§ 12 FoPV

Forschungsprämienverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Dienstleisterpflichten nach § 11 AbsPflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 1 DSG 200028 DSGVO.Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 108 c, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Dienstleisterpflichten nach Paragraph 11Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, Absatz eins, DSG 2000DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach § 108c Abs. 8 Z 4 oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach Paragraph 108 c, Absatz 8, Ziffer 4, oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.

Stand vor dem 17.10.2024

In Kraft vom 29.12.2012 bis 17.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des § 108c EStG 1988 und § 118a BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Dienstleisterpflichten nach § 11 AbsPflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Art. 1 DSG 200028 DSGVO.Die FFG hat die ermittelten Daten und Verarbeitungsergebnisse ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Erstellung von Gutachten nach Maßgabe des Paragraph 108 c, EStG 1988 und Paragraph 118 a, BAO zu verwenden. Hierbei treffen die FFG die Dienstleisterpflichten nach Paragraph 11Pflichten eines Auftragsverarbeiters gemäß Artikel 28, Absatz eins, DSG 2000DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach § 108c Abs. 8 Z 4 oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.Die FFG hat im Rahmen der Gutachtensanforderung auf die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten nach Paragraph 108 c, Absatz 8, Ziffer 4, oder 5 EStG 1988 hinzuweisen.

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