§ 8 FoPV

FoPV - Forschungsprämienverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die FFG hat die Gutachten nach Möglichkeit innerhalb von zwei Monaten, jedenfalls aber innerhalb von vier Monaten ab der Anforderung zu erstellen, es sei denn, der Bearbeitung einer Gutachtensanforderung durch die FFG stehen Umstände entgegen, die nicht von ihr zu vertreten sind.

In Kraft seit 29.12.2012 bis 31.12.9999
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