Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist mit Ausnahme des § 2 erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. § 2 dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a bzw. § 108c Abs. 2 Z 1 EStG 1988, BGBl. II Nr. 506/2002, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.Diese Verordnung ist mit Ausnahme des Paragraph 2, erstmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen. Paragraph 2, dieser Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Kriterien zur Festlegung förderbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (-ausgaben) gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, bzw. Paragraph 108 c, Absatz 2, Ziffer eins, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 506 aus 2002,, ist letztmalig auf Forschungsprämien anzuwenden, die Wirtschaftsjahre betreffen, die vor dem 1. Jänner 2012 beginnen.
(2)Absatz 2,§ 1 Abs. 2, § 7, Anhang II und Anhang III in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2022 sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 7,, Anhang römisch zwei und Anhang römisch drei in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2022, sind erstmalig auf Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2022 betreffen und nach dem 30. Juni 2022 erstmalig beantragt werden.
(3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2024 ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 ableiten, gilt Folgendes:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2024, ist erstmalig für Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage sich aus einem Wirtschaftsjahr ableitet, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt. Für Prämien des Jahres 2024, die sich aus einem abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, ableiten, gilt Folgendes:
1.Ziffer einsPro Person ist für jede im Kalenderjahr 2023 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 45 Euro und für jede im Kalenderjahr 2024 geleistete Tätigkeitsstunde ein Betrag von 50 Euro anzusetzen.
2.Ziffer 2Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.Pro Person dürfen im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden berücksichtigt werden.
3.Ziffer 3Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt höchstens 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, ergibt sich der pro Person zustehende Betrag als Summe der mit dem jeweiligen Jahreswert multiplizierten Tätigkeitsstunden der Kalenderjahre 2023 und 2024.
4.Ziffer 4Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023/2024 insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.Werden im gesamten abweichenden Wirtschaftsjahr 2023 aus 2024, insgesamt mehr als 1.720 Tätigkeitsstunden geleistet, sind für die Ermittlung des zustehenden Betrages vorrangig die im Kalenderjahr 2024 geleisteten Tätigkeitsstunden zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025 ist auf alle offenen Fälle anzuwenden; davon abweichend ist bei Anträgen auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Prämie, die nach dem 4. November 2025 und vor dem Tag der Kundmachung der Novelle gestellt werden, ein in § 20 Abs. 1 EStG 1988 oder § 12 Abs. 1 KStG 1988 vorgesehenes Abzugsverbot nicht maßgeblich.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2025, ist auf alle offenen Fälle anzuwenden; davon abweichend ist bei Anträgen auf erstmalige Gutschrift oder Änderung einer Prämie, die nach dem 4. November 2025 und vor dem Tag der Kundmachung der Novelle gestellt werden, ein in Paragraph 20, Absatz eins, EStG 1988 oder Paragraph 12, Absatz eins, KStG 1988 vorgesehenes Abzugsverbot nicht maßgeblich.
(5)Absatz 5,§ 1 Abs. 2 Z 2 und Abs. 2a, Anhang I, Teil B, Z 7a und Anhang III, Teil A, Punkt 3.1.6, 3.1.7 und 3.1.8, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 302/2025, sind erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 2 a,, Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a und Anhang römisch drei, Teil A, Punkt 3.1.6, 3.1.7 und 3.1.8, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 302 aus 2025,, sind erstmalig auf Prämien für das Kalenderjahr 2026 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Anhang I, Teil B, Z 7a ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang I, Teil B, Z 10a ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 7 a, ist auf Prämien für Kalenderjahre ab 2026 nicht anzuwenden. Anhang römisch eins, Teil B, Ziffer 10 a, ist erstmalig auf Prämien anzuwenden, deren Bemessungsgrundlage aus Forschungsaufwendungen (-ausgaben) eines Wirtschaftsjahres ermittelt wurde, das nach dem 31. Dezember 2025 begonnen hat.
In Kraft seit 02.04.2026 bis 31.12.9999
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