§ 11 FoPV Datenschutz und Geheimhaltung

Forschungsprämienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Dienstleister iSd § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für das zuständige Finanzamt.Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Dienstleister iSd Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für das zuständige Finanzamt.
  2. (1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.
  3. (2)Absatz 2,Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür AuftraggeberVerantwortlicher iSd §Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO.Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür AuftraggeberVerantwortlicher iSd ParagraphArtikel 4, Ziffer 47, DSG 2000DSGVO.
  4. (3)Absatz 3,Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu speichernverarbeiten.
  5. (4)Absatz 4,Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes unwiederbringlich zu vernichtenlöschen.
  6. (5)Absatz 5,Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

Stand vor dem 17.10.2024

In Kraft vom 29.12.2012 bis 17.10.2024
  1. (1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Dienstleister iSd § 4 Z 5 des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, für das zuständige Finanzamt.Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Dienstleister iSd Paragraph 4, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, für das zuständige Finanzamt.
  2. (1)Absatz eins,Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.Die FFG ist bezüglich der Erstellung von Gutachten Auftragsverarbeiter iSd Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO), für das zuständige Finanzamt.
  3. (2)Absatz 2,Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür AuftraggeberVerantwortlicher iSd §Art. 4 Z 4 DSG 20007 DSGVO.Die FFG ist befugt, zur Erfüllung ihres Auftrages als Gutachter treuhändig für das Finanzamt eine Datenanwendung zu führen, in der die für die Erstellung eines Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten erfasst und verarbeitet werden. Das zuständige Finanzamt ist dafür AuftraggeberVerantwortlicher iSd ParagraphArtikel 4, Ziffer 47, DSG 2000DSGVO.
  4. (3)Absatz 3,Im Zuge der Gutachtenserstellung hat die FFG treuhändig für das zuständige Finanzamt die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Erstellung von Gutachten zu speichernverarbeiten.
  5. (4)Absatz 4,Die FFG hat auch nach Erstellung des Gutachtens treuhändig für das zuständige Finanzamt die für die Erstellung des Gutachtens erforderlichen personenbezogenen Daten einschließlich des Gutachtens selbst dauerhaft und vor unbefugter Einsicht Dritter geschützt aufzubewahren und nach einer Löschungsanordnung des zuständigen Finanzamtes unwiederbringlich zu vernichtenlöschen.
  6. (5)Absatz 5,Dem zuständigen Finanzamt ist in Bezug auf Daten, die mit der Erstellung von Gutachten in Zusammenhang stehen, die jederzeitige Einsichtnahme und Kontrolle der Datenverarbeitungseinrichtungen, zu gewähren.

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