung neuer Produkte und Prozesse notwendig sind, zuzuordnen. Industrial Design umfasst daher auch Entwicklungsarbeiten zur Definition der Fertigungsüberleitung bzw. des Up-Scalings von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion. Industrial Design fällt demnach nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), wenn es integraler Bestandteil eines Forschungs- und Entwicklungsprojektes (Teil A, Ziffer eins,) ist. Dienen Konstruktion und industrielle Entwürfe lediglich der Serienfertigung, fallen sie nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung.
  5. 5.Ziffer 5Industrielles Engineering und Umrüsten von Anlagen für den Produktionsprozess: Unter industriellem Engineering sind jene technischen Arbeiten zu verstehen, die notwendig werden, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Grundsätzlich sind industrielles Engineering und das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, einschließlich der Erstausrüstung für die Serienproduktion, Teil des Produktionsprozesses und nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Ergibt sich jedoch aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wie etwa Entwicklungen an Maschinen und Werkzeugen, Entwicklungen zum Up-Scaling von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion oder die Fertigungsüberleitung, Veränderungen in der Produktions- und Qualitätskontrolle oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards, sind solche Arbeiten als Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu klassifizieren.Industrielles Engineering und Umrüsten von Anlagen für den Produktionsprozess: Unter industriellem Engineering sind jene technischen Arbeiten zu verstehen, die notwendig werden, um den Produktionsprozess in Gang zu setzen. Grundsätzlich sind industrielles Engineering und das Umrüsten von Maschinen und Anlagen, einschließlich der Erstausrüstung für die Serienproduktion, Teil des Produktionsprozesses und nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen. Ergibt sich jedoch aus diesem Prozess die Notwendigkeit zu weiteren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, wie etwa Entwicklungen an Maschinen und Werkzeugen, Entwicklungen zum Up-Scaling von Labor- und Versuchsanordnungen für die Produktion oder die Fertigungsüberleitung, Veränderungen in der Produktions- und Qualitätskontrolle oder die Entwicklung neuer Methoden und Standards, sind solche Arbeiten als Aufwendungen für Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zu klassifizieren.
  6. 6.Ziffer 6Lizenzarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Lizenzen stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.Lizenzarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Lizenzen stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Ziffer eins,) stehen.
  7. 7.Ziffer 7Marktforschung: Marktforschung fällt grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Werden grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.Marktforschung: Marktforschung fällt grundsätzlich nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,). Werden grundlegend neue Methoden zur Gewinnung von Informationen systematisch erprobt oder neue Stichproben-, Erhebungs- oder Auswertungsverfahren entwickelt und getestet, sind diese Tätigkeiten der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen.
  1. 8.Ziffer 8Nachbetreuung und Fehlerbehebung (“trouble shooting”): Nachbetreuung und “trouble shooting” (Störungssuche, Fehlerbehebung) sind ab dem Stadium der Versuchsproduktion der Vertriebstätigkeit zuzuordnen und können daher generell nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) fallen.Nachbetreuung und Fehlerbehebung (“trouble shooting”): Nachbetreuung und “trouble shooting” (Störungssuche, Fehlerbehebung) sind ab dem Stadium der Versuchsproduktion der Vertriebstätigkeit zuzuordnen und können daher generell nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) fallen.
  2. 9.Ziffer 9Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Z 1) stehen.Patentarbeiten: Administrative und juristische Arbeiten, die im Zusammenhang mit Patenten stehen, fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojekten (Teil A, Ziffer eins,) stehen.
  3. 10.Ziffer 10Pilotanlagen (Bau und Betrieb von): Pilotanlagen sind Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen. Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase eine Pilotanlage auf normalen kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt die Aktivität nicht mehr als Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn die Einrichtung weiterhin als Pilotanlage bezeichnet wird.Pilotanlagen (Bau und Betrieb von): Pilotanlagen sind Anlagen, deren Hauptzweck darin besteht, weitere Erfahrungen, technisches Wissen und Informationen zu erzielen, die insbesondere als Grundlage für weitere Produktbeschreibungen und -spezifikationen dienen. Pilotanlagen fallen zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), solange der Hauptzweck Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) ist. Wird nach Abschluss der experimentellen Phase eine Pilotanlage auf normalen kommerziellen Betrieb umgestellt, gilt die Aktivität nicht mehr als Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), selbst wenn die Einrichtung weiterhin als Pilotanlage bezeichnet wird.
  4. 10a.Ziffer 10 aProduktionsintegrierte Forschung und experimentelle Entwicklung (FuE): Wird FuE auf einer Anlage betrieben, die auch zu kommerziellen Zwecken eingesetzt wird, und werden im Rahmen der FuE vermarktungsfähige Produkte hergestellt bzw. erfolgt die FuE an durchlaufenden vermarktungsfähigen Produkten, gilt bei entsprechender Dokumentation Folgendes:
    1. a)Litera aBesteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion im FuE-Erkenntnisgewinn, ist der gesamte damit zusammenhängende Produktionsaufwand als FuE-Aufwand gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    2. b)Litera bBesteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2 zu berücksichtigen.Besteht das vorrangige Ziel dieser Produktion darin, vermarktungsfähige Produkte herzustellen und hat die FuE lediglich begleitenden Charakter, sind nur die durch den experimentellen Charakter zusätzlich anfallenden Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, zu berücksichtigen.
    3. c)Litera cDer Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Z 10) und die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Z 11) sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.Der Bau und Betrieb von Pilotanlagen (Ziffer 10,) und die Konstruktion, Errichtung und Erprobung von Prototypen (Ziffer 11,) sind von dieser Bestimmung nicht erfasst.
  5. 11.Ziffer 11Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von): Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produkts aufweist. Die Konstruktion, Errichtung und Erprobung eines Prototyps fällt zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), jedoch nur so lange, bis der beabsichtigte Entwicklungsendstand (Produktionsreife) erreicht ist.Prototypen (Konstruktion, Errichtung und Erprobung von): Ein Prototyp ist ein Modell, das alle technischen Eigenschaften und Ausführungen eines neuen Produkts aufweist. Die Konstruktion, Errichtung und Erprobung eines Prototyps fällt zur Gänze unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), jedoch nur so lange, bis der beabsichtigte Entwicklungsendstand (Produktionsreife) erreicht ist.
  6. 12.Ziffer 12Routine-Tests: Routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen im Rahmen des Produktionsvorganges fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1), selbst wenn sie von im Rahmen von Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A, Z 1) eingesetztem Personal durchgeführt werden. Nur Qualitätskontrollen, die im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes erfolgen, fallen unter Teil A, Z 1.Routine-Tests: Routinemäßige Qualitäts- und Produktionskontrollen im Rahmen des Produktionsvorganges fallen nicht unter Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,), selbst wenn sie von im Rahmen von Forschung und experimenteller Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) eingesetztem Personal durchgeführt werden. Nur Qualitätskontrollen, die im Rahmen eines konkreten Forschungs- und Entwicklungsprojektes erfolgen, fallen unter Teil A, Ziffer eins,
  7. 13.Ziffer 13Standardisierungsarbeiten: Standardisierungsarbeiten sind grundsätzlich keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1). Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zwecke der Standardisierung erfolgt.Standardisierungsarbeiten: Standardisierungsarbeiten sind grundsätzlich keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,). Dies gilt nicht in Fällen, in denen eine Forschungstätigkeit unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden zum Zwecke der Standardisierung erfolgt.
  8. 14.Ziffer 14Software (Herstellung von): Software-Entwicklung ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endprodukt ist, nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) dar. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung bzw. einen neuen Zweck ist als solcher gleichfalls nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.Software (Herstellung von): Software-Entwicklung ist unabhängig davon, ob sie Teil eines Projektes oder Endprodukt ist, nur dann der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen, wenn sie zu Problemlösungen beiträgt, die einen wissenschaftlichen und/oder technologischen Fortschritt darstellen. Das Ziel des Projektes muss in der Klärung bzw. Beseitigung einer wissenschaftlichen und/oder technologischen Unsicherheit bestehen. Dieses Ziel muss auf systematischer wissenschaftlicher Basis verfolgt werden. Die routinemäßige Herstellung von Software (Standard- und Individualsoftware) stellt keine Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) dar. Der Einsatz von Software für eine neue Anwendung bzw. einen neuen Zweck ist als solcher gleichfalls nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen. Weicht eine derartige Anwendung signifikant von bisherigen Lösungen ab und löst sie ein Problem von allgemeiner Relevanz, ist sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen.Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen:Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen:
    • Strichaufzählungdie Entwicklung neuer Lehrsätze oder Algorithmen auf dem Gebiet der theoretischen Computerwissenschaften,
    • Strichaufzählungdie Entwicklung von Betriebssystemen, Programmiersprachen, Datenverwaltungssystemen, Kommunikationssoftware, Zugangstechniken und Werkzeugen zur Software-Entwicklung (software development tools, embedded systems, ergonomische interfaces),
    • Strichaufzählungdie Entwicklung von Internet-Technologien,
    • StrichaufzählungForschung zu Methoden der Entwicklung, der Anwendung, des Schutzes und der Speicherung (Aufbewahrung) von Software,
    • StrichaufzählungSoftware-Entwicklungen, die allgemeine Fortschritte auf dem Gebiet der Erfassung, Übertragung, Speicherung, Abrufbarkeit, Verarbeitung, Integration und Darstellung sowie des Schutzes von Daten bewirken,
    • Strichaufzählungexperimentelle Entwicklung, die darauf ausgerichtet ist, technologische Wissenslücken bei der Erarbeitung von Softwareprogrammen oder -systemen zu schließen,
    • StrichaufzählungForschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Z 1) zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, künstliche Intelligenz, Visualisierung, Integration von Telemetrie- und Sensorikdaten, Aggregation oder Disaggregation zur Weiterverarbeitung, Simulation und andere Gebiete).Forschung und experimentelle Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zu Software-Tools oder Software-Technologien in spezialisierten Einsatzbereichen (Bildbearbeitung, Präsentation geographischer und anderer Daten, Zeichenerkennung, künstliche Intelligenz, Visualisierung, Integration von Telemetrie- und Sensorikdaten, Aggregation oder Disaggregation zur Weiterverarbeitung, Simulation und andere Gebiete).
    Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen:Insbesondere sind folgende Software-Entwicklungen nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen:
    • StrichaufzählungStandardisierte Anwendersoftware und Informationssysteme, die bekannte Methoden und bereits existierende Softwaretools verwenden,
    • Strichaufzählungder Support von bereits existierenden Systemen,
    • Strichaufzählungdie Anpassung von existierender Software ohne wesentliche Veränderung der Struktur oder des Ablaufes,
    • Strichaufzählungdie Konvertierung und/oder Übersetzung von Computersprachen,
    • Strichaufzählungdas Bereinigen von Programmfehlern,
    • Strichaufzählungdie Vorbereitung von Nutzerhandbüchern und Dokumentationen.
  9. 15.Ziffer 15Versuchsproduktion (Probefertigung, Probebetrieb): Die Versuchsproduktion ist die Startphase der Serienproduktion und kann Produkt- und Verfahrensmodifikationen, Umschulungen des Personals auf neue Techniken und deren Einweisung in den Betrieb neuer Maschinen einschließen. Das Endprodukt dieses Vorganges muss wirtschaftlich verwertbar sein. Versuchsproduktion ist nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Z 1) zuzuordnen.Versuchsproduktion (Probefertigung, Probebetrieb): Die Versuchsproduktion ist die Startphase der Serienproduktion und kann Produkt- und Verfahrensmodifikationen, Umschulungen des Personals auf neue Techniken und deren Einweisung in den Betrieb neuer Maschinen einschließen. Das Endprodukt dieses Vorganges muss wirtschaftlich verwertbar sein. Versuchsproduktion ist nicht der Forschung und experimentellen Entwicklung (Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen.
  10. 16.Ziffer 16Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen: Aufwendungen für den Zugang zu wissenschaftlich-technischen Erkenntnissen fallen nur dann unter Forschung und experimentelle Entwicklung, wenn sie unmittelbar einem oder mehreren konkreten Forschungszielen zuzuordnen sind und nachhaltig der Forschung oder experimentellen Entwicklung dienen.

Anl. 2 FoPV Verzeichnis der Aufwendungen (Ausgaben) für Forschung und experimentelle Entwicklung


Forschungsaufwendungen (Art; vor allfälliger Kürzung um steuerfreie Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln)

Betrag in Euro

1. Löhne und Gehälter für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte einschließlich Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen (z. B. freiwillige Sozialleistungen) sowie Vergütungen für in Forschung und experimenteller Entwicklung Beschäftigte, die außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Für Beschäftigte, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, sind nur die der Arbeitsleistung für Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen (Ausgaben) einzubeziehen.

 

2 Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des § 1 Abs. 2a (Anhang I, Teil A, Z 1).2 Unmittelbare Aufwendungen (Ausgaben), soweit sie Forschung und experimenteller Entwicklung dienen sowie unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter (einschließlich der Anschaffung von Grundstücken) nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz 2 a, (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,).

 

3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.3. Finanzierungsaufwendungen (-ausgaben), soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang I, Teil A, Z 1) zuzuordnen sind.4. Gemeinkosten, soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung (Anhang römisch eins, Teil A, Ziffer eins,) zuzuordnen sind.

 

5. Fiktiver Unternehmerlohn

 

Forschungsaufwendungen gesamt (Summe aus 1 bis 5)

 

Abzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Abs. 4 EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß § 108c Abs. 2 Z 2 vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sindAbzüglich steuerfreier Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Paragraph 3, Absatz 4, EStG 1988), die die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie mindern, und/oder Aufwendungen/Ausgaben, die von einer Mitteilung gemäß Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer 2, vorletzter Teilstrich EStG 1988 erfasst sind

 

Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988

 

Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988Forschungsprämie gemäß Paragraph 108 c, EStG 1988“

 

Anl. 3 FoPV


Der FFG sind im Rahmen der an sie gerichteten Gutachtensanforderung jedenfalls folgende Daten zu übermitteln und folgende Informationen in deutscher Sprache bekannt zu geben:

  1. 1.1.eins Punkt einsFirmenbuchnummer, soweit vorhanden
  2. 1.2.eins Punkt 2E-Mail-Adresse des Steuerpflichtigen und gegebenenfalls der steuerlichen Vertretung
  3. 1.3.eins Punkt 3Wirtschaftsjahr mit Beginn und Ende
  1. 2.1.2 Punkt einsUmsatz im Wirtschaftsjahr
  2. 2.2.2 Punkt 2Bilanzsumme im Wirtschaftsjahr
  3. 2.3.2 Punkt 3Beschäftigtenanzahl (Vollzeitäquivalente, VZÄ) im Wirtschaftsjahr sowie hinsichtlich der gesamten eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung
    1. 2.3.12 Punkt 3 Punkt einsBeschäftigte mit Universitäts- oder Hochschulabschluss
    2. 2.3.2.2 Punkt 3 Punkt 2Beschäftigte mit Matura
    3. 2.3.3.2 Punkt 3 Punkt 3Beschäftigte mit anderer Ausbildung
  4. 2.4.2 Punkt 4Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang II. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.Darstellung der (gesamten) dem Antrag auf Forschungsprämie zu Grunde liegenden bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung entsprechend der Gliederung des Verzeichnisses laut Anhang römisch zwei. Für Jahresgutachten darf die hier angegebene Bemessungsgrundlage von der Bemessungsgrundlage, die dem Antrag auf die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung zu Grunde gelegt wird, im Ausmaß von höchstens +/-10 % abweichen; dies gilt nicht, wenn unter Berücksichtigung des Gutachtens der FFG dem Prämienantrag eine niedrigere Bemessungsgrundlage zu Grunde gelegt wird.
  5. 2.5.2 Punkt 5Für die Anforderung von Projektgutachten:
    1. 2.5.1.2 Punkt 5 Punkt einsGesamtaufwendungen (Gesamtausgaben) für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr
    2. 2.5.2.2 Punkt 5 Punkt 2Beschäftigte in eigenbetrieblicher Forschung und experimenteller Entwicklung im letzten Wirtschaftsjahr (in VZÄ)
  1. 3.1.3 Punkt einsInformationen zum Forschungsschwerpunkt/Forschungsprojekt
    1. 3.1.1.3 Punkt eins Punkt einsTitel des Forschungsprojektes/Forschungsschwerpunktes
    2. 3.1.2.3 Punkt eins Punkt 2Ziel und Inhalt
    3. 3.1.3.3 Punkt eins Punkt 3Methode bzw. Vorgangsweise
    4. 3.1.4.3 Punkt eins Punkt 4Neuheit
    5. 3.1.5.3 Punkt eins Punkt 5Gewichtung des einzelnen Forschungsschwerpunktes/Forschungsprojekts im Rahmen der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungstätigkeit (in % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen)
    6. 3.1.63 Punkt eins Punkt 6Gegebenenfalls: Bekanntgabe der Anzahl der Forschungsprojekte, die einem Forschungsschwerpunkt zugeordnet wurden.
    7. 3.1.7.3 Punkt eins Punkt 7Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß § 118a BAO vorliegt.Gegebenenfalls: Mitteilung, dass für dasselbe Forschungsprojekt ein Projektgutachten angefordert wurde oder bereits vorliegt oder dass eine aufrechte Forschungsbestätigung gemäß Paragraph 118 a, BAO vorliegt.
    8. 3.1.8.3 Punkt eins Punkt 8Für die Anforderung eines Projektgutachtens: Voraussichtlicher Beginn und voraussichtliches Ende des Forschungsprojektes
  2. 3.2.3 Punkt 2Informationen zu nicht zugeordneten Investitionen und sonstigen Aufwendungen/AusgabenSoweit eine Zuordnung zu einzelnen Forschungsschwerpunkten/Forschungsprojekten nicht möglich oder zielführend ist:
    1. 3.2.1.3 Punkt 2 Punkt einsBeschreibung der Investitionen, die nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen, mit Erläuterung der nachhaltigen Bedeutung für diese Zwecke
                        3.2.1.1. Davon Investitionen in Gebäude und Grundstücke                    3.2.1.2. Davon Investitionen in sonstige Anlagen und Ausstattung
    1. 3.2.2.3 Punkt 2 Punkt 2Beschreibung (Schlagworte, Tätigkeitshinweise) der übrigen nicht forschungsschwerpunkt- oder forschungsprojektbezogen beschriebenen Aktivitäten in Forschung und experimenteller Entwicklung im Ausmaß von höchstens 10 % der gesamten bemessungsgrundlagenrelevanten Aufwendungen/Ausgaben entsprechend Punkt 2.4.

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